(1) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/bis (Initiativen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit) - 1. Das Land unterstützt, auch durch die Vergabe von Beiträgen, Initiativen von Dachverbänden ehrenamtlich tätiger Organisationen, die im Sinne von Artikel 1 zur Förderung und Entwicklung der ehrenamtlichen Tätigkeit beitragen.“
(2) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2017 auf 100.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.