1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien können – sofern sie ihren operativen Sitz in Südtirol haben – Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie und Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen sowie den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen gewährt werden; Endbegünstigte der Beihilfen sind die KMU gemäß Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
2. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien können den Rechtssubjekten laut Absatz 1 auch über In-House-Gesellschaften, Hilfskörperschaften des Landes oder dem Land unterstellte Körperschaften gewährt werden, denen die Aufgabe übertragen wurde, den Export, den Verkauf und die Bewerbung der Produkte aus Südtirol zu fördern, und die somit die Möglichkeit haben, die unterstützten Initiativen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte zu koordinieren und zu kontrollieren.
3. Ausgeschlossen von diesen Beihilfen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
4. Ausgeschlossen von diesen Beihilfen sind außerdem Unternehmen, Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.