1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Fördersätze gekürzt oder die Beihilfeanträge von Amts wegen archiviert werden.