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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 435
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13) (abgeändert mit Beschluss Nr. 139 del 16.02.2016)

...omissis...

1. Die diesem Beschluss beigelegten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung sind genehmigt und ersetzen die Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung vom 9.12.2014, Nr. 1503.

2. Die Beitragsvergabe gemäß Richtlinien für den Landschaftsfonds auf der Grundlage des Art. 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 und gemäß Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2012, Nr. 1962 bleibt bis auf Widerruf vollständig ausgesetzt.

3. Die mit gegenständlichem Beschluss genehmigten Richtlinien werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

4. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien werden auf jene Fördergesuche angewandt, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt werden.

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13)

Vorbemerkungen

Diese Richtlinien regeln die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Durchführung der Jahresprogramme von öffentlichen Körperschaften, Vereinen und anderen Organisationen, die im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung tätig sind.

1) Grundsätze

1.1. Gefördert werden die Jahresprogramme von Vereinen/Organisationen, die alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllen:

- Sitz oder Außenstelle und operative Einrichtungen in Südtirol,

- gemäß Satzung vorwiegende Verfolgung der Bekanntmachung der Problematiken der Raumordnung und Ortsplanung sowie Verbreitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen oder von Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes,

- kontinuierliche Ausübung in organisierter Form von Tätigkeiten im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

1.2 Förderungen können nur für Tätigkeiten vergeben werden, die von der Organisation/ dem Verein freiwillig und ehrenamtlich ohne - auch nur indirekte - Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein geleistet werden. Jedenfalls von der Beitragsvergabe ausgenommen sind Handelsgesellschaften.

1.3 Ebenso gefördert werden kann die Führung von National- und Naturparkhäusern sowie Nationalpark- und Naturparkinfostellen. Förderempfänger können in diesen Fällen immer nur die Vertragspartner oder Gemeindeverwaltungen sein, die mit der Landesverwaltung eine entsprechende Konvention abgeschlossen haben, aus der die förderbaren Ausgaben hervorgehen.

1.4 Der/die Antragsteller/in muss erklären, bei welchen Ämtern oder öffentlichen Körperschaften Ansuchen um finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden. Eine Beteiligung mehrerer Förderträger schließt die Unterstützung des Vorhabens nicht aus. Jede Art von Mehrfachförderung für einzelne Leistungen des Vorhabens ist jedoch ausgeschlossen.

1.5 Keine Beiträge im Sinne dieser Richtlinien werden für Projekte und Initiativen gewährt, für die um Förderung aus dem Landschaftsfonds im Sinne von Art. 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Förderung im Bereich der Landschaftspflege (B.L.R. vom 14.2.2011, Nr. 227 und 9.12.2014, Nr. 1504) oder im ländlichen Entwicklungsprogramm (EG- Verordnung Nr. 1698/2005) sowie im Bereich der Denkmalpflege (B.L.R. vom 17.03.2015, Nr. 320) angesucht wurde oder in Zukunft noch angesucht wird.

2) Gegenstand der Förderung

2.1 Mit einem Beitrag bis zu 70 % und im Falle des auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverbandes bis zu 80 % der anerkannten Kosten können gefördert werden:

- Projekte und Initiativen zur Förderung im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung,

Projekte und Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von über 10.000 € (inkl. MwSt.) sind eigens auszuweisen, zu beschreiben und jeweils folgende Angaben zu machen:

- Titel

- Projektziel, geplanter Nutzen bzw. erhoffte Wirkung

- Ausgangssituation, Ansprechgruppen

- Projektbeginn und -ende

- konkrete Maßnahmen

- Kostenaufwand aufgeschlüsselt nach Personal-, Organisations-, Verwaltungs- und Materialaufwand.

- laufende Verwaltungsspesen (Personal, Miete, Büromaterial), sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit des Vereins/ der Organisation stehen.

Eine Beschreibung der Gesamtstrategie, die mit dem Jahresprogramm verfolgt ird, ist vorzulegen. Die eingeplanten Personal- und Verwaltungskosten sind nach zugeordneten Tätigkeitsbereichen (Buchhaltung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit) aufzuschlüsseln.

Gehälter können bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstausmaß anerkannt werden. Dabei wird nach Funktionsebenen und Berufsbildern differenziert und die Gehaltsentwicklung auf Grund des Dienstalters berücksichtigt. Was die Gehaltspositionen von Verbandsdirektoren anbelangt, ist die wirtschaftliche Behandlung der im Landesdienst stehenden Amtsdirektoren bzw. der Abteilungsdirektoren, sofern es sich um größere Verbände handelt, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bis zu 25 % der anerkannten Kosten aber höchstens 16.000 Euro können durch Quantifizierung der ehrenamtlichen Leistungen belegt werden. In diesem Fall wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 16 Euro anerkannt. Dieser Betrag kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden. Die ehrenamtlichen Leistungen sind durch eine Aufstellung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder, unter Angabe der geleisteten Stundenanzahl sowie der Art der Leistung zu dokumentieren.

- der Ankauf von Bürogeräten (ein- schließlich Wartung), die für die Erreichung der statutarischen Ziele unbedingt erforderlich sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Anschaffung,

- der Ankauf von Büchern und Fachzeitschriften für die allgemeine Grundausstattung des Vereines bzw. der Organisation.

2.2 Die Kosten für Vergütungen von externen Referenten, Moderatoren und Kursleitern bei Fort- und Weiterbildungskursen, Tagungen oder Vorträgen werden im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien anerkannt.

2.3 Im Falle der Bezuschussung von Nationalpark- und Naturparkhäusern sowie Nationalpark- und Naturparkinfostellen ergeben sich der förderbare Gegenstand und Prozentsatz ausschließlich aus der jeweils mit der Landesverwaltung abgeschlossenen Konvention.

2.4 Folgende Ausgaben sind weder bei der Gesuchseinreichung noch bei der Rechnungslegung zugelassen:

- Spenden und andere Solidaritätsbeiträge,

- Repräsentationsausgaben,

- Bankspesen und Passivzinsen,

- allgemeine Post- und Telefonspesen,

- Haushaltsfehlbeträge der Vorjahre,

- Abschreibungen,

- Rückstellungen für zukünftige Ankäufe,

- Verzugszinsen,

- Versicherungskosten,

- Mitgliedsbeiträge bei anderen Organisationen,

- Beteiligungen an Projekten oder Veranstaltungen, wofür andere Organisationen bereits Landesgelder erhalten, oder die von einer Landesinstitution organisiert werden,

- Ausflüge, Reisen und Besichtigungen,

- Caterings, Empfänge (Essen und Trinken) und sonstige Feiern,

- Kosten für Vereinsversammlungen,

- Kosten für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungskursen, Tagungen oder Vorträgen.

3) Gesuchseinreichung

3.1 Die Beitragsansuchen müssen innerhalb des Verfalltermins vom 28. Februar bzw. im Falle von Beiträgen für Nationalpark- und Naturparkhäuser oder –infostellen innerhalb des in der Konvention angegebenen Termins eines jeden Jahres beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz (28.7), Rittnerstraße 4, 39100 Bozen, eingereicht werden. Wenn das Gesuch mit der Post übermittelt wird, gilt der Aufgabetag als Tag der Einbringung.

3.2 Dem Gesuch, wofür der eigens vorgesehenen Vordruck zu verwenden ist, sind folgende Unterlagen beizufügen:

- detaillierter Bericht über die geplanten Tätigkeiten,

- Kostenvoranschlag über die geplanten Tätigkeiten,

- Finanzierungsplan für die geplanten Tätigkeiten mit vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen,

- Gründungsakt und Satzung bei Erstansuchen oder wenn Änderungen erfolgt sind,

- Tätigkeitsbericht und Abrechnung des vergangenen Jahres bei Erneuerung von Gesuchen,

- Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,

- Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt.

3.3 Nachträglich erfolgte inhaltliche Änderungen an den Unterlagen müssen umgehend mit geteilt werden.

3.4 Im Falle der Unvollständigkeit der Gesuche fordert das für die Bearbeitung der Gesuche zuständige Amt der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Gesuchstellenden auf, die fehlenden Dokumente innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen ab Aufforderung nachzureichen. Nach Ablauf der Frist wird das Ansuchen archiviert.

3.5 Das für die Bearbeitung der Gesuche zuständige Amt der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung kann zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen jedes andere für die Bearbeitung des Gesuches oder für die Auszahlung der Beihilfen und Beiträge notwendig erachtete Dokument anfordern sowie Lokalaugenscheine durchführen.

4) Überprüfung und Bewertung der Gesuche

4.1 Der Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt die Förderung der Jahresprogramme. Das zuständige Amt der Abteilung gewährleistet die inhaltliche Überprüfung der Gesuche.

4.2 Die Initiativen bzw. Projekte werden unter folgenden Kriterien begutachtet:

- Eignung der Maßnahme zur Zielerreichung (Effektivität),

- Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zur Zielerreichung (Effizienz),

- Qualität und Synergieeffekte,

- Nachhaltigkeit: Maßnahmen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Umwelt werden gegenüber kurzfristig angelegten bevorzugt,

- Vorhandensein einer ideellen oder materiellen Eigenleistung,

- Einbeziehung der Bevölkerung.

4.3 Das für die Bearbeitung der Gesuche zuständige Amt der Abteilung kann die Ersetzung eines Vorhabens im Rahmen des Jahresprogramms mit einem anderen zulassen, dies unter der Voraussetzung, dass der Antrag vor Durchführung der Änderung eingereicht wurde. Auch in diesem Fall gewährleistet das zuständige Amt der Abteilung die Überprüfung der Gesuche.

5) Beitragsauszahlung

5.1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage des hierfür ausgearbeiteten Auszahlungsantrags beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz und Raumentwicklung (28.7). Der Antrag muss innerhalb der Verfallsfrist vom 28. Februar des darauf folgenden Jahres eingereicht werden und ist mit folgenden Dokumenten zu ergänzen:

- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters des Vereins/ der Organisation / der öffentlichen Körperschaft, dass die Tätigkeiten gemäß Beitragsansuchen vollständig oder teilweise durchgeführt worden sind und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen entsprechen,

- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung.

5.2 Die Ausgabenbelege:

- müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten,

- dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Beitragsantrag vorgelegt wurde bzw. Änderungen laut Ziffer 4.3 betreffen,

- müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken.

5.3 Wenn die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird. Dementsprechend wird auch der Prozentsatz der unter Punkt 2.1 dieser Richtlinien anerkennbaren ehrenamtlichen Leistungen reduziert.

5.4 Der Betrag des Beitrages wird nach unten auf die Euroeinheit unter Weglassung der Dezimalstellen abgerundet.

5.5 Die Antragsteller können einen Vorschuss im Ausmaß von höchstens 50 % des gewährten Beitrages beantragen, wenn die Ausgabenunterlagen für den Gesamtbetrag des eventuellen Beitrages für das vorherige Jahr bereits eingereicht wurden. Der Gesamtbetrag des Vorschusses muss innerhalb 28. Februar des darauf folgenden Jahres mit Ausgabenbelegen dokumentiert werden. Andernfalls muss der gesamte Vorschuss der Landesverwaltung zurückerstattet werden.

6) 6% Stichprobenkontrollen

6.1 Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung führt für jene Gesuche, die nicht bereits vollständig überprüft wurden, Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der angenommen Gesuche durch.

6.2 Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Direktor und einem Beamten des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung vorgenommen. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip und zwar aufgrund einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge. Über die erfolgte Auslosung ist eine eigene Niederschrift zu verfassen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.

6.3 Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten überprüft.

6.4 Die Kontrolle wird vom technischen Personal der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung vorgenommen. Die buchhalterische Überprüfung erfolgt durch das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz und Raumentwicklung.

6.5 Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

 

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