1. Die Beihilfeanträge sind bis zum 31. Dezember des der Umsetzung der Initiativen vorausgehenden Jahres vorzulegen, wobei die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erstellten Vordrucke zu verwenden sind. Wurden die Anspruchsberechtigten laut Artikel 2 maximal 12 Monate vor Beginn der Initiative gegründet oder handelt es sich um die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen, die zum ersten Mal veranstaltet werden, können die Anträge auch nach dem 31. Dezember eingereicht werden.
2. Im Falle von In-House-Gesellschaften, Hilfskörperschaften des Landes oder dem Land unterstellten Körperschaften, können die Beihilfeanträge während des ganzen Jahres, auf das sich die Initiative bezieht, eingereicht werden, vorausgesetzt, die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Initiative.
3. Für die Beihilfen, die unter Anwendung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden, muss dem Antrag die De-minimis-Erklärung beigelegt werden
4. Jegliche das Vorhaben unumkehrbar machende rechtsverbindliche Verpflichtung, die der Antragsteller vor der Antragstellung eingeht, sowie die auch nur teilweise Ausstellung von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Vorverträge mit Anzahlung oder Ähnliches vor dem genannten Zeitpunkt haben den Ausschluss von der Förderung des gesamten entsprechenden Vorhabens zur Folge.