(1) Innerhalb des Jahres 2018 müssen die Betreiber für den Einbau der Wasserzähler sorgen, die für die Messung der ins Netz eingespeisten Wasservolumen und aller genutzten Wasservolumen notwendig sind.
(2) Für die Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen, die bis zu 3.000 Kunden versorgen, findet dieses Dekret ab dem 1. Jänner 2018 Anwendung, sodass die Erstanwendung den Trinkwassertarif für das Jahr 2019 betrifft. 7)
(3) Die Abschreibungen laut Artikel 3 Absatz 4 werden schrittweise in den Tarif eingerechnet; nähere Details dazu werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. 8)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.