(1) In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden. In diesen Fällen und wenn der Dienst einem anderen Betreiber als der Gemeinde übertragen ist, wird der befreite oder reduzierte Tarifanteil von der Gemeinde direkt dem Betreiber gemäß den in der Tarifverordnung festgesetzten Modalitäten überwiesen.
(2) Die aufgrund der Befreiung oder Herabsetzung fehlenden Tariferträge dürfen nicht mit den Gebühren der anderen zur Zahlung verpflichteten Abnehmer beglichen werden.
(3) Im Falle von nicht bezahlten Rechnungen für die Nutzungskategorie Haushalt darf die Lieferung des Trinkwassers nicht unterbrochen werden. Für jeden Einwohner sind als lebensnotwendiges Minimum mindestens 50 Liter Trinkwasser pro Tag zu garantieren.