(1) Der Tarif für das Jahr „a“ wird anhand der Gesamtkosten laut Absatz 2 dieses Artikels festgelegt, die vom Betreiber im Jahr „a-2“ für die Trinkwasserleitung getragen wurden. Wird der Dienst einem anderen Betreiber als der Gemeinde übertragen, so muss der Betreiber die Gesamtkosten bis zum 30. September des Jahres „a-1“ der zuständigen Gemeinde übermitteln.
(2) In den Tarif einzurechnen sind, außer der IRAP, die folgenden Kostenstellen, die unter anderen in Artikel 2425 des Zivilgesetzbuchs angeführt sind, oder, im Falle der Gemeinden, die folgenden Kostenstellen, die dem Kontenplan der Buchhaltung der Körperschaft entsprechen:
B6) für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren
B7) für Dienstleistungen
B8) für die Nutzung von Gütern Dritter
B9) für das Personal
B10) Abschreibungen und Wertminderungen
B11) Veränderungen der Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren
B12) Rückstellungen für Risiken
B13) sonstige Rückstellungen
B14) andere betriebliche Aufwendungen
C17) Zinsen und andere Finanzierungslasten
(3) Die Beträge der Kostenstellen laut Absatz 2 werden in den Tarif eingerechnet, nachdem sie an die Inflationsrate des Jahres „a-1“ angepasst wurden, die gemäß Landes-Verbraucherpreisindex für Haushalte von Arbeitern und Angestellten ohne Tabakwaren vom Landesinstitut für Statistik ASTAT errechnet wird.
(4) Die Abschreibungen des materiellen und immateriellen Anlagevermögens für den Trinkwasserdienst werden, unter Berücksichtigung der historischen Aufwendungen aller Güter, die im Jahr „a-2“ in der Bilanz aufscheinen, abzüglich der Beiträge für Investitionsausgaben und des Fonds für neue Investitionen laut Artikel 4 sowie der bereits von den Abnehmern an die Gemeinde bezahlten Erschließungskosten in den Tarif eingerechnet. Die für die Tarifgestaltung anwendbaren Abschreibungsquoten stimmen mit den Angaben des Betreibers in seiner Bilanz überein. 2)
(5) 3)