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In vigore al: 08/03/2016

Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Mai 2015, Nr. 141)
Genehmigung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2015, Nr. 22.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen in Durchführung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes”. Sie regelt somit die Einhebung mittels Zwangseintreibung, wenn die vorherigen Einzugsverfahren leer ausgegangen sind.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter

  1. „Lastenliste“ das Verzeichnis der säumigen Schuldner und Schuldnerinnen, welches die Personalangaben und die Angaben zu den Schulden einer jeden aufgelisteten Person enthält,
  2. „Steuereinnahmen“ die Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen aus Steuern, Gebühren, Beiträgen oder anderen Abgaben, welche von ihr auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung oder künftiger Gesetze eingeführt und erhoben werden,
  3. „nicht steuerliche Einnahmen“ alle Einnahmen, die nicht unter Buchstabe b) fallen; dazu gehören insbesondere die „öffentlich-rechtlichen Vermögenseinnahmen“, d.h. alle Erträge aus der Nutzung öffentlicher Güter und Dienstleistungen in Verbindung mit der ordentlichen institutionellen Tätigkeit, sowie die Verwaltungsstrafen und die „privatrechtlichen Vermögenseinnahmen“, d.h. Einnahmen, die nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind, wie Erträge aus der Nutzung von Gütern und Dienstleistungen in Verbindung mit privatrechtlichen Tätigkeiten des Landes,
  4. „Einnahmen“ die Einnahmen laut Buchstaben b) und c).

Art. 3  (Art der Verwaltung)

(1) Im Sinne von Artikel 68 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, kann die Zwangseintreibung der Einnahmen des Landes von diesem selbst durchgeführt oder Subjekten laut Artikel 52 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, anvertraut werden. In diesen Fällen erfolgt die Eintreibung mit dem Mahnverfahren gemäß königlichem Dekret vom 14. April 1910, Nr. 639, in geltender Fassung, unter Einhaltung, soweit vereinbar, der Bestimmungen des II. Titels des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung (sog. „Verfahren der verstärkten Mahnung“). Mit der Zwangseintreibung kann, solange dies noch von Gesetzes wegen zulässig ist, auch die Steuereinhebestelle beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt die Einhebung mittels Hebeliste gemäß den gesetzesvertretenden Dekreten vom 26. Februar 1999, Nr. 46, und vom 13. April 1999, Nr. 112, in jeweils geltender Fassung.

Art. 4  (Verwaltung durch die Südtiroler Einzugsdienste AG)

(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen, mit deren Einhebung die aufgrund von Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, gegründete Gesellschaft Südtiroler Einzugsdienste AG - Alto Adige Riscossioni Spa, in der Folge „Gesellschaft“ genannt, betraut ist, erfolgt mit dem Verfahren der verstärkten Mahnung laut Artikel 3 und mit den entsprechend vorgesehenen Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren.

Art. 5  (Verantwortliche des Zwangseintreibungsverfahrens)

(1) Verantwortlich für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der an die Gesellschaft zu übermittelnden Lastenlisten zur Einleitung der Zwangseintreibung ist der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Finanzen; er/sie kann diese Befugnis Amtsdirektoren und Amtsdirektorin¬nen, auch anderer Abteilungen, delegieren, die für den Sachbereich zuständig sind.

(2) Was die Einnahmen betrifft, mit deren Verwaltung das Land die Gesellschaft betraut, ist für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der zur Zwangseintreibung anzumeldenden Lastenlisten der Direktor/die Direktorin der Gesellschaft verantwortlich. Er/Sie kann diese Befugnis Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft schriftlich delegieren.

(3) Verantwortlich für das Verfahren der Zwangseintreibung ist der Direktor/die Direktorin der Gesellschaft; er/sie hat die Aufgabe, die Zahlungsmahnung zu erstellen und alle darauffolgenden Verfahrensabschnitte zu betreuen.

(4) Verantwortlich für das Verfahren der Aktenzustellung ist der/die Zustellungsbeauftragte der Gesellschaft laut Artikel 1 Absätze 158, 159 und 160 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, dessen/deren Ernennung nach Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung mit Verwaltungsakt des Landes formalisiert wird.

Art. 6  (Erstellung und Versand der Daten – Genehmigung der Lastenlisten)

(1) Die Erstellung der Lastenlisten im Hinblick auf die Positionen, bei denen eine Zwangseintreibung erforderlich ist, wird von dem/der Verantwortlichen des Verfahrens für die Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen veranlasst und erfolgt durch Eingabe der entsprechenden Daten in das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Portal oder in Ausnahmefällen durch anderweitige Übermittlung dieser Daten an die Gesellschaft.

(2) Das Format der Lastenlisten, die zu befolgenden Modalitäten und Regeln sowie der genaue Inhalt dieser Lastenlisten werden zwischen dem Land und der Gesellschaft vereinbart.

(3) In jedem Fall müssen die übermittelten Lastenlisten vollständig sein und genaue und aktuelle Daten enthalten. Die in den Lastenlisten eingetragenen Forderungen müssen sicher, flüssig und einlösbar sein.

(4) Nachdem die Daten eingegeben wurden, prüft die Gesellschaft, ob die Listen hochgeladen sind und ob sie etwaige falsche Positionen enthalten. Diese müssen dem Land mitgeteilt und gegebenenfalls berichtigt oder neu hochgeladen werden.

(5) Sobald die Hochladung der Daten erfolgreich abgeschlossen ist, muss der/die Verantwortliche für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen, noch bevor die Hochladung bestätigt und die Lastenliste endgültig übernommen wird, eine endgültige Kontrolle der Lastenliste durchführen und der Gesellschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder auf eine andere in den technischen Unterlagen der Gesellschaft angegebene Weise das sogenannte Lastendetail übermitteln, das vom Verwaltungsprogramm für die Einhebung erstellt und von dem/der Verantwortlichen mittels digitaler Unterschrift oder Abdruck der Unterschrift gemäß Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. Februar 1993, Nr. 39, unterzeichnet wurde.

(6) Mit der Übermittlung des unterzeichneten Dokuments laut Absatz 5 an die Gesellschaft wird bescheinigt, dass die Forderungen sicher, flüssig und einlösbar und die der Gesellschaft anvertrauten Lastenlisten vollstreckbar sind; außerdem gehen alle nachfolgenden Vorgänge zur Zwangseintreibung hinsichtlich der übermittelten Positionen auf die Gesellschaft über und die Schulden werden zur Zwangseintreibung angemeldet.

(7) Die Zusendung an die Gesellschaft der Zwangseintreibungs-Positionen ist mit dem Empfang dieses Dokuments gegeben.

Art. 7  (Sofortige Aussetzung der Eintreibung)

(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners/der Schuldnerin im Sinne von Artikel 1 Absätze von 537 bis 543 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, umgehend alle weiteren Maßnahmen zu der ihr anvertrauten Eintreibung der Beträge auszusetzen.

Art. 8  (Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen – Insolvenzverfahren)

(1) Der/Die für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche schätzt die Zweckmäßigkeit der Einleitung von Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren oder anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen ab und berücksichtigt dabei die Höhe der Forderung, die Zahlungsfähigkeit und den Vermögensbestand des Schuldners/der Schuldnerin sowie die Wirtschaftlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme.

(2) Auf der Grundlage der Kriterien laut Absatz 1 legt die Gesellschaft fest, wie oft die Kontrollen, die vor der Einleitung der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren durchzuführen sind, zu erfolgen haben.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden nach den Rechtsvorschriften, die auf das Verfahren der verstärkten Mahnung laut den Artikeln 3 und 4 anwendbar sind, sowie auf der Grundlage der von der Gesellschaft festgelegten internen Betriebsabläufe durchgeführt.

Art. 9  (Vergütungen und Spesenrückerstattung für Zwangseintreibungsverfahren zulasten des Schuldners/der Schuldnerin)

(1) Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Beträge, die der Vergütung entsprechen, welche der Gesellschaft zur Abwicklung der Zwangseintreibung zusteht. Diese Beträge werden wie folgt festgelegt:

  1. Erfolgt die Einhebung innerhalb von sechzig Tagen nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, beträgt die Vergütung 4,65 Prozent der zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträge.
  2. Erfolgt die Einhebung ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung, beträgt die Vergütung 8 Prozent der zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträge.

(2) Zur Vergütung laut Absatz 1 wird die Rückerstattung folgender Spesen dazugerechnet:

  1. Gebühren für die Zustellung aller mit der Zwangseintreibung zusammenhängenden Akte,
  2. Spesen für die eingeleiteten Verfahren, die auf der Grundlage der Tabelle laut Ministerialdekret vom 21. November 2000 berechnet werden, sowie eventuell getragene Kosten für die Verteidigung vor Gericht; bei Bemessung mittels richterlicher Verfügung ist deren Höhe in dieser festgelegt; ebenfalls zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Kosten, die bei einer Mobiliarpfändung vom Gerichtsvollzieher/von der Gerichtsvollzieherin, welcher/welche die Pfändung durchführt, festgelegt werden,
  3. Spesen, die der Gesellschaft bei Zahlungen des Schuldners/der Schuldnerin mittels SEPA-Lastschrift erwachsen.

(3) Der Landesrat/Die Landesrätin für Finanzen kann mit Dekret, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Beträge laut diesem Artikel abändern.

Art. 10  (Einhebungsmodalitäten)

(1) Die Zahlung der Schulden kann mit den Modalitäten erfolgen, die von der Gesellschaft unter Einhaltung der Artikel 5 und 81 Absatz 2/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, und der anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angeboten und auf deren Website angegeben werden.

Art. 11  (Ratenzahlung)

(1) Richtet der Schuldner/die Schuldnerin ein begründetes Gesuch an die Gesellschaft, in welchem er/sie erklärt, dass er/sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, und wird festgestellt, dass kein Säumnis hinsichtlich vorheriger Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe gegenüber der Gesellschaft vorliegt, kann der/die Verantwortliche für das Verfahren der Zwangseintreibung nach den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen die Zahlung der gegenüber dem Land bestehenden Schulden in Raten genehmigen, wobei die in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu beachten sind.

(2) Der Schuldner/Die Schuldnerin muss das Gesuch durch Ausfüllen entsprechender Eigenbescheinigungsformulare stellen, die bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich sind.

(3) Für die Ratenzahlung von Beträgen bis 50.000,00 Euro muss der Schuldner/die Schuldnerin nur die Formulare laut Absatz 2 ausfüllen; für die Ratenzahlung von Beträgen über 50.000,00 Euro müssen zudem Unterlagen zum Nachweis der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten vorgelegt werden.

(4) Der Inhalt der Eigenbescheinigung laut Absatz 2, die vorzulegenden Unterlagen laut Absatz 3 sowie die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft und etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden den Schuldnern und Schuldnerinnen von der Gesellschaft bekannt gegeben.

(5) Der Mindestbetrag, für den die Ratenzahlung beantragt werden kann, beläuft sich auf 150,00 Euro.

(6) Bei Beträgen von 150,00 bis 5.000,00 Euro können höchstens 24 monatliche Raten gewährt werden und der Mindestbetrag jeder Zahlungsrate beläuft sich auf 30,00 Euro.

(7) Bei Beträgen über 5.000,00 Euro können dagegen höchstens 72 monatliche Raten gewährt werden und der Mindestbetrag jeder Zahlungsrate beläuft sich auf 100,00 Euro.

(8) Die Berechnung des Ratenzahlungsplans erfolgt durch Festlegung konstanter Raten mit dem Verfahren der Annuitätentilgung.

(9) Mit der ersten Rate werden alle zu zahlenden Gebühren einschließlich der Spesen für die Zustellung und der Spesen für etwaige bereits eingeleitete Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, sowie die Verzugszinsen laut Artikel 12 Absatz 1 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung erhoben. Auf die auf die erste Rate folgenden Raten werden die Zinsen laut Artikel 12 Absatz 3 erhoben.

(10) Die Ratenzahlung kommt mit der Zahlung der ersten Rate zustande, was die Aussetzung des Vollstreckungstitels und der eventuell bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren für einen Zeitraum entsprechend dem der Ratenzahlung sowie den Widerruf der bereits angeordneten vorbeugenden Maßnahmen zur Folge hat.

(11) Werden vier Raten, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, oder die gesamten Raten des Zahlungsplans, sollten diese geringer als vier sein, nicht gezahlt, verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung und deren Gewährung kann daher widerrufen werden. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten, eine Ratenzahlung ist also nicht mehr möglich; dieser Betrag kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch mittels Widerruf der Aussetzung der Vollstreckungsverfahren eingehoben werden.

(12) In Ausnahmefällen und nur bei Schulden in Höhe von über 25.000,00 Euro und auf der Grundlage eines entsprechend begründeten Gesuchs seitens des Schuldners/der Schuldnerin, mit welchem dieser/diese nachweist, dass sich seine/ihre finanzielle Lage verschlechtert hat, kann der/die für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche eine Erhöhung der vom Ratenzahlungsplan vorgesehenen Raten bis maximal 120 Raten insgesamt gewähren.

Art. 12  (Bei Einzahlungen und Ratenzahlungen fällige Zinsen)

(1) Ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung fallen auch Verzugszinsen an, die ab dem ersten Tag nach der Zustellung des Akts pro Tag berechnet werden, und zwar in Höhe des auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um zwei Prozentpunkte gemäß Artikel 1 Absatz 165 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296.

(2) Die laut Absatz 1 anfallenden Verzugszinsen werden nur auf den Einnahmenbetrag und nicht auf die gesamte, zur Zwangseintreibung angemeldete Schuld, einschließlich Strafen und Zinsen, berechnet.

(3) Auf die Beträge, die infolge der Gewährung einer Ratenzahlung laut Artikel 11 in Raten zu zahlen sind, fallen die Zinsen in Höhe des auf Jahresbasis berechneten und um einen Prozentpunkt erhöhten gesetzlichen Zinssatzes an, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zur Gewährung der Ratenzahlung gilt.

(4) Wird die Ratenzahlung der Schulden genehmigt, werden die Zinsen wie folgt berechnet:

  1. die Verzugszinsen laut Absatz 1 vom ersten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung bis zum Tag der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung,
  2. die Ratenzahlungszinsen laut Absatz 3 nach den Regeln der Annuitätentilgung (mit konstanter Rate),
  3. bei Widerruf des Anspruchs auf Ratenzahlung werden die Verzugszinsen laut Absatz 1 ab dem ersten Tag nach der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung berechnet.

(5) Die in diesem Artikel festgelegte Höhe der Zinssätze kann mit Dekret des Landesrates/der Landesrätin für Finanzen geändert werden.

Art. 13  (Zwangseintreibung von Beträgen von geringem Ausmaß)

(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen gegenüber einem beliebigen Schuldner/einer beliebigen Schuldnerin wird nicht veranlasst, wenn die Forderung unter dem von Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehenen Betrag liegt.

Art. 14  (Rückerstattung der zu Unrecht eingezahlten Beträge)

(1) Der Schuldner/Die Schuldnerin kann die Rückerstattung der eingezahlten, aber nicht geschuldeten Beträge innerhalb der Frist laut Artikel 1 Absatz 164 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, in geltender Fassung, beantragen.

(2) Das Gesuch auf Rückerstattung ist an die Gesellschaft zu richten und muss bei sonstiger Nichtigkeit begründet, unterzeichnet und mit dem Nachweis der erfolgten Zahlung der Beträge, für welche die Rückerstattung beantragt wird, versehen sein. Die entsprechenden Formulare sind bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich.

(3) Nicht erstattet werden Beträge unter der in Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, festgelegten Höhe.

(4) Auf die rückzuerstattenden Beträge fallen Zinsen in der von Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Höhe an.

Art.15  (Uneinbringlichkeit)

(1) Das Land ist ständig über den Stand der Eintreibung informiert, da es Zugriff auf den entsprechenden Bereich des Programms zur Verwaltung der Einhebung der Einnahmen hat.

(2) Die Einnahmen gelten als endgültig uneinbringlich, wenn die Gesellschaft das Land innerhalb der Fristen und mit den Modalitäten laut diesem Artikel darüber informiert hat.

(3) Die Gesellschaft hat die Mitteilung über die Uneinbringlichkeit innerhalb von maximal sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Lastenlisten zur Zwangseintreibung laut Artikel 6 zu machen. Das Land kann diese Frist für weitere zwei Jahre verlängern, wenn eine ausreichende Begründung vorliegt. Bei Ablauf dieser Frist können weitere Verlängerungen mit einer ebensolchen Dauer und gemäß denselben Modalitäten angeordnet werden.

(4) Die Mitteilung laut Absatz 3 kann von der Gesellschaft auch dann gemacht werden, wenn infolge der Durchführung der Zwangseintreibung zulasten des betreffenden Schuldners/der betreffenden Schuldnerin Schuldpositionen mit einem geringfügigen Restbetrag von maximal 12,00 Euro verbleiben.

(5) Die Mitteilung der Gesellschaft über die Uneinbringlichkeit muss die Begründung für die nicht erfolgreiche Abwicklung der Zwangseintreibung enthalten; dabei kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

  1. festgestellte Unauffindbarkeit auf der Grundlage der gesetzlich verfügbaren öffentlichen Datenbanken und der internen Landesdatenbanken,
  2. Unverfolgbarkeit wegen der Geringfügigkeit des Betrags laut Artikel 13,
  3. Unverfolgbarkeit wegen Mangels an Gütern, welche nach Zustellung der Zahlungsmahnung Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden können,
  4. Fehlen oder unzureichender Wert der Güter, die infolge der erfolgten Zustellung der Mitteilung über die verwaltungsmäßige Sperre einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen werden können,
  5. Fehlen oder unzureichender Wert der Güter, die infolge einer außergerichtlichen negativen Erklärung des Dritten und eines erfolglosen Versuchs einer Drittpfändung einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen werden können,
  6. Fehlen oder unzureichender Wert der Güter, die infolge einer ergebnislos verlaufenen Mobiliarpfändung einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen werden können.

(6) Nach dem Empfang der Mitteilung über die Uneinbringlichkeit ordnet das Land nach etwaiger Durchführung einer diesbezüglichen Kontrolle und Anforderung der entsprechenden Unterlagen von der Gesellschaft die Entlastung an.

(7) Die Gründe für den Verlust des Rechts auf Entlastung und die Regeln für ein etwaiges Streitverfahren werden zwischen dem Land und der Gesellschaft vereinbart.

(8) Wenn die Entlastung nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Empfang der Mitteilung über die Uneinbringlichkeit erfolgt, werden die entsprechenden Positionen automatisch entlastet.

Art. 16  (Technische und operative Regeln)

(1) Für die optimale Abwicklung des Dienstes kann die Gesellschaft im Rahmen dieser Verordnung technische und Verfahrensvorschriften festlegen, die auf der Webseite der Gesellschaft und des Landes zu veröffentlichen sind.

Art. 17  (Schlussbestimmungen)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

(2) Für den Fall, dass das Land die Zwangseintreibung seiner Einnahmen selbst durchführt, finden die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit vereinbar, Anwendung.

Art. 18  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionAction27/07/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juli 2015, Nr. 19
ActionAction01/09/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2015, Nr. 21
ActionAction01/09/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2015, Nr. 22
ActionAction26/01/2015 - Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionAction25/08/2015 - Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 990
ActionAction03/09/2015 - Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionAction01/09/2015 - Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1004
ActionAction08/09/2015 - Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1022
ActionAction25/08/2015 - Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 979
ActionAction08/09/2015 - Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1027
ActionAction14/07/2015 - Vertrag vom 14. Juli 2015
ActionAction15/09/2015 - Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1047
ActionAction24/09/2015 - Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionAction15/09/2015 - Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1058
ActionAction22/09/2015 - Beschluss vom 22. September 2015, Nr. 1100
ActionAction29/09/2015 - Landesgesetz vom 29. September 2015, Nr. 13
ActionAction01/10/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2015, Nr. 24
ActionAction29/09/2015 - Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104
ActionAction29/09/2015 - Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1112
ActionAction06/10/2015 - Beschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136
ActionAction21/09/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 2015, Nr. 23
ActionAction13/10/2015 - Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1162
ActionAction01/09/2015 - Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1017
ActionAction25/09/2015 - Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionAction25/09/2015 - Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionAction14/07/2015 - Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7
ActionAction27/07/2015 - Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9
ActionAction19/05/2015 - Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6
ActionAction11/08/2015 - Beschluss vom 11. August 2015, Nr. 923
ActionAction19/06/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17
ActionAction13/10/2015 - Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1171
ActionAction09/10/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Oktober 2015, Nr. 25
ActionAction14/10/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Oktober 2015, Nr. 26
ActionAction27/10/2015 - Beschluss vom 27. Oktober 2015, Nr. 1236
ActionAction23/09/2015 - Corte costituzionale - ordinanza del 23 settembre 2015, n. 208
ActionAction07/10/2015 - Corte costituzionale - ordinanza del 7 ottobre 2015, n. 214
ActionAction07/10/2015 - Corte costituzionale - ordinanza del 7 ottobre 2015, n. 213
ActionAction03/11/2015 - Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1251
ActionAction03/11/2015 - Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1274
ActionAction09/11/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2015, Nr. 27
ActionAction10/11/2015 - Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1300
ActionAction10/11/2015 - Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1275
ActionAction16/11/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionAction23/11/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. November 2015, Nr. 29
ActionAction17/11/2015 - Beschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328
ActionAction01/12/2015 - Beschluss vom 1. Dezember 2015, Nr. 1373
ActionAction04/12/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32
ActionAction24/11/2015 - Beschluss vom 24. November 2015, Nr. 1358
ActionAction15/12/2015 - Beschluss vom 15. Dezember 2015, Nr. 1438
ActionAction25/11/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 2015, Nr. 30
ActionAction25/11/2015 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 2015, Nr. 31
ActionAction23/12/2015 - Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionAction23/12/2015 - Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionAction12/10/2015 - Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionAction22/12/2015 - Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544
ActionAction09/12/2015 - Beschluss vom 9. Dezember 2015, Nr. 1407
ActionAction19/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza del 3 novembre 2015, n. 238
ActionAction03/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza del 3 novembre 2015, n. 239
ActionAction17/12/2015 - Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionAction23/11/2015 - Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
ActionAction04/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza vom 4 novembre 2015, n. 249
ActionAction04/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza vom 4 novembre 2015, n. 251
ActionAction18/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza 18 novembre 2015, n. 254
ActionAction03/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza 3 november 2015, n. 263
ActionAction18/11/2015 - Corte costituzionale - ordinanza 18 novembre 2015, n. 259
ActionAction04/11/2015 - Corte costituzionale - sentenza 4 novembre 2015, n. 246
ActionAction13/07/2015 - Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionAction18/11/2015 - Corte costituzionale - ordinanza 18 november 2015, n. 257
ActionAction23/12/2015 - Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionAction22/12/2015 - Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17
ActionAction04/11/2015 - Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
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