(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„4. Die Darlehen des Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 werden ab dem 1. Jänner 2017 über den Rotationsfonds für die Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt.
5. Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 und die Rückflüsse auf dem Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 fließen ab dem 1. Jänner 2017 in den Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, ein und werden gemäß Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, „Forschung und Innovation“ verwendet.“