1. Zur Verwaltung gehören folgende Bereiche:
a) Heimbewohnerverwaltung,
b) Personalverwaltung,
c) Buchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung,
d) Verwaltung von Beiträgen und Projekten,
e) allgemeine Verwaltung.
2. Um angemessene Qualitätsstandards in der Verwaltung zu gewährleisten, werden alle technischen Hilfsmittel, wie EDV-Programme, so eingesetzt, dass personal- und zeitsparend gearbeitet werden kann. Wird den Seniorenwohnheimen ein landesweites Informationssystem zur Verfügung gestellt, so ist dieses zu verwenden (z.B. für die Verwaltung der Heimbewohnenden, das Reservierungsprogramm für die Kurzzeitpflege, die Warteliste mit dazugehörendem Reservierungsprogramm und die Betreuungs- und Pflegeplanung). Der Gebrauch dieser Programme wird den wesentlichen Leistungen gleichgestellt. Die gesammelten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Grundsätze der Richtigkeit, der Minimierung, der Zweckbindung und Speicherbegrenzung der personenbezogenen Daten verarbeitet, nachdem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden.
3. Was den Umgang mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren Angehörigen anbelangt, gilt Folgendes:
a) Jegliche Kommunikation mit den Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgt in der von ihnen gewählten Landessprache.
b) Es werden regelmäßige Öffnungszeiten der Sekretariate in angemessenen Zeiträumen garantiert.
c) Es gibt ein aktives Beschwerdemanagement, das sowohl den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Angehörigen als auch dem Personal bekannt und zugänglich ist.
d) Es werden Erhebungen über die Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner, der Angehörigen und des Personals durchgeführt.
4. Die Einrichtung wird so geführt, dass alle Bereiche und deren Ablauforganisation gut vernetzt sind.
5. Der Verwaltungsdienst wird in seiner Effizienz und Effektivität immer wieder überprüft und mit entsprechenden anderen Einrichtungen verglichen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig geprüft, welche Verwaltungsarbeiten oder Dienstleistungen (z.B. Personalverwaltung, Lohnbuchhaltung usw.) mit nahe gelegenen Einrichtungen oder anderen Körperschaften zusammengelegt werden können oder ob eine Vereinbarung mit anderen Einrichtungen zur gemeinsamen Führung oder Pflegedienstleitung des Seniorenwohnheims angebracht ist.
6. In kleinen und mittelgroßen Einrichtungen ist kein eigener Telefon- und Portierdienst notwendig. In diesem Falle sind die Verwaltungskräfte und das gesamte übrige Personal verpflichtet, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Zur leichteren Auffindung werden die Zimmer und Dienste in der Einrichtung klar und deutlich ausgeschildert.
7. Es wird ein dokumentierter Mehrjahresplan für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Liegenschaften, der Anlagen, der Fahrzeuge und der technischen Ausstattung erstellt.