1. Ausgeschlossen von den Beihilfen laut diesen Richtlinien sind Initiativen, für welche bereits andere Beihilfen gewährt wurden oder für welche bei einer anderen öffentlichen Körperschaft oder bei einem anderen Amt der Landesverwaltung eine Beihilfe beantragt wurde oder beantragt wird.
2. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach dem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
3. Wird die Absatzförderungsmaßnahme von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.