1. Die Begünstigten müssen gemäß den geltenden Bestimmungen die Originalunterlagen in Papierform oder digital aufbewahren, um deren Vorlage für mindestens 10 Jahre zu gewährleisten. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt; im Falle einer Überprüfung sind die Unterlagen bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.
2. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Beihilfe, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jede Veränderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf der Beihilfe haben kann.
3. Die Begünstigten müssen, bei sonstigem Widerruf der Beihilfe, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.