1. Gefördert werden alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vorproduktion, Produktion und Postproduktion von kulturell oder künstlerisch relevanten audiovisuellen Produkten stehen.
2. Im Sinne dieser Richtlinien sind audiovisuelle Projekte kulturell oder künstlerisch relevant, die
a) aufgrund des Themas einen Bezug zu Südtirol haben oder
b) aufgrund der involvierten Personen einen Bezug zu Südtirol haben.
3. Es können auch Vorhaben und Veranstaltungen im Bereich Film und Medien gefördert werden, die von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Organisationen im Rahmen von besonderen Projekten geplant werden und nicht Teil der ordentlichen Tätigkeit der Organisationen sind.
4. Es wird zudem die Vorführung qualitativ wertvoller Filme in deutscher oder ladinischer Sprache unterstützt.
5. Im Sinne dieser Richtlinien sind qualitativ wertvolle Filme jene Filme, die ein Qualitätssiegel, einen Preis oder ein Prädikat erhalten haben.