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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 291)
Verordnung zur Regelung des Trinkwassertarifs

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. August 2017, Nr. 34.

Art. 9 (Berechnung des Tarifs)

(1) Die mit dem Trinkwassertarif abzudeckenden Gesamtkosten müssen zumindest in folgende zwei Kategorien der Wassernutzung gegliedert werden:

  1. Nutzung in Haushalten,
  2. Nutzung in Nicht-Haushalten.

Die Gemeinde entscheidet, welcher Kategorie die Zweitwohnungen zuzuordnen sind.

(2) Der Trinkwassertarif setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  1. jährlicher Fixtarif,
  2. verbrauchsabhängiger Tarif.

(3) Der jährliche Fixtarif deckt bis zu 30% der Gesamtkosten und wird auf der Grundlage der Zählergröße und des Vorhandenseins von Feuerlöschhydranten und/oder Sprinklern definiert.

(4) Der verbrauchsabhängige Tarif wird unter der Bedingung bestimmt, dass die Tarife der Kategorie „Nutzung für Nicht-Haushalte“, mit Ausnahme des „ermäßigten Tränktarifs Landwirtschaft“, nicht geringer bemessen sein dürfen als der „verbrauchsabhängige Einheitstarif“ beziehungsweise der „Haushaltsgrundtarif“ laut Absatz 5.

(5) In Bezug auf den verbrauchsabhängigen Tarif „Nutzung Haushalt“ entscheidet die Gemeinde, welches der folgenden Tarifsysteme sie auf ihrem Gemeindegebiet anwendet:

  1. „verbrauchsabhängiger Einheitstarif“,
  2. „die Einsparung fördernder Tarif mit mehreren Tarifklassen“: Bei geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 35 m³ pro Einwohner laut mindestens jährlicher Mitteilung des Meldeamtes oder geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 84 m³ pro Wohneinheit wird ein „begünstigter Haushaltstarif“ (€/m³/Person) berechnet. Bei einem höheren Jahresvolumen als 35 m³ bzw. 84 m³ wird der „Haushaltsgrundtarif“ berechnet, der mindestens 150% des „begünstigten Haushaltstarifs“ entspricht. Es können auch höhere Tarifklassen zur Anwendung kommen. Im Falle der Zuordnung der Zweitwohnungen zur Kategorie Nutzung Haushalt werden dieselben als Wohnungen mit nur einer ansässigen Person angesehen.

(6) Verbrauchsabhängiger Tarif für Nicht-Haushalte: Bei geringerem oder gleichem Jahresvolumen von 200 m³ pro Nicht-Haushalt wird der „Grundtarif für Nicht-Haushalte“ berechnet. Bei einem Jahresvolumen von mehr als 200 m³ wird der „erhöhte Tarif für Nicht-Haushalte“ berechnet, der mindestens 130% des „Grundtarifs für Nicht-Haushalte“ ausmacht. Es können auch andere noch höhere Tarifklassen angewandt werden.

(7) Für Anschlüsse mit gemischten Wassernutzungen, die über einen einzigen Zähler Wasser sowohl für die Nutzung Haushalt als auch für die Nicht-Haushalte liefern, wird, bei Anwendung des Tarifsystems „Verbrauchsabhängiger Einheitstarif“, dieser Einheitstarif für die ersten 120 m³ pro Wohneinheit angewandt. Bei Anwendung des Tarifsystems laut Absatz 5 Buchstabe b) gelten folgende Höchstgrenzen für die Anwendung der entsprechenden Tarife der Kategorie Haushalte: Erste 50 m³ pro Einwohner bzw. erste 120 m³ pro Wohneinheit. Für das darüber liegende Volumen wird der Tarif laut Absatz 6 verwendet.

(8) Legt die Gemeinde eine Nutzungskategorie Landwirtschaft fest, müssen mindestens zwei verbrauchsabhängige Tarifklassen in einer Weise definiert werden, dass sie sich wesentlich auf die Abrechnung auswirken, wobei der niedrigere Tarif – und zwar der „Grundtarif Landwirtschaft“ – nicht geringer sein darf als der „begünstigte Haushaltstarif“. Unabhängig von der Einführung der Nutzungskategorie Landwirtschaft kann die Gemeinde den „ermäßigten Tränktarif Landwirtschaft“ einführen, der auf den mit eigenem Zähler am Stall erhobenen Trinkwasserverbrauch zu berechnen ist oder bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 35 m³ pro GVE, falls kein eigener Stallwasserzähler eingebaut ist. Der „ermäßigte Tränktarif Landwirtschaft“ muss niedriger sein als der „verbrauchsabhängige Einheitstarif“ oder der „begünstigte Haushaltstarif“ oder, sofern eingeführt, der „Grundtarif Landwirtschaft“. 6)

(9) Sollte die Gemeinde weitere Kategorien festlegen, müssen mindestens zwei verbrauchsabhängige Tarifklassen in einer Weise definiert werden, dass sie sich wesentlich auf die Abrechnung auswirken.

(10) Die Gemeinde und/oder die Betreiber sorgen auf dem gesamten Gemeindegebiet mindestens einmal jährlich innerhalb März des Folgejahres für die Einhebung der Tarife, auf Grundlage des durch Zählerablesung tatsächlich festgestellten Verbrauchs. Die Art der Einhebung und die Fälligkeit der Zahlung werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

(11) Die Gemeinde legt den Tarif für die Dienstleistungen gemäß Artikel 3 und folgende fest.

(12) Der Betreiber kann eine Kaution zur Sicherstellung des Zählers und der Zahlung des Tarifs einheben. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Größe des Zählers.

6)
Art. 9 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. September 2018, Nr. 24.
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