1. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Seniorenwohnheime sind mit zahlreichen existenziellen Erfahrungen wie Verlust der Autonomie, von Freunden und Angehörigen und des gewohnten Umfelds, mit Sterben und Tod konfrontiert. Zu deren Bewältigung und zur Befriedigung geistlicher Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sichert die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter eine angemessene seelsorgliche Betreuung durch ein Seelsorgeteam zu, das mit dem Betreuungsteam zusammenarbeitet.
2. Die seelsorgliche Betreuung erfolgt auf expliziten Wunsch der Betroffenen und darf den einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern oder der Bewohnergruppe nicht aufgezwungen werden.