(1) Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung, der, auch durch Meldungen Dritter, Kenntnis darüber erlangt, dass einer der Nichterteilbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorlag bzw. während der Ausführung des Auftrags neu aufgetreten ist, oder dass eine Falscherklärung abgegeben wurde, hält dem Betroffenen unverzüglich den jeweiligen Sachverhalt vor und übermittelt dem auftragserteilenden Organ eine Ablichtung der entsprechenden Vorhaltung.
(2) In der angemessen begründeten und ordnungsgemäß zugestellten Vorhaltung wird dem Betroffenen eine Ausschlussfrist von 7 (sieben) Tagen für das Vorbringen allfälliger Einwände und Verteidigungsmittel eingeräumt. Auch das auftragserteilende Organ kann innerhalb derselben Frist schriftliche Gegendarstellungen einreichen.
(3) Nach Ablauf der vorgenannten Frist erstattet der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung innerhalb von 4 (vier) Tagen die Meldung an die im Art. 5, Absatz 2, genannten Behörden, welche:
- die allfällige Nichtigkeit der Maßnahme erklären, mit der der Auftrag erteilt wurde, sowie des auf deren Grundlage abgeschlossenen Vertrages;
- die allfällige Unvereinbarkeit erklären. Dies hat von Rechts wegen den Verfall des Auftrags und die Aufhebung des diesbezüglichen Vertrages für abhängige oder selbständige Arbeit zur Folge, unbeschadet der Möglichkeit des Betroffenen, sich innerhalb der Ausschlussfrist von 4 (vier) Tagen ab Erhalt der Maßnahme der im Art. 5, Absatz 2, genannten Behörden für den Führungsauftrag zu entscheiden.
(4) Auf der Grundlage der Feststellungen der obgenannten Behörden verfügt der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung die Archivierung des Verfahrens, oder er erklärt die Nichterteilbarkeit eines jeglichen Auftrages an die betreffende Person für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum, an dem der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung die Falscherklärung festgestellt hat.
(5) Ab dem Tag der Übermittlung der von den obgenannten Behörden erlassenen Maßnahme, welche immer unverzüglich und auch an das Organ zu erfolgen hat, das den für nichtig erklärten Auftrag erteilt hat, läuft der Zeitraum von drei Monaten, in welchem die Mitglieder des betreffenden Organs die Befugnis zur Erteilung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufträge nicht ausüben dürfen.
(6) Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung, der sich zu diesem Zweck jener Ämter bedient, welche die Entlohnungen und Vergütungen auszahlen, sorgt umgehend für die Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung der Geldbeträge, die auf der Grundlage eines nichtigen Auftrages ausbezahlt wurden, und informiert unverzüglich die Prüfstelle für die vom nachfolgenden Artikel 7 vorgesehenen Obliegenheiten, sowie das für die Disziplinarverfahren zuständige Amt, sofern eine entsprechende Haftung erkennbar ist.
(7) Die Maßnahmen, mit denen eine Verletzung der Bestimmungen über die Auftragserteilung festgestellt wurde, sind auf der institutionellen Homepage der auftragserteilenden Körperschaft, im Bereich „Transparente Verwaltung“, zu veröffentlichen.