(1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2015, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„c) eine Vorschlagsphase, in der ein Dokument ausgearbeitet wird, welches Vorschläge für den Landtag zur Überarbeitung des Autonomiestatuts enthält. Das Dokument wird an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landtage von Trient und Bozen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalrates übermittelt. Auch die Verfassung und Übermittlung von Minderheitenberichten ist möglich.“