(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„4. Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten durch Überweisung zugunsten des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellt werden.“
(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 des Schatzamtskontos „Erdbebenopfer Abruzzen“ werden auf die Einnahmen des Landeshaushaltes 2017 überwiesen.“