(1) Artikel 15/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„5. Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für den Unterricht nicht geeignete Lehrpersonal wird, unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Schulverwaltung eingesetzt. Die Verwendung erfolgt durch die Überführung in ein eigenes vom Gesamtstellenkontingent des Landes getrenntes Kontingent, das von der Landesregierung festgelegt wird.“