(1) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 44 (Gewerbegebiete)
1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Produktionstätigkeiten bestimmt. Außerdem sind folgende Tätigkeiten zulässig, sofern diese die Produktionstätigkeit nicht einschränken:
- Großhandelstätigkeiten,
- Dienstleistungstätigkeiten,
- Einzelhandelstätigkeiten innerhalb der Grenzen laut den Absätzen 4 und 5,
- Aus- und Weiterbildungstätigkeiten von Körperschaften ohne Gewinnabsicht.
2. In Gewerbegebieten können außerdem Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden.
3. Bei Gewerbegebieten wird unterschieden zwischen jenen von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und jenen von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für neue Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Fehlt ein Durchführungsplan, können Baukonzessionen für den Umbau, den Abriss und den Wiederaufbau bereits bestehender Gebäude erteilt werden, sowie für neue Bauten in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Fläche bebaut ist.
4. In den Gewerbegebieten ist der Einzelhandel im Sinne von Artikel 40 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, begrenzt. Der Einzelhandel ist nur für sperrige Waren zulässig. Sperrige Waren sind Waren, die wegen ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit, wegen ihres schwierigen Zu- und Abtransports sowie angesichts eventueller Verkehrseinschränkungen in Wohngebieten nicht im Einklang mit der Nachfrage und dem Bedarf angeboten werden können. Es handelt sich dabei um folgende Waren: Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen. Zubehörartikel zu diesen Waren, so wie von der Landesregierung festgelegt, dürfen unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig den oben genannten Waren vorbehalten bleibt. Die Landesregierung kann weitere Kriterien dazu festlegen und setzt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. Einzelhandelsbetriebe, die andere als die in diesem Absatz angeführten Waren verkaufen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder bereits dazu ermächtigt wurden, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen. Im Sinne der Beschränkungen dieses Absatzes können sie ihre Tätigkeit aber nicht verlegen, erweitern oder mit anderen Tätigkeiten zusammenlegen.
5. In Abweichung zu den Beschränkungen laut Absatz 4 ist der Einzelhandel in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften für landwirtschaftliche Produkte erlaubt, die von der Landesregierung festgelegt werden.“
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 46 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „il valore delle aree originariamente conferite nella comunione o materialmente divise non risulti diminuito“ durch die Wörter „il valore delle aree originariamente conferite nella comunione o materialmente divise risulti diminuito“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 46 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Bei Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften laut Absatz 4 infolge des Widerrufs des Bestellungsdekretes des Landeshauptmanns aus Gründen öffentlichen Interesses erfolgt die Aufteilung unter Berücksichtigung allfälliger Ausgleichsbeträge zugunsten oder zulasten der Miteigentümer in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Auflösung der Wert der ursprünglich in die Miteigentumsgemeinschaft eingebrachten Fläche aufgrund vor der Einbringung bestehender Mängel erheblich niedriger ist, in Anwendung der Artikel 1490 und 1491 des Zivilgesetzbuches, oder wegen später aufgetretener Mängel in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von Einschränkungen der nach dem Gemeindebauleitplan gesetzlich zulässigen Baumöglichkeiten im Sinne von Artikel 15.“