1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags bis zum 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Antrag laut Artikel 19,
b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden oder von der Antrag stellenden Einzelperson, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,
c) Ausgabenbelege.
2. Die Direktorin/Der Direktor der zuständigen Abteilung kann in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.
3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses können weitere Beträge ausgezahlt werden.
4. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der gegebenenfalls nicht für die Durchführung des geförderten Projektes verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Land, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.