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In vigore al: 08/03/2016

m) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 71)
Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 21. Juli 2015, Nr. 29.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Ziele)      delibera sentenza

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens zu fördern und zu gewährleisten.

(2) Mit diesem Gesetz gewährleistet die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse und in Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, und unter Beachtung der geltenden staatlichen und europäischen Bestimmungen, allen Menschen mit Behinderungen:

  1. die volle Achtung der menschlichen Würde, der individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie deren Unabhängigkeit,
  2. die Nichtdiskriminierung,
  3. die Inklusion in die Gesellschaft und die volle und wirksame Teilhabe daran,
  4. die Chancengleichheit,
  5. die Zugänglichkeit,
  6. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und deren Akzeptanz als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 03.09.2007 - Piano urbanistico comunale - zona residenziale - comunità protette per malati psichici - non sono strutture sanitarie, ma normali strutture residenziali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 52 del 14.02.2003 - Portatori di handicap - diritto a riserva di alloggi comunali - interventi finanziari e prestazioni integrative - materie di competenza primaria della Provincia: art. 2 D.Lgs. n. 266/1992

Art. 2 (Zielgruppe)

(1) Dieses Gesetz richtet sich an Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie, in Wechselwirkung mit Barrieren unterschiedlicher Art, an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als dauerhaft gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

(2) Dieses Gesetz richtet sich auch an Menschen mit psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen, falls notwendig und wenn ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft behindert wird.

(3) In diesem Gesetz sind „Menschen mit Behinderungen“ alle Menschen, die zur Zielgruppe laut den Absätzen 1 und 2 gehören.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze)        delibera sentenza

(1) Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind so zu gestalten, dass sie:

  1. die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderungen stärken,
  2. dem individuellen Unterstützungsbedarf der Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen und ihre Vorstellungen berücksichtigen,
  3. die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im familiären und gesellschaftlichen Umfeld gewährleisten und jedweder Form der Stigmatisierung entgegenwirken,
  4. unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen und Forschungsergebnisse in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen,
  5. aufeinander abgestimmt und auf die Umsetzung der individuellen Lebensprojekte der betreffenden Personen ausgerichtet sind.

(2) Das Lebensprojekt und die damit verbundenen Maßnahmen werden mit personenbezogenen Methoden erarbeitet und umgesetzt.

(3) Die zuständigen öffentlichen und privaten Körperschaften garantieren die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere bei Übergängen von einem Dienst zum anderen.

massimeBeschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283 - Familienbegleitung und pädagogische Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen: Genehmigung der Leitlinien
massimeBeschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004 - Kriterien für die Aufteilung der Spesen für sozio-sanitäre Leistungen bei Aufnahme von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in einer stationären und nicht-konventionierten Einrichtung im In- und Ausland
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 52 del 14.02.2003 - Portatori di handicap - diritto a riserva di alloggi comunali - interventi finanziari e prestazioni integrative - materie di competenza primaria della Provincia: art. 2 D.Lgs. n. 266/1992
massimeBeschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002 - Festlegung von Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste:Neufestlegung der Kriterien für die Organisierung, Führung und Finanzierung von Ferienaufenthalten, welche von den Sozialdiensten, Körperschaften und Vereinigungen zugunsten von Menschen mit Behinderung und psychisch kranker durchgeführt werden - Widerruf des Beschlusses Nr. 1178 vom 10.4.2000
massimeBeschluss Nr. 464 vom 21.02.2000 - Richtlinie für die Organisation von Ferienaufenthalten für Personen mit bestimmten Krankheitsbildern

2. ABSCHNITT
FAMILIE

Art. 4 (Maßnahmen zur Stärkung  und Unterstützung der Familien)  

(1) Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und die Unterstützung ihrer Familien beginnt so früh wie möglich; sie beruht auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten.

(2) Das Land fördert Initiativen zur Sensibilisierung, Information, Bildung, Begleitung und Beratung, sowie Selbsthilfeinitiativen für werdende Eltern und Familien.

(3) Das Land unterstützt die Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen, um deren Recht auf eine selbstbestimmte Gestaltung ihrer Sexualität, auf Familiengründung und Elternschaft zu fördern.

(4) Das Land fördert:

  1. ambulante Leistungen und Dienste zur Unterstützung und Begleitung von Familien sowie die pädagogische Frühförderung von Kindern mit Behinderungen,
  2. Dienste zur Entlastung in Form von Kurzzeit- und Wochenendaufnahmen sowie die Aufnahme in Gastfamilien,
  3. bei Gefährdung des Kindeswohls die Aufnahme in stationären und teilstationären Diensten für Minderjährige,
  4. Betreuungs- und Begleitungsangebote, die den individuellen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, entsprechen,
  5. Erholungsangebote für die ganze Familie,
  6. die ständige, inklusionsspezifische Aus- und Weiterbildung all jener, die Familien beraten und begleiten,
  7. Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und des Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, welche die besonderen Bedürfnisse von Personen berücksichtigen, die Familienmitglieder mit Behinderungen pflegen und betreuen.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Mai 2013, Nr. 8 „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„2. Um bei den Diensten laut den Artikeln 14, 15 und 16 die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen zu ermöglichen, gewährleistet das Land die Finanzierung des erforderlichen Fachpersonals samt inklusionsspezifischer Aus- und Weiterbildung desselben. Die Aufgaben und Verfahrensweisen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit werden im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes über die Teilhabe und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen geregelt.“

3. ABSCHNITT
SCHULE UND BILDUNG

Art. 6 (Recht auf ein inklusives Bildungssystem)   

(1) Alle Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben das Recht auf den Besuch eines Kindergartens und einer Schule, die das Prinzip der Inklusion zu verwirklichen haben. Um dies zu erreichen, gewährleistet das Land ein Bildungssystem, das sich folgendermaßen auszeichnet:

  1. es betrachtet die Vielfalt und individuelle Unterschiede aller Kinder, Schülerinnen und Schüler als Normalität und Ressource,
  2. es sichert allen das Recht auf einen gemeinsamen und chancengerechten Bildungsweg von hoher Qualität,
  3. es ermöglicht allen die volle Teilhabe am Leben und Lernen in Kindergarten und Schule,
  4. es berücksichtigt die vielfältigen Bedürfnisse, Lernmöglichkeiten, Interessen und Begabungen der Kinder, Schülerinnen und Schüler und verwirklicht spezifische, auf die einzelne Person abgestimmte Maßnahmen und Bildungsangebote,
  5. es ermöglicht die Entwicklung von Wissen und Kompetenzen, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Familie, in der Arbeitswelt und in der Freizeit fördern sowie die Teilhabe am öffentlichen Leben,
  6. es beseitigt Barrieren in Bildung und Ausbildung,
  7. es sichert allen auf der Grundlage des individuellen Lebensprojekts und der allgemeinen Bestimmungen zur Einschreibung die Wahlfreiheit bei der Einschreibung in die Kindergärten und die Schulen sowie die Teilnahme an etwaigen Aufnahmeverfahren zu.

(2) Die Schul- und Bildungspflicht und die entsprechenden Rechte gelten gleichermaßen auch für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Das Land gewährleistet die dafür notwendigen Unterstützungsmaßnahmen.

Art. 7 (Unterstützungsmaßnahmen auf Landesebene)

(1) Das Land und, sofern mit entsprechender Vereinbarung vorgesehen, die Gemeinden, garantieren ein inklusives Bildungssystem durch:

  1. eine einzige institutionsübergreifende Arbeitsgruppe auf Landesebene, welche die Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion koordiniert; zu dieser Arbeitsgruppe gehören auch Personen in Vertretung der Betroffenenorganisationen,
  2. ein Kompetenzzentrum für Inklusion in jedem Bildungsressort; es umfasst unter anderem die Beratungsdienste sowie eine Stelle für den Verleih von individuell angepasstem, spezifischem Lehr- und Lernmaterial sowie individuell angepassten, spezifischen Ausstattungsgegenständen für Kindergärten und Schulen,
  3. eine inklusionsorientierte Ausbildung der pädagogischen Fachkräfte des Kindergartens, der Lehrpersonen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration,
  4. die Zuweisung von Personal mit spezifischen Kompetenzen,
  5. ständige inklusionsspezifische Fortbildungsmaßnahmen für das gesamte Personal,
  6. Lern- und Lebensräume in Kindergärten und Schulen, welche Teilhabe und Inklusion unterstützen,
  7. die finanzielle Unterstützung der Kindergärten und Schulen für den direkten Ankauf von spezifischen Lehr- und Lernmaterialien und individuell angepassten Ausstattungsgegenständen, sofern diese nicht über eine zentrale Stelle angekauft oder als Leihgabe vom Kompetenzzentrum laut Buchstabe b) zur Verfügung gestellt werden,
  8. frühzeitige Maßnahmen zur Lebens-, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung, daran ausgerichtete Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsteilnahme innerhalb eines geeigneten Umfelds.

(2) Auf der Grundlage der Vorschläge der im Absatz 1 Buchstabe a) genannten institutionsübergreifenden Arbeitsgruppe legt das Land die Aufgaben und Verfahrensweisen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Teilhabe und Inklusion im Bildungswesen zwischen den Bildungsressorts, dem Gesundheitswesen, den Sozialdiensten, den Betroffenenverbänden sowie – falls für notwendig erachtet – mit weiteren öffentlichen oder privaten Partnern fest.

(3) Das Land gewährleistet im Hinblick auf das Recht auf Bildung:

  1. Unterstützung für den gleichberechtigten Zugang zu Schüler- und Studentenheimen,
  2. Betreuungsleistungen für Studierende der Universitäten und Fachhochschulen, unabhängig davon, ob die Personen in den Heimen leben oder nicht.

Art. 8 (Maßnahmen der Kindergärten und Schulen)

(1) Die Kindergärten und Schulen treffen folgende Maßnahmen:

  1. Analyse und Einschätzung der Fähigkeiten und Lern- und Bildungsbedürfnisse der einzelnen Kinder beziehungsweise Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer inklusiven Sichtweise,
  2. Ermittlung der Risikofaktoren, um Problemen durch rechtzeitige Fördermaßnahmen vorzubeugen,
  3. Erstellen von individuellen Bildungsplänen unter Einbeziehung der Eltern und Erziehungsberechtigten und, falls möglich, auch der direkt Betroffenen,
  4. Maßnahmen zur Unterstützung differenzierter Prüfungen bei den Staatsprüfungen nach Ende der Unterstufe beziehungsweise der Oberstufe und zum Erwerb von Teilqualifikationen, falls dies aufgrund der Behinderung unerlässlich ist,
  5. Umsetzung einer inklusiven Didaktik in der täglichen Bildungs- und Unterrichtstätigkeit,
  6. Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion,
  7. Umsetzen von individualisierten und personalisierten Lebens- und Berufsorientierungsprojekten und daran ausgerichtete Bildungs- und Ausbildungswege, auch in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.

Art. 9 (Qualitätskriterien und Evaluation)

(1) Die einzelnen Kindergärten und Schulen erheben die Qualität der Inklusion aufgrund international anerkannter Indikatoren und verankern diese im Evaluationskonzept oder in den Schulprogrammen. In diesem Zusammenhang berücksichtigen sie:

  1. die Gestaltung einer solidarischen Kindergarten- oder Schulgemeinschaft,
  2. eine auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittene Didaktik mit vielfältigen Angeboten für gemeinsames Arbeiten und Lernen auf verschiedenen Niveaus,
  3. die gezielte Nutzung materieller und personeller Ressourcen für die Gestaltung inklusiver Bildungstätigkeiten, auch in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern,
  4. die Einbeziehung der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler bei der Planung und Umsetzung inklusionsrelevanter Initiativen.

Art.10  (Gleichgestellte und anerkannte Kindergärten und Schulen des Landes)

(1) Im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sind auch die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen des Landes verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem im Sinne dieses Gesetzes zu gewährleisten.

(2) Das Land unterstützt die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen des Landes bei der Umsetzung der Maßnahmen für die Inklusion, indem es Ausgaben direkt übernimmt oder Beiträge gewährt.

Art. 11 (Umsetzung von Staatsgesetzen)

(1) Das Land setzt die Grundsätze der staatlichen Bestimmungen im Bereich der schulischen Inklusion um.

Art. 12 (Bildungsmaßnahmen nach erfüllter  Schul- und Bildungspflicht)  

(1) Zur Förderung der Inklusion in die Arbeitswelt, der beruflichen Rehabilitation und des lebensbegleitenden Lernens ergreift das Land folgende Maßnahmen:

  1. individualisierte und differenzierte Maßnahmen zur beruflichen Abklärung und Orientierung, Umschulung, Aus- und Weiterbildung,
  2. koordinierte und differenzierte, gruppenbezogene Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit aller am Prozess beteiligten internen und externen Akteure,
  3. Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Bildungsträgern und pädagogischen Einrichtungen im In- und Ausland.

Art. 13 (Kooperation mit der Freien Universität Bozen)

(1) Das Land regelt mit einem Abkommen mit der Freien Universität Bozen die Rahmenbedingungen für die Errichtung eines universitären Kompetenzzentrums für Inklusion, das folgende Aufgaben hat:

  1. Ausarbeitung eines Ausbildungskonzepts für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie Lehrpersonen, das Kompetenzen vermittelt, die den Bildungsbedürfnissen aller Kinder, Schülerinnen und Schüler entsprechen,
  2. spezifische Forschung zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem,
  3. wissenschaftlicher Austausch mit anderen in diesem Bereich tätigen Institutionen,
  4. Ausarbeitung einer Verordnung, die Studierenden mit Behinderungen oder mit anderen besonderen Bildungsbedürfnissen die notwendigen spezifischen Unterstützungsmaßnahmen zusichert.

(2) Die Umsetzung des Abkommens zwischen dem Land und der Freien Universität Bozen laut Absatz 1 wird regelmäßig überprüft.

4. ABSCHNITT
TEILHABE AM ARBEITSLEBEN

Art. 14 (Fördermaßnahmen)        delibera sentenza

(1)  Das Land betrachtet die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen als Grundrecht und ergreift, ergänzend zu den entsprechenden staatlichen und europäischen Bestimmungen, folgende Maßnahmen:

  1. Initiativen zur Sensibilisierung der Arbeitgeber für das Thema der Arbeit und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen,
  2. Durchführung und Finanzierung von Studien und Forschungen sowie Erprobung innovativer Formen von Arbeitsbeschäftigung und Arbeit,
  3. Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung in die Arbeitswelt sowie des Wiedereinstiegs bei Arbeitslosigkeit durch personenbezogene Beratungs- und Betreuungsangebote,
  4. Durchführung von Projekten zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt samt sozialpädagogischer Beratung und Begleitung. Die Projekte zielen auf den Erwerb geeigneter sozialer Kompetenzen und Arbeitsfertigkeiten ab. Sie haben in der Regel eine Gesamtdauer von maximal fünf Jahren, auch mit dem Ziel, nach Ablauf des Projektes die Anstellung durch die Arbeitgeber zu fördern. Die Projekte werden auf der Grundlage eines Gutachtens der zuständigen Gesundheitsdienste durchgeführt,
  5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch der zuständigen Dienste mit dem Ziel, die Übergänge zwischen dem Bildungssystem, der Beschäftigungs- und Arbeitswelt zu erleichtern.
massimeBeschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210 - Preis für Arbeitsintegration - 2013 - Kriterien für die Ausschreibung
massimeBeschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010 - Richtlinien und Muster für das Abkommen um die Anstellung von Personen mit schwerer Behinderung zu begünstigen
massimeBeschluss Nr. 703 vom 03.03.2008 - Taschengeld für Menschen mit Behinderung, psychisch kranke und suchtabhängige Personen - Neufestlegung der Höchstbeträge

Art. 15 (Arbeitsintegration)  

(1) Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen mit abhängigem Arbeitsverhältnis im Sinne der gültigen staatlichen Gesetze wird durch folgende Maßnahmen gefördert:

  1. Beiträge an die Arbeitgeber für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen,
  2. Beiträge für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Person mit Behinderung und für den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung; dieser Beitrag wird Arbeitgebern für die bestrittenen Mehrkosten gewährt,
  3. Unterstützung, Begleitung und Beratung der Arbeitgeber, der Angestellten und der Personen im unmittelbaren Arbeitsumfeld; dies erfolgt durch Job-Coaching und persönliche Betreuung am Arbeitsplatz,
  4. Förderung der Arbeit von Menschen mit Behinderungen in Sozialgenossenschaften zur Arbeitseingliederung durch direkte Aufträge, durch Sozialklauseln in den Ausschreibungen für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen und durch die Gewährung von Beiträgen.

(2) Auf der Grundlage ihrer Interessen und Fähigkeiten und unter möglichst breiter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und Vorstellungen, sowie nach einer Einschätzung der Fachdienste, wird der Person mit Behinderungen ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorgeschlagen oder, alternativ dazu, die Aufnahme in einen anderen Dienst.

Art. 16 (Arbeitsbeschäftigung)

(1) Um allen Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben auf der Grundlage ihrer Interessen und Fähigkeiten zu gewährleisten, und immer mit dem Ziel der Arbeitsrehabilitation im Hinblick auf eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt, bieten die Sozialdienste laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, folgende Möglichkeiten an:

  1. individuelle Vereinbarungen mit Privatbetrieben und öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Sozialgenossenschaften,
  2. eigene Einrichtungen, in denen Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, auch mit dem Ziel der Arbeitsrehabilitation,
  3. Dienstleistungen außerhalb der Einrichtungen laut Buchstabe b) im Auftrag Dritter.

(2) Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 erhalten Menschen mit Behinderungen sozialpädagogische und pflegerische Begleitung und Betreuung; die Personen im unmittelbaren Arbeitsumfeld werden entsprechend beraten.

(3) Für die in den Einrichtungen laut Absatz 1 Buchstabe b) hergestellten Produkte ist keine Handelsbewilligung für den Verkauf im Einzel- oder im Großhandel erforderlich. Die Einrichtungen sind außerdem befugt, im Auftrag Dritter Arbeiten und Dienstleistungen zu übernehmen.

Art. 17 (Entgelt und Versicherungsschutz)

(1)Die Begünstigten der Maßnahmen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1 erhalten ein Entgelt; außerdem wird für ihre Tätigkeit eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 2)

2)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

5. ABSCHNITT
SOZIALPÄDAGOGISCHE DIENSTE ZUR
TEILHABE AM GESELLSCHAFTLICHEN LEBEN

Art. 18 (Maßnahmen zur sozialpädagogischen  Tagesbegleitung)

(1) Die Sozialdienste fördern die Inklusion und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen und gewährleisten ihnen sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung sowie Betreuung durch folgende Maßnahmen:

  1. Beratung und Information über Möglichkeiten der sozialen Inklusion, der Alltagsgestaltung sowie Unterstützung bei der Erstellung des Lebensprojektes,
  2. eigene Einrichtungen zur Förderung sozialer Kontakte und der Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderungen sowie zur Verbesserung ihrer Lebensqualität.

6. ABSCHNITT
WOHNEN

Art. 19 (Recht auf Zugang und Auswahl)

(1) Menschen mit Behinderungen wählen, gleichberechtigt mit anderen Menschen, wo und mit wem sie wohnen wollen.

(2) Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu allen Diensten und Einrichtungen, die an die gesamte Bevölkerung gerichtet sind.

(3) Das Land fördert den Prozess der Deinstitutionalisierung und die Entwicklung inklusiver Wohnmodelle, die einen selbstbestimmten Lebensstil und die Integration in die Gesellschaft ermöglichen.

Art. 20 (Wohndienste und -leistungen)

(1) Das Land fördert Dienste und Leistungen im Bereich Wohnen, welche den individuellen Bedürfnissen an Unterstützung, Pflege und Betreuung sowie den Ressourcen der Personen selbst und ihrer Familien, jenen des umgebenden Sozialraums und der territorialen Dienste Rechnung tragen.

(2) Die Sozialdienste gewährleisten folgende Dienste und Leistungen:

  1. Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Wohnprojekts,
  2. Angebote zur Stärkung der Fertigkeiten zum eigenständigen Wohnen,
  3. sozialpädagogische Wohnbegleitung und qualifizierte ambulante Hauspflege,
  4. in das soziale Umfeld integrierte und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse ausgerichtete Wohneinrichtungen,
  5. Aufnahme und Begleitung von älteren Menschen mit Behinderungen in die Dienste für Senioren, mit professioneller Begleitung, auch in Form von Wohngemeinschaften,
  6. Aufnahme in Gastfamilien,
  7. finanzielle Leistungen zur Deckung der Kosten für Assistenz, die bei einem eigenständigen Leben außerhalb der Herkunftsfamilie anfallen.

(3) Für Menschen mit Behinderungen mit einem hohen Bedarf an Gesundheitsleistungen werden eigene soziosanitäre Wohneinrichtungen angeboten.

(4) Das Land fördert die Entwicklung innovativer Wohnformen im öffentlichen und privaten Sektor.

Art. 21 (Wohnungsbau und sozialer Wohnbau)

(1) Menschen mit Behinderungen wird auf der Grundlage der geltenden Landesbestimmungen Zugang zu den Programmen des sozialen Wohnbaus gewährleistet.

(2) Der Wohnungsbau berücksichtigt die Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.

(3) Um das eigenständige Wohnen von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, arbeiten die Dienste des Wohnungsbaus und des sozialen Wohnbaus mit den zuständigen Sozialdiensten, den privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen und der Landesabteilung Soziales zusammen, von der Planung der Sozialwohnungen über die Ausarbeitung der diesbezüglichen Zuweisungskriterien bis hin zur Organisation der Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf ihrem Weg in die Eigenständigkeit und die Erhaltung derselben.

7. ABSCHNITT
GESUNDHEIT

Art. 22 (Leistungen)

(1) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet auf Sprengel- und auf Krankenhausebene die Umsetzung fachübergreifender Maßnahmen. Zum Schutz der Gesundheit der Menschen mit Behinderungen fördert er einheitliche, aufeinander abgestimmte Betreuungs- und Rehabilitationsabläufe und erbringt angemessene medizinische und rehabilitative Leistungen. Er fördert die Übermittlung von Informationen durch das Gesundheitspersonal direkt an Menschen mit Behinderungen mittels Formen der Kommunikation, welche den unterschiedlichen Arten von Behinderungen Rechnung tragen.

(2) In Zusammenarbeit mit dem Netzwerk der territorialen soziosanitären Dienste gewährleistet der Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge „Sanitätsbetrieb“ genannt, weiterhin die derzeit geltenden wesentlichen Betreuungsstandards (WBS) auf staatlicher Ebene und auf Landesebene.

(3) Durch die Betreuungskontinuität soll, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse, ein angemessenes Niveau an Gesundheit und Eigenständigkeit der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten erreicht werden.

Art. 23 (Zuständigkeit des Sanitätsbetriebs)

(1) Der Sanitätsbetrieb ergreift Maßnahmen der medizinischen Prävention, welche die Gesundheit fördern und das Auftreten von Risikoverhalten verhindern.

(2) Der Sanitätsbetrieb:

  1. sorgt für Betreuungsabläufe, die den Zugang zu personalisierten Behandlungen und Leistungen erleichtern, indem in jedem Gesundheitsbezirk mindestens eine Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen eingerichtet wird,
  2. implementiert vernetzte Organisations- und Führungsmodelle, welche die Betreuungskontinuität zwischen Krankenhaus- und integrierter Hausbetreuung umsetzen,
  3. sorgt für Frühdiagnosen, um Therapie- und Rehabilitationsabläufe zu gewährleisten, die wiederum dazu beitragen, schwerere Formen der Behinderung zu vermeiden;
  4. sorgt, auf der Grundlage der einschlägigen Gesetzgebung des Staates und des Landes, für eine auch innovative und hochtechnologische prothetische Betreuung, sowie für die Lieferung klinisch angemessener prothetischer Hilfsmittel,
  5. gewährleistet Menschen mit Behinderungen die notwendige Gesundheitsbetreuung in den sozialen Diensten und Einrichtungen.

Art. 24 (Durchführung)

(1) Die Vorsorge-, Diagnose-, Therapie-, und Rehabilitationsleistungen, welche die Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes für Menschen mit Behinderungen erbringen, müssen, unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Person in allen Lebensphasen, innerhalb eines angemessen Zeitraums erfolgen.

(2) Die Leistungen laut Absatz 1 werden im Einklang mit den Gesetzes-, Ausrichtungs- und Planungsbestimmungen des Staates und des Landes durch Einvernehmensprotokolle zwischen den betroffenen Körperschaften und öffentlichen sowie nicht gewinnorientierten privaten Diensten geregelt.

Art. 25 (Ausbildung)

(1) In Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung, den auf Landesebene tätigen öffentlichen und privaten vertragsgebundenen Körperschaften und unter Einhaltung der jeweiligen Zuständigkeit:

  1. plant und organisiert der Sanitätsbetrieb Aus und Weiterbildungsveranstaltungen für die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, die Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl sowie für das eigene Gesundheitspersonal mit dem Ziel, die Gesundheit der Menschen mit Behinderungen zu fördern, ihrer sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken und über die verschiedenen Formen der barrierefreien Kommunikation zu informieren,
  2. gewährleistet der Sanitätsbetrieb die Informa-tion und Ausbildung von Familienangehörigen und anderen, die Menschen mit Behinderungen bei ihrer klinischen Betreuung begleiten.

Art. 26 (Abkommen)

(1) Der Sanitätsbetrieb kann zur Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 22 Abkommen mit den auf Landesebene tätigen öffentlichen und vertragsgebundenen privaten Körperschaften schließen.

Art. 27 (Überwachung)

(1) Damit die Leistungen laut Artikel 22 korrekt und transparent erbracht werden können, werden zeitnah ausführliche Informationen über ergriffene Maßnahmen sowie über Maßnahmen, die im Fall neuer Anforderungen zum Schutz der Gesundheit der Menschen anzuwenden sind, zwischen den für die soziosanitäre Betreuung von Menschen mit Behinderungen zuständigen Diensten ausgetauscht.

8. ABSCHNITT
KULTUR, FREIZEIT, SPORT UND TOURISMUS

Art. 28 (Teilnahme an den Initiativen und Zugang)

(1) Menschen mit Behinderungen nehmen gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben sowie an Initiativen in den Bereichen Erholung, Sport und Tourismus teil.

(2) Die privaten und öffentlichen Körperschaften, die Initiativen in den Bereichen Kultur, Erholung, Sport und Tourismus organisieren, fördern durch spezifische Maßnahmen die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und gewährleisten den Zugang zu den Veranstaltungsorten.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen die öffentlichen Körperschaften die Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 folgendermaßen:

  1. sie organisieren Sensibilisierungs- und Informationsinitiativen sowie Aus- und Fortbildungen zur Förderung der Inklusion, auch durch den Ausbau des Ehrenamts;
  2. sie berücksichtigen die oben genannten Ziele bei der Gewährung von Beiträgen an Körperschaften, die Initiativen in den Bereichen Kultur, Erholung, Sport und Tourismus vorantreiben und organisieren.

9. ABSCHNITT
ZUGÄNGLICHKEIT UND MOBILITÄT

Art. 29 (Zugänglichkeit)

(1) Menschen mit Behinderungen wird die Zugänglichkeit zu ihrem physischen Umfeld, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, im Einklang mit den geltenden EU-, Staats- und Landesbestimmungen gewährleistet.

(2) Die öffentlichen und privaten Körperschaften, welche öffentliche Dienste anbieten, machen die Informationen zugänglich und erleichtern die Kommunikation, indem sie für Menschen mit unterschiedlichen Formen der Behinderung Unterstützung anbieten und geeignete Technologien zur Verfügung stellen.

(3) Das Land fördert im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Zugang zu neuen Technologien und zu Informations- und Kommunikationssystemen.

(4) Das Land fördert die Sensibilisierung und Ausbildung des Personals sowie von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen im Bereich der Zugänglichkeit und der leicht verständlichen Kommunikation sowie der Verwendung von Hilfsmitteln verschiedener Art.

(5) Gesetze und weitere offizielle Dokumente, die Menschen mit Behinderungen besonders betreffen, werden auch in Leichter Sprache verfasst.

Art. 30 (Mobilität)   

(1) Das Land trifft wirksame Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit maximaler Inklusion und Eigenständigkeit zu gewährleisten, insbesondere durch:

  1. Zugang zu den Technologien und Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d),
  2. barrierenfreien Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß den geltenden EU-, Staats- und Landesbestimmungen,
  3. finanzielle Leistungen für den Ankauf und den Umbau von Privatkraftfahrzeugen,
  4. finanzielle Leistungen für die Beförderung und die Begleitung von Menschen mit Behinderungen,
  5. Schulungen der Fahrerinnen und Fahrer, der Begleitpersonen und der Menschen mit Behinderungen selbst über Mobilitätstechniken,
  6. Förderung von innovativen Projekten und von Mobilitätstraining, welche die Inklusion, die Eigenständigkeit und das selbstbestimmte Leben von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität vorantreiben.

(2) Menschen mit Behinderungen werden von ihrem Wohnort zu den Kindergärten und Schulen laut Artikel 6 Absatz 1 im Einklang mit den geltenden Landesbestimmungen folgendermaßen befördert und begleitet:

  1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese für die betreffende Person zugänglich sind, gegebenenfalls auch mit Begleitdienst,
  2. durch Beförderungsdienste für Schülerinnen und Schüler oder eigene, barrierefreie Beförderungsdienste, gegebenenfalls auch mit Begleitdienst,
  3. durch die Familie, die im Rahmen der finanziellen Leistungen laut Absatz 1 Buchstabe d) ein Kilometergeld beantragen kann.

(3) Menschen mit Behinderungen erreichen die teilstationären Sozialdienste selbstständig; sind sie nicht dazu in der Lage, erhalten sie ein spezifisches Training, das sie entsprechend vorbereitet. Sind sie auch danach nicht in der Lage, die Dienste selbstständig zu erreichen, so sorgen Familienangehörige für die Beförderung und Begleitung und können dafür im Rahmen der finanziellen Leistungen laut Absatz 1 Buchstabe d) ein Kilometergeld in Anspruch nehmen. Kann die Familie nach Vorlage einer entsprechenden Begründung nicht die Beförderung und die Begleitung übernehmen, sorgen die Sozialdienste dafür:

  1. durch Begleitdienst in den öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese für die betreffende Person zugänglich sind,
  2. durch die bestehenden Beförderungsdienste für Schülerinnen und Schüler laut Absatz 2 Buchstabe b), sofern Plätze verfügbar sind,
  3. durch eigene, barrierefreie Beförderungsdienste, die von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste organisiert werden, bei Bedarf auch mit Begleitdienst.

(4) Für den Beförderungsdienst laut den Absätzen 2 und 3, der von geeigneten privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaften durchgeführt wird, ist keine Ermächtigung zur Ausübung eines Mietwagendienstes mit Fahrer erforderlich.

10. ABSCHNITT
MITBESTIMMUNG UND KOORDINATION

Art. 31 (Südtiroler Monitoringausschuss)

(1) Beim Südtiroler Landtag wird ein Monitoringausschuss eingerichtet, der die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und ständig überwacht.

(2) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. er überwacht die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  2. er verfasst einen Jahresbericht für den Landtag zum Stand der Umsetzung der UN-Konvention in Südtirol und der Rechtsnormen auf Landesebene, welche Maßnahmen oder Dienste für Menschen mit Behinderungen vorsehen,
  3. er gibt Gutachten und Empfehlungen ab,
  4. er schlägt Studien und Forschungen zur Ausrichtung von Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen vor,
  5. er informiert die Bevölkerung durch öffentliche Anhörungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:

  1. fünf Personen mit Behinderungen stellvertretend für unterschiedliche Formen der Behinderung,
  2. eine Fachperson der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Behinderung und Inklusion,
  3. eine Fachperson für Chancengleichheit und Antidiskriminierung.

(4) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden vom Südtiroler Landtag für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Der Monitoringausschuss ist bei seiner Arbeit unabhängig, seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Monitoringausschuss bestrittene Kosten werden ihnen erstattet, gegebenenfalls auch für persönliche Betreuung und unterstützende Kommunikationsmaßnahmen.

(5) Die Modalitäten für den Monitoringaus-schuss und für die Unterstützung seiner Tätigkeit werden mit Beschluss des Landtagspräsidiums festgelegt.

Art. 32 (Einbeziehung)

(1) Das Land gewährleistet die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und der Organisationen, die sie vertreten:

  1. in den Phasen der Planung, Umsetzung und Bewertung der Maßnahmen und Dienste, die sie betreffen,
  2. bei der Planung und Umsetzung innovativer Maßnahmen und Dienste.

(2) Das Land fördert die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und von Organisationen, die sie vertreten in beratenden Gremien der Landesregierung bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, wenn diese Themen behandeln, die Menschen mit Behinderungen direkt betreffen.

Art. 33 (Koordinierung und Sammlung der Daten)

(1) Zur effizienten Koordinierung von Maßnahmen und Diensten für Menschen mit Behinderungen sammelt die Abteilung Soziales des Landes bei den verschiedenen zuständigen Ämtern die Daten im Bereich Behinderungen und organisiert regelmäßige Treffen der Landesabteilungen.

11. ABSCHNITT
PERSONAL

Art. 34 (Zuweisung von Personal)   

(1)Die Dienste, die Beratung, sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege für Menschen mit Behinderungen anbieten, müssen über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Sozialpädagogik verfügen. In den von öffentlichen Körperschaften geführten Sozialdiensten gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welche dem bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag unterliegen, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 3)

(2)Steht in den geltenden Rangordnungen kein qualifiziertes Personal zur Verfügung, kann mittels öffentlichem Auswahlverfahren und für maximal 36 Monate auch Personal mit einer mit dem gesuchten Berufsbild ähnlichen Qualifikation beauftragt werden, damit der Betrieb in den Diensten ohne Unterbrechung gewährleistet ist. 4)

(3) Für das Personal laut Absatz 1 gilt die selbe wöchentliche Arbeitszeit wie für Landesbedienstete mit Verwaltungsfunktionen; im Rahmen der Kollektivverträge wird festgelegt, wie viel Arbeitszeit Beratungen, Planungs-, Vorbereitungs- und Dokumentationstätigkeiten sowie der Aus- und Weiterbildung vorzubehalten ist, in jedem Fall mindestens ein Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit.

(4)Für das den Schulen und Kindergärten zugewiesene Personal, für Supplenzen oder bei besonderem Bedarf, können in Reihenfolge der Rangordnung auch Aufträge für kürzere Zeiträume als ein Schuljahr erteilt werden. 5)

(5) Das Personal laut Absatz 4 arbeitet in den Schulen und Kindergärten, in welchen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt wird.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können durch die Kollektivverträge ergänzt werden.

3)
Art. 34 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
4)
Art. 34 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
5)
Art. 34 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

12. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 35 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Leistungen und Maßnahmen laut diesem Gesetz werden vom Land selbst, von den delegierten Körperschaften oder anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften auf der Grundlage der jeweiligen institutionellen Zuständigkeiten sowie von Vereinbarungen erbracht, die nach den geltenden Rechtsnormen geschlossen werden. Die in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, enthaltenen Verweise auf das Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, das durch Artikel 37 dieses Gesetzes aufgehoben wird, sind auf die entsprechenden, von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu beziehen.

(2) Für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sorgt die Landesregierung durch den Erlass von Verordnungen und anderen Verwaltungsakten im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung.

(3) Die Sozialhilfeleistungen zugunsten der Kriegs- und der Dienstversehrten werden von den Trägern der sozialen Dienste nach den Kriterien und Modalitäten gewährt, die in der Durchführungsverordnung zu Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, festgelegt sind.

(4) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Ausgaben im Bereich der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Sie werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbertrieb gewährleistet, den Einrichtungen aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können.“

(5) In Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, nr. 33, in geltender Fassung, werden in der italienischen Fassung die Wörter „ai lungodegenti“ durch die Wörter „agli ospiti“ ersetzt.

Art. 36 (Schlussbestimmungen)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt den Wortlaut dieses Gesetzes auch in Leichter Sprache sowie ein Glossar zum Gesetz.

massimeBeschluss vom 25. August 2015, Nr. 990 - Genehmigung der Übersetzung des Gesetzes vom 14.07.2015, Nr. 7, "Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen", in die "Leichte Sprache"

Art. 37 (Aufhebungen)

(1) Das Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

13. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 38 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Tarife der Sozialdienste, die zu Lasten der Nutzer und ihrer Familiengemeinschaft gehen, werden auf der Grundlage von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, festgesetzt.

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, in Höhe von geschätzten jährlichen 3.425.000 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 09100 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, um einen Betrag in Höhe von 1.200.000 Euro und durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 04105, 04115, 05100, 05105, 09105 und 11100 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 37 dieses Gesetzes aufgehobenen Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(3) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Hauhaltsjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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