(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bestimmung der Gebühr für den öffentlichen Trinkwasserdienst. Dieser Dienst umfasst die Wasserentnahme, auch für mehrfache Nutzungen, die Zuleitung, die Trinkwasseraufbereitung, den Großhandel desselben Dienstes, die Verteilung, die diesbezügliche Messung sowie den Trinkwasserschutz unter Anwendung von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung. Ziel ist die Gewährleistung sicherer Rahmenbedingungen, die Umsetzung der notwendigen Investitionen für eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Trinkwasserversorgung, eine effiziente und hochwertige Führung der Dienste und der Schutz der Endverbraucher.
(2) Die Verordnung setzt die Grundsätze für die Verwaltung der Wasserdienstleistungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik um, und zwar insbesondere die Deckung der Kosten, die Umsetzung des Verursacherprinzips sowie die effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser. Damit unterstützt diese Verordnung auch die Bemühungen des Landes im Schutz gegen den Klimawandel.
(3) Die Verordnung definiert die Kosten, die für die Tarifberechnung zulässig sind, die Höchstgrenze für den Ertragszuwachs sowie die Regeln für eine effiziente Geschäftsführung des Dienstes.