(1) Verfügt der Betreiber über einen Dreijahresplan für die Jahre „a“, „a+1“ und „a+2“ mit den im Bereich der Wasserdienstleistungen umzusetzenden Investitionen, kann er einen Tarifzuschlag als Fonds für neue Investitionen (FNI) einrechnen, wenn:
(IPexp – FNIns) / (IN) > 0,5
wobei:
IN = Nettoinvestitionen im Jahr „a-2“
IPexp = voraussichtliche Bruttoinvestitionen laut Dreijahresplan
FNIns = nicht ausgegebener Fonds für neue Investitionen aus den Jahren vor „a“.
(2) Der Betrag des FNI wird wie folgt geschätzt:
FNIa = 30% x (IP”
a
- FNIns)
exp
4)
(3) Der Betrag des im Jahr „a“ ausgegebenen FNI trägt dazu bei, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 ab dem Jahr „a+2“ in den Tarif eingerechneten Quoten der Abschreibung der vom FNI finanzierten Güter zu verringern.