1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beihilfen.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen 6 Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden.
5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat die festgestellte Übertretung der Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf und die Rückerstattung der Beihilfe oder eines Teiles derselben zur Folge, zuzüglich der ab der Auszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.