1. Die Beiträge für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 können höchstens 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben betragen.
2. Die Beiträge für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 können höchstens 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben betragen.
3. Der Beitrag darf in keinem Fall den im Antrag angegebenen Fehlbetrag überschreiten.
4. Der Beitrag kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch die kostenlose Bereitstellung von Räumlichkeiten samt technischer Ausrüstung von Seiten der zuständigen Abteilung gewährt werden.
5. Der Fixbetrag der Beihilfe für jeden einzelnen qualitativ wertvollen Film wird von der Landesregierung festgelegt.