1. Für die Vorproduktion, die Produktion und Postproduktion können folgende Ausgaben zum Beitrag zugelassen werden:
a) Drehbucherstellung,
b) Recherche,
c) Suche geeigneter Aufnahmeorte,
d) erstes Casting,
e) Erarbeitung des Projektplanes,
f) Organisation und Durchführung,
g) Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,
h) Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
i) Schnitt,
j) Musik/Audiobearbeitung,
k) Ausgaben für den Ankauf von Rechten für Archivmaterial,
l) Vergütungen für Experten/Expertinnen oder Fachleute des Bereiches,
m) Kosten für das interne Personal der Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 6.
2. Für Vorhaben und Veranstaltungen in den Bereichen Film und Medien können alle Ausgaben zugelassen werden, die für die Realisierung und Bewerbung des Vorhabens anfallen, wie:
a) Honorare für Moderatorinnen und Moderatoren,
b) Saalmieten,
c) Ausgaben für Nutzungsrechte,
d) Werbeausgaben,
e) andere Ausgaben für die Realisierung und Bewerbung.
3. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, die Honorare für Referentinnen und Referenten sowie die Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 5 zugelassen werden.
4. Die im Antrag angeführten Ausgaben können auch nur zum Teil zugelassen werden.