1. Für jede Einrichtung wird eine Dienstcharta erarbeitet.
2. Die Dienstcharta hat den Zweck, den angebotenen Dienst der Bevölkerung und den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt zu machen. Sie wird regelmäßig aktualisiert und gibt kurz und für alle leicht verständlich Folgendes an:
a) das Ziel und die Eigenschaften der Einrichtung,
b) die einzelnen angebotenen Leistungen und eventuelle zusätzliche Leistungen, Dienste und Angebote laut Artikel 5 Absätze 4 und 5 mit den entsprechenden Tagessätzen und Tarifen,
c) den Betriebsablauf (Öffnungs- und Besuchszeiten, Tagesablauf, Aufsteh-, Essens- und Schlafzeiten),
d) die Aufnahmebedingungen, auch jene für die Eintragung in die Wartelisten,
e) die verantwortlichen Personen,
f) die Qualität der Mahlzeiten und eventuelle Wahlmöglichkeit,
g) mögliche Aktivitäten und Freizeitangebote,
h) die Wege und Formen, mit denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Verantwortlichen des Dienstes gegenüber Veränderungsvorschläge und Beschwerden vorbringen können, sowie die Angabe, innerhalb welcher Zeit darauf geantwortet wird und wie die Vorschläge eventuell Berücksichtigung finden.
3. Die Einrichtung gewährleistet, dass die Einhaltung der in der Dienstcharta enthaltenen Angaben überwacht wird.