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t') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 271)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2017

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr.  52.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Nummer 2) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„3) Notstandhilfen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„S) Die Förderung und die Umsetzung von innovativen Wohnmodellen betreffend das Co-Housing und das Co-Working, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern ohne Gewinnabsicht. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.“

(3) Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist gestrichen.

(4) Nach Artikel 30 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter Eine Notsituation liegt auch dann vor, wenn Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen, vorhanden ist. Für den Abbau und die Entsorgung von Asbest wird ein Schenkungsbeitrag gewährt. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Beitragsgewährung fest.“

(5) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„g) für die Gewährung von Beiträgen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen.“

(6) Nach Artikel 88 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundes oder des Gebäudes erfüllen.“

(7) Am Ende von Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Personen, die zur Miete oder zum Kauf einer Volkswohnung berechtigt sind, welche von Gesellschaften oder Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) gebaut oder von einer solchen erworben wurden, müssen die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuchs erfüllen. Wurde die Fläche von den oben genannten Gesellschaften oder Körperschaften vor der Abgabe des Gesuchs erworben, ist der Besitz der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fläche erforderlich.“

(8) Nach Artikel 97 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1.1. Die Landesregierung kann, bei besonderen und begründeten Erfordernissen, die notwendigen Anpassungen des in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen FWL vornehmen.“

(9) Nach Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 114/bis (Vertrauenspersonen)

1. Das Wohnbauinstitut kann aus dem Kreis seiner Mieter Vertrauenspersonen wählen, um seine Beziehungen zur Mieterschaft zu verbessern und sein Liegenschaftsvermögen besser kontrollieren, schützen und pflegen zu können; den Vertrauenspersonen wird dafür eine angemessene, mit Beschluss des Verwaltungsrates festzulegende Vergütung entrichtet.“

(10) Die aus diesem Artikel entstehenden Lasten, die sich ab dem Jahr 2017 auf 500.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1)  Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Gewerbegebiete)

1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Produktionstätigkeiten bestimmt. Außerdem sind folgende Tätigkeiten zulässig, sofern diese die Produktionstätigkeit nicht einschränken:

  1. Großhandelstätigkeiten,
  2. Dienstleistungstätigkeiten,
  3. Einzelhandelstätigkeiten innerhalb der Grenzen laut den Absätzen 4 und 5,
  4. Aus- und Weiterbildungstätigkeiten von Körperschaften ohne Gewinnabsicht.

2. In Gewerbegebieten können außerdem Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden.

3. Bei Gewerbegebieten wird unterschieden zwischen jenen von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und jenen von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für neue Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Fehlt ein Durchführungsplan, können Baukonzessionen für den Umbau, den Abriss und den Wiederaufbau bereits bestehender Gebäude erteilt werden, sowie für neue Bauten in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Fläche bebaut ist.

4. In den Gewerbegebieten ist der Einzelhandel im Sinne von Artikel 40 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, begrenzt. Der Einzelhandel ist nur für sperrige Waren zulässig. Sperrige Waren sind Waren, die wegen ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit, wegen ihres schwierigen Zu- und Abtransports sowie angesichts eventueller Verkehrseinschränkungen in Wohngebieten nicht im Einklang mit der Nachfrage und dem Bedarf angeboten werden können. Es handelt sich dabei um folgende Waren: Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen. Zubehörartikel zu diesen Waren, so wie von der Landesregierung festgelegt, dürfen unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig den oben genannten Waren vorbehalten bleibt. Die Landesregierung kann weitere Kriterien dazu festlegen und setzt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. Einzelhandelsbetriebe, die andere als die in diesem Absatz angeführten Waren verkaufen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder bereits dazu ermächtigt wurden, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen. Im Sinne der Beschränkungen dieses Absatzes können sie ihre Tätigkeit aber nicht verlegen, erweitern oder mit anderen Tätigkeiten zusammenlegen.

5. In Abweichung zu den Beschränkungen laut Absatz 4 ist der Einzelhandel in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften für landwirtschaftliche Produkte erlaubt, die von der Landesregierung festgelegt werden.“

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 46 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „il valore delle aree originariamente conferite nella comunione o materialmente divise non risulti diminuito“ durch die Wörter „il valore delle aree originariamente conferite nella comunione o materialmente divise risulti diminuito“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 46 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Bei Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften laut Absatz 4 infolge des Widerrufs des Bestellungsdekretes des Landeshauptmanns aus Gründen öffentlichen Interesses erfolgt die Aufteilung unter Berücksichtigung allfälliger Ausgleichsbeträge zugunsten oder zulasten der Miteigentümer in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Auflösung der Wert der ursprünglich in die Miteigentumsgemeinschaft eingebrachten Fläche aufgrund vor der Einbringung bestehender Mängel erheblich niedriger ist, in Anwendung der Artikel 1490 und 1491 des Zivilgesetzbuches, oder wegen später aufgetretener Mängel in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von Einschränkungen der nach dem Gemeindebauleitplan gesetzlich zulässigen Baumöglichkeiten im Sinne von Artikel 15.“

Art. 3 (Authentische Auslegung des Landesgesetzes  vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, öffentliche Gewässer, Energie, Luft, Zivilschutz und Landwirtschaft“)

(1) Artikel 8 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, wird in dem Sinne ausgelegt, dass unter „rechtskräftiger Urteile“ ausschließlich Urteile zu verstehen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, bereits rechtskräftig sind.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, „Liberalisierung der Handelstätigkeit“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden die Wörter „vom Gemeinschaftsrecht und“ durch die Wörter „vom Unionsrecht, von Artikel 40 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden die Wörter „dalla normativa comunitaria,“ durch die Wörter „dalla normativa dell’Unione europea, dall’articolo 40 del decreto del Presidente della Repubblica 22 marzo 1974, n. 381, e successive modifiche,“ ersetzt.

(3) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns“.

(4) Der Vorspann von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Vor der Aufnahme der Einzelhandelstätigkeit, der Verlegung der Handelstätigkeit, der Änderung des Warenbereiches und der Erweiterung der Verkaufsfläche muss der örtlich zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermittelt werden. Die ZMT muss enthalten:“

(5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„a) die Anschrift, die Katasterangaben und die Zweckbestimmung der Gebäude gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; im Fall von Buchstabe c) muss angegeben werden, ob es sich um Detailhandel gemäß Artikel 44 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, handelt,“

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, wird das Wort „morali“ durch die Wörter „di onorabilità“ ersetzt.

(7) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, wird wie folgt ergänzt: „Wenn die Tätigkeit nicht gleichzeitig mit der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) aufgenommen wird, läuft die Frist von 60 Tagen ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeit.“

(8) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„3. Die Ausübung einer Handelstätigkeit an einer festen Verkaufsstelle ohne Befähigungsnachweis oder ohne moralische und, falls vorgeschrieben, ohne berufliche Voraussetzungen, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro geahndet und hat die sofortige Einstellung der Verkaufstätigkeit zur Folge. Für Übertretungen nach diesem Absatz ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung erfolgt ist. Die eingenommenen Bußgelder fließen der Gemeinde zu.“

(9) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„4. Bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, unterliegen die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Einzelhandels in Form eines Großverteilungsbetriebs oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, durchgeführt werden muss; die „zuständige Stelle“ ist der Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2. Falls die Überprüfung positiv ist, wird die Landesregelung über die Bewertung der Umweltbelastung angewandt.

5. Die Regelung gemäß Absatz 4 gilt auch für jene Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, und dieses Gesetzes eingereicht wurden, wenn sich diese auf Handelstätigkeiten beziehen, die noch nicht effektiv aufgenommen wurden oder für welche die entsprechende Baukonzession noch nicht ausgestellt wurde, und wenn diese Meldungen für die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, benutzt werden. In diesem Fall muss vor der effektiven Aufnahme der Handelstätigkeit oder der Ausstellung der Baukonzession überprüft werden, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist.

6. Die effektive Aufnahme der Handelstätigkeit der Verkaufsstrukturen gemäß der Absätze 4 und 5 ohne vorherige Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro und es wird die sofortige Schließung des Betriebes von Seiten des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde verfügt.

7. Die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT), die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden und in deren Fall die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird, gelten als verfallen und müssen zum Zeitpunkt des effektiven Tätigkeitsbeginns erneut übermittelt werden. Diese Regelung wird auch auf Meldungen angewandt, die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und gemäß dieses Gesetzes eingereicht wurden, sofern die Tätigkeit, die Gegenstand der Meldung ist, nicht innerhalb 12. November 2014 aufgenommen wurde. Dabei ist es irrelevant, ob die nicht erfolgte Aufnahme der Tätigkeit auf eine verbietende Verwaltungsmaßnahme zurückzuführen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen ihre Annullierung auf der Grundlage eines Urteils erfolgt ist, das vor dem 12. November 2014 rechtskräftig geworden ist.“

(10) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes finden die weiteren Verfahren und die Sanktionen Anwendung, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, „Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens“)

(1) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 10/bis (Initiativen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit) - 1. Das Land unterstützt, auch durch die Vergabe von Beiträgen, Initiativen von Dachverbänden ehrenamtlich tätiger Organisationen, die im Sinne von Artikel 1 zur Förderung und Entwicklung der ehrenamtlichen Tätigkeit beitragen.“

(2) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2017 auf 100.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Am Ende von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, wird folgender Satz angefügt: „Das Land kann sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber an den Kosten der Betreuungsdienste für die Kinder seiner Angestellten beteiligen.“

(2) Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„2. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien zur Beitragsgewährung sowie die Modalitäten zur Kostenbeteiligung für die in Absatz 1 vorgesehenen Dienste. Die Unternehmen und ihre Verbände sowie die öffentlichen Körperschaften, einschließlich des Landes in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, sowie die privaten Körperschaften können von den Familien, die diese Dienste in Anspruch nehmen, eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen. Für den Ankauf von Betreuungsplätzen oder für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen treffen die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber, die solche Dienste für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einrichten, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind.“

(3) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2017 auf 180.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Autonome Provinz Bozen kann für die Ausarbeitung von EDV-Programmen sowie für Dienstleistungen betreffend die Benutzung, die Verwaltung und die Verarbeitung von Daten, die zur Gewährung und Auszahlung der EU-Fonds an die Begünstigten notwendig sind, mit spezialisierten Unternehmen oder Organisationen des betreffenden Bereichs zusammenarbeiten.“

(2) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2017 auf 250.000,00 Euro und für das Jahr 2018 auf 500.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

Art. 8 (Festlegung des Gesamtstellenkontingents des Landes)

(1) Im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung von neuen Stellen mit gesetzlichen Maßnahmen mit 1. Jänner 2017 im Ausmaß von 18.520 Stellen neu festgelegt. Dieses umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.

(2) Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, welches mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 18 Vollzeiteinheiten.

(3) Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet auch 70 neue Stellen für den deutschsprachigen Kindergarten und die deutsche Berufsbildung sowie 22 Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und die Verwaltung bei Schaffung von neuen Stellen, welche dem allgemeinen Stellenplan zugeteilt wird.

(4) Die Lasten, die sich aus Absatz 3 ergeben und sich für das Jahr 2017 auf 3.790.000,00 Euro sowie für die Folgejahre auf 5.340.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

(5) 2)

2)
Art. 16 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) Artikel 15/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„5. Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für den Unterricht nicht geeignete Lehrpersonal wird, unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Schulverwaltung eingesetzt. Die Verwendung erfolgt durch die Überführung in ein eigenes vom Gesamtstellenkontingent des Landes getrenntes Kontingent, das von der Landesregierung festgelegt wird.“

Art. 10  3) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688 - "Green Mobility" Maßnahmen
3)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Personal)

1. Das für die Durchführung der institutionellen Aufgaben des Instituts erforderliche Personal wird von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt; auf dieses Personal wird die Personalordnung des Landes angewandt.

2. Für Forschungsprojekte und für die Bildungstätigkeit kann das Institut im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen Personal mit befristetem privatrechtlichem Vertrag einstellen, auf das der Kollektivvertrag Handel angewandt wird.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen“)

(1) Am Ende des Titels des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „und öffentliche Beteiligungen“ hinzugefügt.

(2) Am Ende der Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „und Regelung“ hinzugefügt.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Das gegenständliche Gesetz regelt außerdem die öffentlichen Beteiligungen, die im Besitz der Verwaltungen laut Absatz 2 sind, wobei die Besonderheiten des Territoriums und die geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz der sprachlichen Minderheiten zu berücksichtigen sind.“

(4) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die genannten Einschränkungen werden auch auf die indirekt kontrollierten Gesellschaften angewendet.”

(5) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater eingefügt:

„4/bis Die Verwaltungen laut Absatz 2 können außerdem, unter Beachtung der Einschränkungen gemäß Absatz 4, Beteiligungen erwerben oder beibehalten und Gesellschaften gründen:

  1. zur Herstellung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich die Realisierung und Verwaltung der Netzwerke und Anlagen, die für diese Dienste zweckdienlich sind,
  2. zur Projektierung, Realisierung und Führung eines öffentlichen Bauwerkes, auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zwischen öffentlichen Verwaltungen oder der Organisation und Verwaltung eines Dienstes von allgemeinem Interesse mittels Partnerschaftsabkommen im Sinne der geltenden Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Verträge,
  3. die Beschaffungsdienste durchführen,
  4. die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen,
  5. die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Schaffung und Führung von Messeflächen und die Organisation von Messeevents haben, sowie die Realisierung und Führung von Seilbahnanlagen für die Mobilität im Bereich Tourismus und Sport in alpinem Gelände; außerdem in den Gesellschaften/Thermalbetrieben, deren Aktienbeteiligung oder deren Tätigkeit, Güter, Personal, Vermögen, Marken und Anteile, gemäß Gesetz vom 15. März 1997, Nr. 59, Artikel 22 Absätze 1 bis 3, in geltender Fassung, der autonomen Provinz Bozen unentgeltlich übertragen wurde und sich auf deren Territorium befinden.

4/ter Ausschließlich für die Optimierung der Verwendung der Immobilien, die Teil des eigenen Vermögens sind, können die Verwaltungen laut Absatz 2, auch in Abweichung zum Absatz 4, Beteiligungen in Gesellschaften erwerben oder beibehalten, die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Wertsteigerung des Vermögens der Verwaltungen haben und zwar mittels Einbringung von Immobilien zwecks Verwirklichung einer Investition.

4/quater Die Satzungen der Gesellschaften, die der öffentlichen Kontrolle unterliegen, sehen Folgendes vor:

  1. Übertragung der Verwaltungsvollmachten seitens des Verwaltungsrates an einen einzigen Verwalter, mit Ausnahme der Übertragung der Verwaltungsvollmacht an den Präsidenten nach vorheriger Ermächtigung seitens der Vollversammlung,
  2. das Verbot Sitzungsgelder oder Erfolgsprämien nach erfolgter Tätigkeit zu beschließen und das Verbot den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane Abfindungen auszubezahlen,
  3. das Verbot Organe einzurichten, die nicht von den allgemeinen Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen sind,
  4. die Pflicht das Kontrollorgan oder einen Abschlussprüfer in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ernennen,
  5. das Verbot die Abschlussprüfung dem Überwachungsrat der Aktiengesellschaften anzuvertrauen.“

(6) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen bis spätestens 31. Dezember 2017 eine außerordentliche Revision durch, die in einer Bestandsaufnahme aller direkten und indirekt kontrollierten und zum 23. September 2016 besessenen Gesellschaftsbeteiligungen besteht, und ermitteln dabei jene, die gegebenenfalls veräußert werden müssen; diese Operation stellt eine Aktualisierung des letzten verabschiedeten Rationalisierungsplanes dar. Innerhalb desselben Termins sind die Gesellschaftsstatute im Sinne des gegenständlichen Gesetzes anzupassen.“

(7) Artikel 1 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“5/bis Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen ab dem Jahr 2020 alle drei Jahre innerhalb dem 31. Dezember, mit eigener und jährlich aktualisierbarer Maßnahme, eine Analyse der gesamten Struktur der Gesellschaften, bei denen sie direkte oder indirekt kontrollierte Beteiligungen besitzen, durch. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Umstrukturierungsplan - mit erläuterndem Bericht - für deren Rationalisierung, Abtretung, Zuweisung, Einbringung, Eingliederung, Umwandlung, Abspaltung oder Verschmelzung, falls die nachfolgend angeführten Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Beteiligungen an Gesellschaften, die in keine der Kategorien laut Absätze 4, 4/bis und 4/ter fallen,
  2. Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
  3. Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben,
  4. Beteiligungen an Gesellschaften, die im vorhergehenden Dreijahreszeitraum einen durchschnittlichen Umsatz von nicht mehr als einer Million Euro erzielt haben,
  5. Beteiligungen an Gesellschaften, die keine Dienste von allgemeinem Interesse verwalten und die ein negatives Ergebnis in vier der letzten fünf Jahre erzielt haben,
  6. Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen,
  7. Notwendigkeit zur Eingliederung von Gesellschaften, die gemäß Absätze 4, 4/bis und 4/ter erlaubte Tätigkeiten zum Gegenstand haben.“

(8) Artikel 1 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(9) In Artikel 1 Absatz 5/quater des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 5/ter“ durch die Wörter „Absatz 5/bis“ ersetzt.

(10) Nach Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 8, 9 und 10 hinzugefügt:

„8. Das gegenständliche Gesetz wird nicht auf die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung angewendet, die die Quotierung der eigenen Aktien auf den regulierten Märkten beschlossen haben bzw. die innerhalb 30. Juni 2016 Maßnahmen verabschiedet haben, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten, die nicht Aktien sind, und an den regulierten Märkten quotiert sind, dienen. Das gegenständliche Gesetz wird weiters auch nicht auf ihre beteiligte Gesellschaften und deren indirekten angewendet. Sofern das Verfahren zur Quotierung innerhalb 23. September 2017 abgeschlossen ist, findet das gegenständliche Gesetz weiterhin keine Anwendung auf diese Gesellschaften.

9. Für dieses Gesetz sind unter „indirekt kontrollierten Gesellschaften“ jene Gesellschaften zu verstehen, die von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung kontrolliert werden.

10. Es wird im Hinblick auf die Definitionen, die Arten von Gesellschaften und die Organisationsstruktur der Inhouse Gesellschaften auf das gesetzesvertretende Dekret vom 19. August 2016, Nr. 175, verwiesen.“

Art. 13 (Abschaffung der regionalen Fonds für die Gewährung von Darlehen an die örtlichen Körperschaften)

(1) Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 und die Rückflüsse bis zur Erschöpfung der Rotationsfonds laut Regionalgesetz vom 9. Februar 1991, Nr. 3, in geltender Fassung, und des Regionalgesetzes vom 28. November 1993, Nr. 21, in geltender Fassung, welche für die Gewährung von Darlehen an die örtlichen Körperschaften für die Finanzierung öffentlicher Arbeiten bestimmt sind und gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, der Autonomen Provinz Bozen anvertraut wurden, werden dem Landesaushalt überwiesen und sind für die Finanzierung öffentlicher Arbeiten der örtlichen Körperschaften bestimmt.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen“)

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„4. Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten durch Überweisung zugunsten des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellt werden.“

(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 des Schatzamtskontos „Erdbebenopfer Abruzzen“ werden auf die Einnahmen des Landeshaushaltes 2017 überwiesen.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, „Maßnahmen des Landes zur Förderung der Forschung und Entwicklung in der Industrie“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„4. Die Darlehen des Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 werden ab dem 1. Jänner 2017 über den Rotationsfonds für die Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt.

5. Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 und die Rückflüsse auf dem Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 fließen ab dem 1. Jänner 2017 in den Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, ein und werden gemäß Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, „Forschung und Innovation“ verwendet.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Am Ende von Artikel 6 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden folgende Sätze angefügt: „Die Führung des Landeskindergartens kann von der Gemeinde oder von einem Gemeindenverbund, auf Anfrage, der Förderkörperschaft oder dem Kindergartenverein anvertraut werden, falls diese Körperschaft oder dieser Verein Eigentümer oder Konzessionär einer Immobilie ist oder jedenfalls über eine solche verfügt. Jedenfalls kann eine Gemeinde oder ein Gemeindenverbund die Rechtssubjekte, denen aufgrund des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, die Führung eines Landeskindergartens anvertraut wurde, mit der Weiterführung des ihnen anvertrauten Kindergartens beauftragen und diesen, sofern erforderlich, auch die Immobilie zur Verfügung stellen.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2015, Nr. 3, „Einsatz eines Konvents für die Überarbeitung des Autonomiestatuts für Trentino-Südtirol“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2015, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„c) eine Vorschlagsphase, in der ein Dokument ausgearbeitet wird, welches Vorschläge für den Landtag zur Überarbeitung des Autonomiestatuts enthält. Das Dokument wird an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landtage von Trient und Bozen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalrates übermittelt. Auch die Verfassung und Übermittlung von Minderheitenberichten ist möglich.“

Art. 18 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Artikeln 1, 5, 6, 7 und 8 bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 19 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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