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Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
Landeskulturgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9: Richtlinien zur Förderung von Film und Medien für die deutsche und ladinische Sprachgruppe

Anlage

Richtlinien zur Förderung von Film und Medien für die ladinische und deutsche Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f und von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), und h) und Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, die Förderungen - in der Folge auch wirtschaftliche Vergünstigungen genannt - der kulturellen Film- und Kinokultur Südtirols für die deutsche und ladinische Sprachgruppe durch die Landesabteilung Deutsche Kultur.

2. Ziel dieser Förderungen ist es, die Vielfalt der Filmkultur zu stärken, das Kulturgut Film aufzuwerten, die kulturelle Entfaltung durch audiovisuelle Werke zu unterstützen und die Leistungsfähigkeit der im Filmbereich Tätigen zu steigern.

3. Es werden audiovisuelle Werke gefördert, die nicht für die kommerzielle Nutzung konzipiert sind oder die vorwiegend eine Auswertung im Alpenraum vorsehen.

4. Die Beiträge laut Artikel 4 dieser Richtlinien werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

5. Die Beihilfen laut Artikel 4 dieser Richtlinien werden unter Beachtung und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugewiesen.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Gefördert werden alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vorproduktion, Produktion und Postproduktion von kulturell oder künstlerisch relevanten audiovisuellen Produkten stehen.

2. Im Sinne dieser Richtlinien sind audiovisuelle Projekte kulturell oder künstlerisch relevant, die

a) aufgrund des Themas einen Bezug zu Südtirol haben oder

b) aufgrund der involvierten Personen einen Bezug zu Südtirol haben.

3. Es können auch Vorhaben und Veranstaltungen im Bereich Film und Medien gefördert werden, die von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Organisationen im Rahmen von besonderen Projekten geplant werden und nicht Teil der ordentlichen Tätigkeit der Organisationen sind.

4. Es wird zudem die Vorführung qualitativ wertvoller Filme in deutscher oder ladinischer Sprache unterstützt.

5. Im Sinne dieser Richtlinien sind qualitativ wertvolle Filme jene Filme, die ein Qualitätssiegel, einen Preis oder ein Prädikat erhalten haben.

Art. 3
Förderberechtigte

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden an:

a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,

b) Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer Bedeutung für die Lokalgeschichte und -kultur,

c) Einzelpersonen,

d) Filmschaffende für Erstwerke,

e) Kinobetreiber ausschließlich für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen.

2. Die Organisationen müssen:

a) ohne Gewinnabsicht sein,

b) in Südtirol tätig sein,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit satzungsgemäß ausüben und ihre Geschäftsgebarung muss den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

3. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich und die Kinobetreiber müssen:

a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

b) die Geschäftsgebarung muss den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit entsprechen,

c) in Südtirol tätig sein,

d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall von ausländischen Unternehmen oder Betreibern, die ihren Sitz nicht in Italien haben, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein.

4. Einzelpersonen müssen in Südtirol tätig sein.

5. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fernseh- und Rundfunkanstalten sind nicht antragsberechtigt.

Art. 4
Art der wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden in Form von:

a) Projektbeiträgen,

b) ergänzenden Beiträgen,

c) Beihilfen.

2. Die Projektbeiträge können für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze von 1 bis 3 gewährt werden.

3. Mit den ergänzenden Beiträgen werden die bereits gewährten Projektbeiträge aufgestockt. Sie können in folgenden Fällen gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 6 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des/der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

4. Die Beihilfen sind wirtschaftliche Vergünstigungen, welche für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 gewährt werden.

5. Die Filme, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen im Jahr der Antragstellung vorgeführt werden.

Art. 5
Umfang der wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Die Beiträge für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 können höchstens 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben betragen.

2. Die Beiträge für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 können höchstens 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben betragen.

3. Der Beitrag darf in keinem Fall den im Antrag angegebenen Fehlbetrag überschreiten.

4. Der Beitrag kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch die kostenlose Bereitstellung von Räumlichkeiten samt technischer Ausrüstung von Seiten der zuständigen Abteilung gewährt werden.

5. Der Fixbetrag der Beihilfe für jeden einzelnen qualitativ wertvollen Film wird von der Landesregierung festgelegt.

Art. 6
Finanzielle Mittel

1. Die Begünstigten müssen sich an den veranschlagten Ausgaben selbst mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen, z.B. durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

c) Förderungen anderer öffentlicher Körperschaften,

d) Beiträge privater Sponsoren,

e) Schenkungen,

f) sonstige Einnahmen.

2. Produzenten und Produzentinnen müssen sich an den veranschlagten Ausgaben mit einem Eigenanteil von mindestens 5% beteiligen.

Art. 7
Antragstellung für Beiträge

1. Anträge auf Beiträge werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und müssen vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden beziehungsweise von der Antrag stellenden Einzelperson unterzeichnet sein.

2. Die Anträge für Projektbeiträge müssen bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres eingereicht werden. In begründeten Fällen kann auch im Laufe des Jahres ein Antrag gestellt werden, vorzugsweise innerhalb 30. September.

3. Die Anträge auf ergänzende Beiträge können während des ganzen Jahres eingereicht werden.

4. Die Einreichfristen können von der zuständigen Abteilungsdirektorin/vom zuständigen Abteilungsdirektor geändert werden.

5. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels.

6. Die Anträge für Projektbeiträge müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden.

Art. 8
Antragstellung für Beihilfen

1. Die Organisationen und die Kinobetreiber können Beihilfen für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen beantragen.

2. Die Beihilfeanträge werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und müssen vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden unterzeichnet sein.

3. Die Anträge müssen innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres eingereicht werden.

4. Die Einreichfristen können von der zuständigen Abteilungsdirektorin/vom zuständigen Abteilungsdirektor geändert werden.

5. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels.

6. Die Beihilfeanträge müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden.

Art. 9
Den Beitragsanträgen beizulegende Unterlagen

1. Dem Antrag auf Projektbeiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Beschreibung des/der Antragstellenden mit Angabe des Namens und der Größe des Unternehmens oder der Organisation,

b) Beschreibung des Projektes mit Angabe des Ortes, an dem das Vorhaben stattfindet,

c) detaillierter Kostenvoranschlag,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten mit Angabe des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens und der einzelnen Tätigkeiten,

e) Finanzierungsplan mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6.

2. Bei Erstantrag müssen die Organisationen auch eine Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung der Organisation vorlegen. Änderungen der Gründungsurkunde oder der Satzung müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

3. Den Anträgen auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines Ergänzungsbeitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6,

c) aktualisierter Zeitplan für die Tätigkeiten.

4. In allen Anträgen sind die Art des Beitrags gemäß Artikel 5 Absatz 4 und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung anzugeben.

Art. 10
Den Beihilfeanträgen beizulegende Unterlagen

1. Dem Beihilfeantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin mit folgenden Angaben:

1) die Gemeinden und die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos und die Eckdaten der Lizenz jener Kinos, in denen die Filme gezeigt werden (im Fall von Kinobetreibern),

2) die Gemeinden und die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos sowie eventuelle andere entsprechend genehmigte Säle und die Eckdaten der Benutzbarkeitserklärung der Säle, in denen die Filme gezeigt werden (im Fall von Organisationen),

3) die Anzahl der qualitativ wertvollen Filme, die im Laufe des Jahres zur Ausstrahlung geplant sind. Für jeden Saal dürfen maximal 20 Filme berechnet werden. Bei Kinos mit mehreren Sälen, werden maximal 40 Filme berechnet,

b) „De-Minimis“-Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden.

2. Bei Erstanträgen oder bei Änderungen müssen die Organisationen auch eine Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung vorlegen.

Art. 11
Bewertungskriterien

1. Die Anträge werden dem Rotationsprinzip folgend von Fachpersonal der Landesverwaltung begutachtet. Sofern notwendig können auch externe Fachleute herangezogen werden.

2. Die eingereichten Projekte werden nach folgenden Qualitätskriterien bewertet:

a) die Projekte stammen von neuen, aufsteigenden Filmproduzenten/-produzentinnen, Regisseuren/Regisseurinnen oder Autoren/Autorinnen,

b) die Projekte sind originell und kreativ oder versprechen Entwicklungspotential,

c) die Projekte sind von besonderer künstlerischer bzw. kultureller Qualität,

d) die Projekte leisten einen Beitrag zur langfristigen Weiterentwicklung der künstlerischen und kulturellen Kompetenz vor Ort,

e) die Projekte sind für die Filmlandschaft des Landes von besonderer Bedeutung,

f) Erstlingswerke,

g) breite Zugänglichkeit für die Bevölkerung,

h) Verlässlichkeit und konkretes Vorgehen bei der Projektdurchführung.

3. Bei Beihilfen werden die Anzahl der erlangten Anerkennungen sowie das Prestige der Anerkennungen berücksichtigt.

Art. 12
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Vorhaben verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer den gewährten Beitrag für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Die Änderung des Verwendungszwecks der Beiträge oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

4. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 13
Zum Beitrag zulässige Ausgaben

1. Für die Vorproduktion, die Produktion und Postproduktion können folgende Ausgaben zum Beitrag zugelassen werden:

a) Drehbucherstellung,

b) Recherche,

c) Suche geeigneter Aufnahmeorte,

d) erstes Casting,

e) Erarbeitung des Projektplanes,

f) Organisation und Durchführung,

g) Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,

h) Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

i) Schnitt,

j) Musik/Audiobearbeitung,

k) Ausgaben für den Ankauf von Rechten für Archivmaterial,

l) Vergütungen für Experten/Expertinnen oder Fachleute des Bereiches,

m) Kosten für das interne Personal der Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 6.

2. Für Vorhaben und Veranstaltungen in den Bereichen Film und Medien können alle Ausgaben zugelassen werden, die für die Realisierung und Bewerbung des Vorhabens anfallen, wie:

a) Honorare für Moderatorinnen und Moderatoren,

b) Saalmieten,

c) Ausgaben für Nutzungsrechte,

d) Werbeausgaben,

e) andere Ausgaben für die Realisierung und Bewerbung.

3. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, die Honorare für Referentinnen und Referenten sowie die Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 5 zugelassen werden.

4. Die im Antrag angeführten Ausgaben können auch nur zum Teil zugelassen werden.

Art. 14
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) Produzentenhonorare,

b) Passivzinsen für Bankkredite, Verzugszinsen oder Strafen,

c) Bilanzdefizite vergangener Jahre,

d) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

e) Ausgaben für repräsentative Zwecke zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten des Antragstellenden,

f) Ausgaben für Buffets,

g) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder Gewerkschaften sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

Art. 15
Vorschuss

1. Die Antragstellenden können die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von bis zu 90 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags beantragen.

2. Der Antrag auf einen Vorschuss muss zeitgleich mit dem Beitragsantrag vorgelegt werden.

Art. 16
Abrechnung des Vorschusses

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags bis zum 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Antrag laut Artikel 19,

b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden oder von der Antrag stellenden Einzelperson, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,

c) Ausgabenbelege.

2. Die Direktorin/Der Direktor der zuständigen Abteilung kann in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.

3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses können weitere Beträge ausgezahlt werden.

4. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der gegebenenfalls nicht für die Durchführung des geförderten Projektes verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Land, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.

Art. 17
Abrechnung und Auszahlung des Beitrags

1. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.

2. Zur Auszahlung des Beitrags müssen die Begünstigten die Rechnungslegung laut Artikel 18 bis zum 30. September des Folgejahres jenes Jahres einreichen, auf das sich die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten beziehen.

3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden des/der Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2 bis zu einem Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

5. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung und die Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie die Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015.

6. Zu Berechnung der Ausgaben für internes Personal der Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich gilt ein Höchstsatz von 40,00 Euro einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Für jede Produktion ist ein Höchstausmaß von 600 Arbeitsstunden zulässig.

7. Sofern die zum Beitrag zugelassenen Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor/die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

8. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Begünstigten ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Beitrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.

9. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten angerechnet.

Art. 18
Rechnungslegung des Beitrags

1. Für die Rechnungslegung des Beitrags sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) der Antrag laut Artikel 19,

b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden oder von der Antrag stellenden Einzelperson, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,

c) Ausgabenbelege bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben.

2. Begünstigte ohne Gewinnabsichten können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die für die Projektrealisierung zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.

3. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts ersetzt die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) die Ausgabenbelege.

4. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 angeführten Dokumenten auch die Liste des Personals und deren Tätigkeit für das finanzierte Projekt beilegen.

Art. 19
Antrag auf Auszahlung des Beitrags oder Abdeckung des Vorschusses

1. Der Antrag auf Auszahlung des Beitrags oder Abdeckung des Vorschusses wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden beziehungsweise von der Antrag stellenden Einzelperson unterzeichnet. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) die Angabe, ob sich die Abrechnung auf die Abdeckung des Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags,

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dasselbe Projekt beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass das Projekt vollständig umgesetzt wurde und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

5) nur für Organisationen: bei ehrenamtlicher Tätigkeit Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird.

Art. 20
Kürzung des Beitrags

1. Wurde das geförderte Projekt nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der gewährte Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin/der zuständige Abteilungsdirektor eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung des Beitrags genehmigen, unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 5.

Art. 21
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,

c) bereits beglichen und quittiert sein,

d) sich auf den Förderzweck sowie auf die zugelassenen Ausgaben beziehen.

2. Die Ausgabenbelege können auch in den Jahren nach der Beitragsgewährung ausgestellt werden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und sofern sie dem vorgelegten Zeitplan entsprechen.

Art. 22
Abrechnung und Auszahlung der Beihilfe

1. Zur Auszahlung der Beihilfe müssen die Begünstigten die Rechnungslegung laut Artikel 23 innerhalb 31. März des Jahres vorlegen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.

2. Verstreicht die Frist laut Absatz 1 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird die Beihilfe widerrufen.

Art. 23
Rechnungslegung der Beihilfe

1. Die Rechnungslegung der Beihilfe erfolgt unter Vorlage folgender Unterlagen:

a) Antrag auf Auszahlung der Beihilfe auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

1) Eckdaten des Dekretes über die Gewährung der Beihilfe samt Höhe,

2) Erklärung über Folgendes:

2.1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2.2) die Eckdaten der Freigabe des Films zur öffentlichen Vorführung,

b) ein Bericht über die Verwendung der Beihilfe mit einer Auflistung der ausgestrahlten Filme, mit folgenden Angaben:

1) Titel des Films,

2) erlangte Auszeichnungen,

3) Jahr der Verleihung der Auszeichnung,

4) Bezeichnung und Sitz der Einrichtung, welche die Auszeichnung verliehen hat,

5) Datum und Uhrzeit der Vorführung,

c) eine Kopie des an die territorial zuständige SIAE auf digitalem Wege versendeten C1-Formulars als Dokument, aus dem alle Informationen zu den Einnahmen und Vorführungen der Filme hervorgehen, für die eine Beihilfe beantragt wird.

Art. 24
Kürzung der Beihilfe

1. Falls weniger qualitativ wertvolle Filme als geplant ausgestrahlt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis gekürzt.

Art. 25
Werbung

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass das audiovisuelle Werk, die Veranstaltung, das Vorhaben oder das sonstige Projekt finanziell durch die Autonome Provinz Bozen - Südtirol, Abteilung Deutsche Kultur unterstützt wurde; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

2. Im Vorspann und/oder Abspann der geförderten Werke sowie auf dem Träger des geförderten Werks ist in angemessener Form auf die Förderung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol, Abteilung Deutsche Kultur, unter Verwendung des Logos des Landes hinzuweisen.

3. Dem zuständigen Amt sind zwei Ausfertigungen des geförderten audiovisuellen Werkes zu übergegeben, die für den Verleih und die Archivierung bestimmt sind. Die erforderlichen Formate werden vom Amt festgelegt.

4. Die zuständige Abteilung ist berechtigt, geförderte Filme für institutionelle Zwecke, zum Beispiel im Rahmen von Werkschauen, Retrospektiven oder Festivals, die allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten organisiert werden, kostenlos zu verwenden.

Art. 26
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.

2. Eine Kommission, bestehend aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten ermittelt durch das Los die Begünstigten, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 27
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Bei unrechtmäßig in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Vergünstigungen finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetztes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

Art. 28
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien finden auf die Anträge in Bezug auf das Jahr 2017 und die darauf folgenden Jahre Anwendung.

 

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ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
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