(1) Am Ende des Titels des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „und öffentliche Beteiligungen“ hinzugefügt.
(2) Am Ende der Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „und Regelung“ hinzugefügt.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Das gegenständliche Gesetz regelt außerdem die öffentlichen Beteiligungen, die im Besitz der Verwaltungen laut Absatz 2 sind, wobei die Besonderheiten des Territoriums und die geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz der sprachlichen Minderheiten zu berücksichtigen sind.“
(4) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die genannten Einschränkungen werden auch auf die indirekt kontrollierten Gesellschaften angewendet.”
(5) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater eingefügt:
„4/bis Die Verwaltungen laut Absatz 2 können außerdem, unter Beachtung der Einschränkungen gemäß Absatz 4, Beteiligungen erwerben oder beibehalten und Gesellschaften gründen:
- zur Herstellung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich die Realisierung und Verwaltung der Netzwerke und Anlagen, die für diese Dienste zweckdienlich sind,
- zur Projektierung, Realisierung und Führung eines öffentlichen Bauwerkes, auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zwischen öffentlichen Verwaltungen oder der Organisation und Verwaltung eines Dienstes von allgemeinem Interesse mittels Partnerschaftsabkommen im Sinne der geltenden Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Verträge,
- die Beschaffungsdienste durchführen,
- die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen,
- die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Schaffung und Führung von Messeflächen und die Organisation von Messeevents haben, sowie die Realisierung und Führung von Seilbahnanlagen für die Mobilität im Bereich Tourismus und Sport in alpinem Gelände; außerdem in den Gesellschaften/Thermalbetrieben, deren Aktienbeteiligung oder deren Tätigkeit, Güter, Personal, Vermögen, Marken und Anteile, gemäß Gesetz vom 15. März 1997, Nr. 59, Artikel 22 Absätze 1 bis 3, in geltender Fassung, der autonomen Provinz Bozen unentgeltlich übertragen wurde und sich auf deren Territorium befinden.
4/ter Ausschließlich für die Optimierung der Verwendung der Immobilien, die Teil des eigenen Vermögens sind, können die Verwaltungen laut Absatz 2, auch in Abweichung zum Absatz 4, Beteiligungen in Gesellschaften erwerben oder beibehalten, die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Wertsteigerung des Vermögens der Verwaltungen haben und zwar mittels Einbringung von Immobilien zwecks Verwirklichung einer Investition.
4/quater Die Satzungen der Gesellschaften, die der öffentlichen Kontrolle unterliegen, sehen Folgendes vor:
- Übertragung der Verwaltungsvollmachten seitens des Verwaltungsrates an einen einzigen Verwalter, mit Ausnahme der Übertragung der Verwaltungsvollmacht an den Präsidenten nach vorheriger Ermächtigung seitens der Vollversammlung,
- das Verbot Sitzungsgelder oder Erfolgsprämien nach erfolgter Tätigkeit zu beschließen und das Verbot den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane Abfindungen auszubezahlen,
- das Verbot Organe einzurichten, die nicht von den allgemeinen Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen sind,
- die Pflicht das Kontrollorgan oder einen Abschlussprüfer in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ernennen,
- das Verbot die Abschlussprüfung dem Überwachungsrat der Aktiengesellschaften anzuvertrauen.“
(6) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen bis spätestens 31. Dezember 2017 eine außerordentliche Revision durch, die in einer Bestandsaufnahme aller direkten und indirekt kontrollierten und zum 23. September 2016 besessenen Gesellschaftsbeteiligungen besteht, und ermitteln dabei jene, die gegebenenfalls veräußert werden müssen; diese Operation stellt eine Aktualisierung des letzten verabschiedeten Rationalisierungsplanes dar. Innerhalb desselben Termins sind die Gesellschaftsstatute im Sinne des gegenständlichen Gesetzes anzupassen.“
(7) Artikel 1 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“5/bis Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen ab dem Jahr 2020 alle drei Jahre innerhalb dem 31. Dezember, mit eigener und jährlich aktualisierbarer Maßnahme, eine Analyse der gesamten Struktur der Gesellschaften, bei denen sie direkte oder indirekt kontrollierte Beteiligungen besitzen, durch. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Umstrukturierungsplan - mit erläuterndem Bericht - für deren Rationalisierung, Abtretung, Zuweisung, Einbringung, Eingliederung, Umwandlung, Abspaltung oder Verschmelzung, falls die nachfolgend angeführten Voraussetzungen gegeben sind:
- Beteiligungen an Gesellschaften, die in keine der Kategorien laut Absätze 4, 4/bis und 4/ter fallen,
- Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
- Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben,
- Beteiligungen an Gesellschaften, die im vorhergehenden Dreijahreszeitraum einen durchschnittlichen Umsatz von nicht mehr als einer Million Euro erzielt haben,
- Beteiligungen an Gesellschaften, die keine Dienste von allgemeinem Interesse verwalten und die ein negatives Ergebnis in vier der letzten fünf Jahre erzielt haben,
- Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen,
- Notwendigkeit zur Eingliederung von Gesellschaften, die gemäß Absätze 4, 4/bis und 4/ter erlaubte Tätigkeiten zum Gegenstand haben.“
(8) Artikel 1 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(9) In Artikel 1 Absatz 5/quater des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 5/ter“ durch die Wörter „Absatz 5/bis“ ersetzt.
(10) Nach Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 8, 9 und 10 hinzugefügt:
„8. Das gegenständliche Gesetz wird nicht auf die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung angewendet, die die Quotierung der eigenen Aktien auf den regulierten Märkten beschlossen haben bzw. die innerhalb 30. Juni 2016 Maßnahmen verabschiedet haben, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten, die nicht Aktien sind, und an den regulierten Märkten quotiert sind, dienen. Das gegenständliche Gesetz wird weiters auch nicht auf ihre beteiligte Gesellschaften und deren indirekten angewendet. Sofern das Verfahren zur Quotierung innerhalb 23. September 2017 abgeschlossen ist, findet das gegenständliche Gesetz weiterhin keine Anwendung auf diese Gesellschaften.
9. Für dieses Gesetz sind unter „indirekt kontrollierten Gesellschaften“ jene Gesellschaften zu verstehen, die von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung kontrolliert werden.
10. Es wird im Hinblick auf die Definitionen, die Arten von Gesellschaften und die Organisationsstruktur der Inhouse Gesellschaften auf das gesetzesvertretende Dekret vom 19. August 2016, Nr. 175, verwiesen.“