(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Für den Fall, dass durch die Nichtannahme der Gewählten die gesetzlich vorgesehene Mitgliederzahl des Komitees nicht erreicht wird und deshalb der Landeshauptmann die Bekanntgabe der Komiteemitglieder nicht vornehmen kann, ernennt die Landesregierung einen Kommissar, der bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt. Diese erfolgen binnen 90 Tagen. Sollte es nach den Neuwahlen immer noch nicht möglich sein, ein neues Komitee aus fünf Mitgliedern bekanntzugeben, so wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3, direkt von der Landesregierung dem Gemeindeausschuss anvertraut.”
(2) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Einnahmen aus der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie von Prämien für die Förderung der ländlichen Entwicklung sind der Finanzierung von gemeinschaftlichen Vorhaben im Interesse der Landwirtschaft zuzuweisen.“
(3) Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die der Kontrolle unterliegenden Beschlüsse des Komitees müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 15 Tagen ab Beschlussfassung in doppelter Ausfertigung dem für die Aufsicht zuständigen Amt bei der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt werden.
(4) Die Landesregierung kann dem Komitee die Änderungen angeben, die an den Ergebnissen der Abschlussrechnung vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ernennt die Landesregierung einen Kommissar für die Erstellung der Abschlussrechnung.“