(1) Die Pflicht zur Zahlung des Trinkwassertarifs läuft ab dem Beginn der Nutzung und endet mit dem letzten Tag der tatsächlichen Nutzung.
(2) Falls die Nutzungsbeendigung nicht umgehend mitgeteilt wird, ist der Tarif für jenen Zeitraum nicht zu entrichten, für den nachgewiesen werden kann, dass ein neuer Abnehmer den Tarif bezahlt hat.