In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

r) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 81)
Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Raumordnung und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom  21. Juli 2015, Nr. 29.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Um das Risiko, das mit den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Garantien verbunden ist, zu decken, wird beim Land oder bei den abhängigen Gesellschaften oder Einrichtungen laut Absatz 2 ein Fonds errichtet. Dieser Fonds kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. In diesem Fall fließen die betreffenden Beträge direkt in den Fonds.“

(2) Nach Artikel 23/ter des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 23/quater (Beiträge an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen)

1. Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land ab dem Jahr 2016 an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Beiträge für Initiativen zugunsten der Wirtschaftsbereiche des Handwerks, der Industrie, des Tourismus, des Handels und des Dienstleistungssektors gewähren. Die zulässigen Initiativen betreffen:

  1. Aus- und Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung,
  2. Internationalisierung,
  3. Werbung und Förderung der einheimischen Produktion,
  4. Studien, Erhebungen, Forschungen und Aufwertungsprojekte,
  5. alle weiteren Initiativen, die für die Erreichung der in diesem Absatz genannten Ziele als geeignet erachtet werden.

2. Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.”

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„1. Dieses Gesetz regelt die Verabreichung von Getränken, Getränken und Speisen sowie die Beherbergung von Gästen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht bereits durch folgende Landesgesetze geregelt sind:

  1. Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘“,
  2. Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“, in geltender Fassung,
  3. Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“, in geltender Fassung.“

(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen und Wohnmobilstellplätze.“

(3) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung wird folgender Absatz eingefügt:

„8. Wohnmobilstellplätze sind öffentliche Parkflächen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden können und auf denen das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt ist. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil diese Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen. Das Einhalten der höchstzulässigen Parkdauer von 72 Stunden wird von den zuständigen Gemeindeorganen kontrolliert. Die Errichtung und die Führung von Wohnmobilstellplätzen können durch die Gemeinde erfolgen oder privaten Rechtsträgern übertragen werden. Die Gemeinde legt jährlich die Gebühren für die Nutzung der Wohnmobilstellplätze fest. Die Bestimmungen von Artikel 44 und jene über die statistische Meldung sind einzuhalten.“

(4) Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Inhaber und Geschäftsführer von Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Ferienheimen und Wohnmobilstellplätzen müssen den Befähigungsnachweis nicht erbringen.“

(5) Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Beherbergungsbetriebe werden aufgrund ihrer Merkmale durch die Zuweisung von einem Stern bis zu fünf Sternen eingestuft. Davon ausgenommen sind die Berggasthäuser, die Ferienheime, die Jugendherbergen und die Wohnmobilstellplätze. Die Ferienhäuser und –wohnungen werden hingegen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, eingestuft. Den einzelnen Arten von Beherbergungsbetrieben wird folgende Anzahl von Sternen zugewiesen:

  1. Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels und Hoteldörfer: ein bis fünf Sterne,
  2. Campings: ein bis fünf Sterne,
  3. Residences: zwei bis fünf Sterne,
  4. Feriendörfer: zwei bis vier Sterne.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) Einrichtungen, die gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, Unterkunft anbieten.“

(2) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Zwecke laut Artikel 1 kann die Landestourismusabgabe eingeführt werden. Die Anwendung der Abgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung nach Einholung eines Gutachtens der betroffenen Berufsverbände und des Rates der Gemeinden bestimmt werden, falls im Vorjahr von den im Landesverzeichnis der Tourismusvereine eingetragenen Tourismusorganisationen der Jahresbetrag von 18 Millionen Euro Eigenfinanzierung nicht eingehoben wird. Dieser Jahresbetrag der Eigenfinanzierung, welche mit Durchführungsverordnung zu definieren ist, wird alle drei Jahre von der Landesregierung entsprechend der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelten Inflationsrate neu berechnet. Die oben genannten Tourismusorganisationen teilen jährlich innerhalb den 31. Jänner der Landesabteilung Wirtschaft den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr mit.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„2. Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.“

(2) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„3. Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in Südtirol auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.“

(3) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Übertragung eines Bergführers oder eines Bergführeranwärters, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient aufscheint, in das Berufsverzeichnis des Landes Südtirol ist auf Antrag zulässig.“

(4) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Zeitweilige und gelegentliche Tätigkeit)

1. Wer sich von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich den Beruf laut Artikel 3 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form dem zuständigen Landesamt und legt die Dokumente bei, die in den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben sind.

2. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit muss nach der Meldung laut Absatz 1 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol erfolgen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, welche die Gesundheit und Sicherheit der Kunden gefährden können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene.”

(5) Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„3. Die Eröffnung von Alpinschulen unterliegt einer Bewilligung, die vom zuständigen Landesrat nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates ausgestellt wird.“

(6) Artikel 21 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Wer die Bezeichnung Bergführer/Bergführerin, Bergführeranwärter/Bergführeranwärterin, Alpinschule oder ähnliche Begriffe benützt, ohne die entsprechende Befähigung bzw. Bewilligung zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1.375 Euro bis 4.113 Euro bestraft. Diese Geldbuße wird auch über jene verhängt, welche die Bezeichnungen laut Artikel 17/ter Absatz 2 verwenden, ohne im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 eingetragen zu sein.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des  Skilehrerberufs“)

(1) Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„3. Die Prüfungskommissionen für die Ablegung der Spezialisierungs- und Qualifikationsprüfungen bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern mit besonderer fachlicher und didaktischer Erfahrung in den jeweiligen Spezialisierungen und Qualifikationen. Sie werden jeweils mit dem Dekret über die Ausschreibung des entsprechenden Kurses vom zuständigen Landesrat ernannt. Die Prüfungsdiplome tragen die Unterschrift des zuständigen Landesrates.“

(2) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5,
  2. Artikel 23 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen“)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) Eigenerklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht begonnen worden ist und diese Investition sich ausschließlich auf Gästezimmer oder Ferienwohnungen bezieht.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Für die Tätigkeit laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben von a) bis d) oder folgende berufliche Voraussetzung erfüllen:

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung im Beruf des Kaminsanierers/der Kaminsaniererin als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/ mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/ Inhaberin.“

(2) Nach Artikel 45 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„17. Den Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung laut Artikel 29 Absatz 1/bis den Beruf „Hafner/Hafnerin“ oder „Kaminkehrer/Kaminkehrerin“ ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden, auf Antrag, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ anerkannt.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz”)

(1) Artikel 44 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Im Fall von neuen Einzelhandels- und/oder Dienstleistungstätigkeiten, die sich in Gewerbegebieten ansiedeln, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.”

(2) In Artikel 44 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist das Wort „Flächenbeschränkung“ mit dem Wort „Kubaturbeschränkung“ ersetzt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens ‚Qualität mit Herkunftsangabe‘“)

(1) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:

  1. bis zu 50 Prozent der zulässigen Kosten für Werbemaßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a),
  2. bis zu 80 Prozent der zulässigen Kosten für Maßnahmen zur Absatzförderung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b),
  3. bis zu 100 Prozent der zulässigen Kosten für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c),
  4. bis zu 80 Prozent der zulässigen Kosten für Qualitätskontrollen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) unter Anwendung der De-minimis-Regelung, wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent im siebten Jahr ausläuft.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe d) werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des  Landes Südtirol”)

(1) Artikel 21/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und öffentlich beteiligte Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter, auch mittels öffentlich direkt oder indirekt beteiligten Gesellschaften, nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen.”

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, „Regelung des öffentlichen  Personennahverkehrs“)

(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Der Absatz 2 wird dahingehend interpretiert, dass die dort erwähnten Ertrags- und Vermögenssteuern nicht die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) beinhalten, die somit zu den in Absatz 3 angeführten Kosten hinzugezählt wird.“

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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