1. Für die Rechnungslegung des Beitrags sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) der Antrag laut Artikel 19,
b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden oder von der Antrag stellenden Einzelperson, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,
c) Ausgabenbelege bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben.
2. Begünstigte ohne Gewinnabsichten können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die für die Projektrealisierung zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.
3. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts ersetzt die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe b) die Ausgabenbelege.
4. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 angeführten Dokumenten auch die Liste des Personals und deren Tätigkeit für das finanzierte Projekt beilegen.