1. Die Begünstigten müssen sich an den veranschlagten Ausgaben selbst mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen, z.B. durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,
c) Förderungen anderer öffentlicher Körperschaften,
d) Beiträge privater Sponsoren,
e) Schenkungen,
f) sonstige Einnahmen.
2. Produzenten und Produzentinnen müssen sich an den veranschlagten Ausgaben mit einem Eigenanteil von mindestens 5% beteiligen.