1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden in Form von:
a) Projektbeiträgen,
b) ergänzenden Beiträgen,
c) Beihilfen.
2. Die Projektbeiträge können für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze von 1 bis 3 gewährt werden.
3. Mit den ergänzenden Beiträgen werden die bereits gewährten Projektbeiträge aufgestockt. Sie können in folgenden Fällen gewährt werden:
a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 6 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,
b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des/der Antragstellenden abhängen,
c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.
4. Die Beihilfen sind wirtschaftliche Vergünstigungen, welche für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 gewährt werden.
5. Die Filme, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen im Jahr der Antragstellung vorgeführt werden.