1. Die ärztliche Versorgung wird von Ärztinnen/Ärzten des Seniorenwohnheims oder von einer/einem oder mehreren Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmedizinern des Sprengels, in dem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten gewährleistet. Der Sanitätsbetrieb gewährleistet zudem die notwendige fachärztliche und psychologische Betreuung sowie eine angemessene Ernährungs- und Diätberatung der Bewohnerinnen und Bewohner.
2. In Absprache mit dem Seniorenwohnheim ernennt der Sanitätsbetrieb die ärztlichen Leiterinnen/Leiter gemäß den geltenden Bestimmungen.
3. Die Kosten für die Betreuung laut Absatz 1 werden vom Sanitätsbetrieb übernommen.
4. Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten eng mit dem Krankenpflegepersonal und dem gesamten Betreuungsteam zusammen und besprechen mit ihnen regelmäßig die ärztlichen Entscheidungen, die sie in der Pflege- und Betreuungsdokumentation des Hauses schriftlich festhalten. Sie garantieren den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren Angehörigen zudem klare und nachvollziehbare Informationen sei es allgemein über den Gesundheitszustand sei es über die Behandlung bei Krankheit und gewährleisten damit eine ganzheitliche Betreuung und Pflege der Betreuten.