1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen nicht vollständig oder teilweise mit anderen freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Union kumuliert werden, wenn mit dieser Häufung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschritten wird.