In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

k) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 91)
Landeskulturgesetz

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 4. August 2015, Nr. 31.

Art. 1 (Ziele) 2)

(1) Das Land Südtirol bekennt sich zum Recht auf kulturelle Betätigung und Teilhabe als Ausdruck individueller und gesellschaftlicher Bedürfnisse, Lebenslagen und Möglichkeiten. Die Förderung der kulturellen Teilhabe aller im Land lebenden Personen, die Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes, die Unterstützung von Kultur und von Kunst in Freiheit und Vielfalt, der zeitgenössischen Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der Innovation sind als öffentliche Investition für die gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft zu betrachten.

(2) Das Land Südtirol fördert die kulturelle Entwicklung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Minderheiten, auch durch die Vernetzung und den Austausch mit den betreffenden Kulturräumen sowie mit anderen europäischen Regionen im Sinne des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 zwischen Italien und Österreich, gemäß den Artikeln 2 und 8 Absatz 1 Ziffern 3 und 4 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol, in Bezug auf die Artikel 6, 9 und 33 der Verfassung und der in diesem Bereich ratifizierten Konventionen der UNESCO, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UNO und der geltenden Bestimmungen gegen Diskriminierung.

(3) Mit diesem Ziel:

  1. fördert das Land unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse samt den dazugehörigen Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen,
  2. fördert das Land künstlerische Aufführungen im Hinblick auf die Produktion, die Verbreitung und Ausbildung und die möglichst breite Teilhabe der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen sowie die Arbeit der diesbezüglichen lokalen Beobachtungsstellen,
  3. fördert das Land oder übernimmt selbst den Ankauf, den Bau, die Führung, die Renovierung, die Erweiterung, die Ausstattung, die Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theatersälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, sowie den Ankauf und die Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten,
  4. kann sich das Land an kulturellen Körperschaften beteiligen,
  5. fördert das Land Publikationen, verlegerische Tätigkeiten und damit zusammenhängende Initiativen, die im Hinblick auf die Geschichte, die Kultur und Persönlichkeiten des Landes von besonderem Interesse sind,
  6. fördert das Land die Film- und Medienkultur, die Film- und Medienproduktion sowie die Verbreitung der Film- und Medienkompetenz, auch in Bezug auf die neuen Medien,
  7. fördert das Land Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter,
  8. schließt das Land Sponsoringverträge für Bildungs- und Kulturinitiativen ab,
  9. legt das Land besonderes Augenmerk auf die Zugänglichkeit von Kultur, auch für kulturferne Schichten und Milieus;
  10. fördert das Land Kinder- und Jugendkultur sowie die aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am Kulturgeschehen in den verschiedenen Bereichen.

(4) Um bei Bedarf kulturelles Angebot zu stützen, Vorhaben mit überregionalem Charakter anzustoßen, Lücken zu schließen oder besondere Impulse zu setzen, kann das Land selbst Projekte in den von Absatz 3 genannten Punkten ergreifen.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten) 2)

(1) Für die Tätigkeiten, Initiativen und Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 3 kann das Land im Landesgebiet tätigen Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees, auch von begrenzter Dauer, sowie Einzelpersonen, wirtschaftliche Vergünstigungen gewähren. Die Empfänger und Empfängerinnen der wirtschaftlichen Vergünstigungen müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten ausüben und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben. 3)

(2) Wirtschaftliche Vergünstigungen können in folgenden Formen gewährt werden:

  1. Beiträge sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabendokumente und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise ausbezahlt werden,
  2. Beihilfen sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage eines Berichts über deren Verwendung ausbezahlt werden. Die Höhe der Beihilfen ist begrenzt. Das mögliche Höchstausmaß einer Beihilfe wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt,
  3. Zuweisungen sind finanzielle Vergünstigungen, welche nach Vorlage einer genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht ausbezahlt werden. In den Genuss von jährlichen Zuweisungen kommen jene Organisationen, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten oder Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können auch über Wettbewerbe vergeben werden. Die zuständigen Landesämter unterstützen die Förderempfänger und die Förderempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung.

(4) Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren verfügt werden.

(5) Das Land kann zur Bildung von Risikofonds im Rahmen von Garantiegenossenschaften im kulturellen Bereich und anderen wirtschaftlichen Bereichen beitragen, damit die Kulturträger leichteren Zugang zu Darlehen haben, wobei insbesondere die Tätigkeit junger Kulturschaffender, neu einsteigender Kulturunternehmer und -unternehmerinnen gefördert werden sollen.

(6) In der Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der zuständigen Landesämter werden Fristen und Termine möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der ansuchenden Organisationen berücksichtigen, mit dem Ziel, das Aufnehmen von Krediten in der Erwartung der Auszahlung zu minimieren.

(7) Es können Beiträge und Beihilfen an Kunstschaffende vergeben werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, auch auf der Grundlage von Wettbewerben, sowie Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender.

(8) Weiters können für Forschungsarbeiten, Studien und für besondere Leistungen in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft einzelnen Personen oder Organisationen Preise verliehen werden. Die Landesregierung beschließt die Höhe und die Bezeichnung der Preise und setzt die Kommissionen und Jurien dafür ein.

(9) Für die Belange laut diesem Artikel können Gutachten verwaltungsexterner Organisationen oder Fachleute eingeholt werden.

(10) Die Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf können mit begründeter Maßnahme die für Referententätigkeit festgelegten Honorargrenzen überschreiten.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.
3)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 3 (Kulturbeiräte) 2)

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Landesregierung Kulturbeiräte als beratende Organe für die kulturpolitische Ausrichtung jeder Sprachgruppe und legt dabei die Zahl von deren Mitgliedern fest. Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung ist selbst Teil davon und führt den Vorsitz. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geben die Kulturbeiräte Gutachten für die Belange gemäß Artikel 2 ab, die die jeweilige Sprachgruppe betreffen.

(2) Die Kulturbeiräte treten in gemeinsamer Sitzung als Landeskulturbeirat zusammen, welcher die Landesregierung bei der gemeinsamen kulturpolitischen Ausrichtung berät. Jedes der drei für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung übernimmt abwechselnd für jeweils ein Drittel der Amtszeit den Vorsitz. Die Sitzungen des Landeskulturbeirates finden mindestens einmal jährlich statt und sind öffentlich.

(3) Die Kulturbeiräte können sich auch in Unterkommissionen oder Jurien gliedern und bei Bedarf externe Fachleute oder Organisationen beiziehen, die die Landesregierung ernennt.

(4) Die Beiräte schlagen die Empfänger der dreijährigen Förderzusagen gemäß Artikel 2 Absatz 4 vor.

(5) Den Mitgliedern und Schriftführenden der Kulturbeiräte, Unterkommissionen und Jurien werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes gewährt.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 4 (Beteiligung an kulturellen Körperschaften) 2)

(1) Zur Förderung des Theaters, der Musik und der Kunst kann sich das Land an kulturellen Körperschaften von Landesinteresse sowie an ladinischen Körperschaften und Körperschaften in den verschiedenen Talschaften im kulturellen Bereich beteiligen.

(2) Unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bleibt die Beteiligung des Landes an folgenden kulturellen Körperschaften aufrecht:

  1. Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen,
  2. Stiftung Symphonieorchester Haydn von Bozen und Trient,
  3. Stiftung Museion,
  4. Teatro Stabile di Bolzano,
  5. Vereinigte Bühnen Bozen,
  6. Stadttheater und Kurhaus Meran.

(3) Die Satzungen der Körperschaften laut den Absätzen 1 und 2, die eine angemessene Vertretung des Landes in ihren Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen müssen, werden von der Landesregierung genehmigt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden von der Landesregierung auf Vorschlag der für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung ernannt. Auch Änderungen der Rechtsform oder der Beteiligungsstruktur müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

(4) Zusätzlich zum statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag kann das Land die Tätigkeit der Körperschaften auf der Grundlage ihrer Jahresplanung finanziell unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass das vorgelegte Tätigkeitsprogramm den statutarischen Zielen der Körperschaft entspricht.

(5) Das Land kann weiters unentgeltlich Dienstleistungen, Räumlichkeiten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen oder eigene Finanzierungen dafür gewähren.

(6) Einmal im Jahr berichten die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen dem Südtiroler Landtag über die Beteiligung des Landes an kulturellen Körperschaften.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 5 (Publikationen und verlegerische Tätigkeiten) 2)

(1) Zur Unterstützung der Initiativen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) gewährt das Land wirtschaftliche Vergünstigungen. Gefördert werden:

  1. Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees ohne Gewinnabsicht, die in Südtirol tätig sind,
  2. Verlage für kulturelle Programme und Projekte sowie Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug,
  3. Privatpersonen, die aus Südtirol stammen oder in Südtirol leben.

(2) Das Land verwirklicht und fördert darüber hinaus Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse stehen:

  1. Veranstaltungen, Initiativen und Recherchen,
  2. Erwerb von Publikationen, Nachlässen und Vorlässen,
  3. Wettbewerbe und Preise.
2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 6 (Film und Medien) 2)

(1) Im Rahmen der Förderung laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) trägt das Land direkt die Kosten für den Betrieb seiner Mediatheken und Archive und fördert oder führt selbst durch:

  1. Vorhaben und Veranstaltungen in den Bereichen Film und Medien,
  2. Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Kreativwirtschaft im Filmbereich oder zur Zusammenarbeit mit Akteuren und Akteurinnen des Film- und Medienbereichs,
  3. den Ankauf oder die Aufbewahrung von Film- und Medienmaterial zum Aufbau eigener Mediatheken und Archive,
  4. die Produktion oder Koproduktion von Dokumentar- und Kurzfilmen und den Vorabkauf oder Ankauf von Nutzungsrechten von bereits realisierten oder noch zu realisierenden Werken von Landesinteresse,
  5. den Ankauf der technischen Ausrüstung für den Betrieb eigener spezifischer Medienarbeitsplätze,
  6. Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Sensibilisierung im Hinblick auf die Nutzung der Medien,
  7. Beratung für die Nutzung von Medien zu Bildungs- und Kulturzwecken und Verleih solcher Medien,
  8. Beihilfen für die Vorführung qualitativ wertvoller Filme.

(2) Förderempfänger sind:

  1. Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees ohne Gewinnabsicht sowie Einzelpersonen, die in Südtirol tätig sind,
  2. in Südtirol tätige Produktionsgesellschaften im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer Bedeutung für die Lokalgeschichte und -kultur,
  3. Filmschaffende für Erstwerke;
  4. Kinos.
2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 7 (Tätigkeiten mit Bildungscharakter) 2)

(1) Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten sowie Einzelpersonen vergeben.

(2) Zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gehören auch Lehrgänge, didaktische und schulische Tätigkeiten, einschließlich der Finanzierung von Privatschulen, die gesetzlich anerkannte Studientitel verleihen, private Hochschulen, Tagungen und Lehrfahrten für Lehrpersonen sowie der Ankauf von didaktischem und wissenschaftlichem Material.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 8 (Sponsoring von Bildungs- und Kulturinitiativen) 2)

(1) Um ihr eigenes Angebot an Bildungs- und Kulturprojekten zu verbessern oder die Ausgaben in diesem Bereich einzudämmen, kann das Land, auch durch freihändige Vergabe an öffentliche oder private Einrichtungen, im Rahmen des zulässigen Auftragswerts gemäß den einschlägigen Bestimmungen Sponsoringverträge abschließen. Diese Verträge können Geld oder die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zugunsten des Landes zum Gegenstand haben.

(2) Die mit den Sponsoringverträgen verbundenen finanziellen Erträge fließen auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes und sind an den vertraglich vereinbarten Zweck laut Absatz 1 gebunden. Der Landesrat oder die Landesrätin für Finanzen und Haushalt führt die entsprechenden Haushaltsänderungen zur Einschreibung der Mehreinnahmen und zur Zuweisung an die jeweiligen Ausgabenkapitel durch. Dasselbe Verfahren gilt auch für Spenden und andere finanzielle Zuwendungen, die das Land von öffentlichen und privaten Rechtsträgern für die Durchführung von Bildungs- oder Kulturprojekten erhält.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 9 (Anwendungskriterien) 2)

(1) Die Anwendungskriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen werden von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung dieses Gesetzes erlassen.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 10 (Aufhebungen) 2)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 18. Dezember 1976, Nr. 51, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 12,
  3. das Landesgesetz vom 17. März 1992, Nr. 9, in geltender Fassung,
  4. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Januar 1998, Nr. 1,
  5. das Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung,
  6. das Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 25, in geltender Fassung,
  7. das Landesgesetz vom 10 November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung.
2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 11  4)

4)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 60 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 17. Dezember 2015, Nr. 16.

Art. 12 (Finanzbestimmungen) 2)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 04110, 04115, 04116, 04130, 04140, 06100, 06105, 06110, 06115, 06145, 06150, 06200, 06205 und 06220 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 10 dieses Gesetzes aufgehobenen Landesgesetze vom 18. Dezember 1976, Nr. 51, in geltender Fassung, vom 13. Mai 1992, Nr. 12, vom 17. März 1992, Nr. 9, in geltender Fassung, vom 21. Januar 1998, Nr. 1, Artikel 5, vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vom 17. August 1987, Nr. 25, in geltender Fassung, und vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung, genehmigt waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 11, sowie die entsprechenden Anwendungskriterien werden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert und treten an dem Tag in Kraft, der auf jenen folgt, an dem das positive Ergebnis der Überprüfung seitens der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zulässigkeit der Förderungen im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(2) Bis zum Inkrafttreten der neuen Anwendungskriterien können wirtschaftliche Vergünstigungen auf der Grundlage der bisher geltenden Kriterien gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen nach Artikel 11 treten am Tag nach Kundmachung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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