(1) Artikel 8 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, wird in dem Sinne ausgelegt, dass unter „rechtskräftiger Urteile“ ausschließlich Urteile zu verstehen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, bereits rechtskräftig sind.