(1) Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 und die Rückflüsse bis zur Erschöpfung der Rotationsfonds laut Regionalgesetz vom 9. Februar 1991, Nr. 3, in geltender Fassung, und des Regionalgesetzes vom 28. November 1993, Nr. 21, in geltender Fassung, welche für die Gewährung von Darlehen an die örtlichen Körperschaften für die Finanzierung öffentlicher Arbeiten bestimmt sind und gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, der Autonomen Provinz Bozen anvertraut wurden, werden dem Landesaushalt überwiesen und sind für die Finanzierung öffentlicher Arbeiten der örtlichen Körperschaften bestimmt.