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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme) - Änderung bzw. Anpassung an die neue gesetzliche Freistellungsbestimmung

Anlage A

Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme)

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne von Artikel 20/sexies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, und im Besonderen die Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Ausarbeitung und Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen von direkt von der Europäischen Kommission verwalteten EU-Finanzierungsprogrammen (sog. Direktförderungen).

Artikel 2
Definition

1. Unter Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission oder EU-Programmen versteht man Finanzierungsformen, die auf bestimmte Bereiche und Ziele der EU-Politik ausgerichtet sind und von den für den jeweiligen Bereich zuständigen Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Europäischen Kommission oder von der Europäischen Kommission beauftragten nationalen Stellen direkt verwaltet werden.

Artikel 3
Zielsetzung

1. Ziel der Förderung ist die verstärkte Nutzung der EU-Programme in Südtirol, die verstärkte Teilnahme von Südtiroler Projektträgern an EU-Programmen und die Steigerung der Qualität von Südtiroler Projektvorschlägen im Bereich dieser Programme.

Artikel 4
Begünstigte

1. Die Landesförderung kann, unter Berücksichtigung der Zielsetzung laut Artikel 3, von natürlichen Personen und von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beantragt werden, die ein grundsätzlich förderfähiges EU-Projekt im Rahmen der EU-Direktfinanzierungen bei der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle einreichen und die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben. Die Organisationseinheiten des Landes sind von dieser Landesförderung ausgeschlossen.

Artikel 5
Gegenstand der Förderung

1. Gefördert werden die Beratungstätigkeit und andere Dienstleistungen, die unmittelbar zur Einreichung eines Finanzierungsantrags für ein EU-Projekt, das in Südtirol umgesetzt wird bzw. dessen Auswirkungen und Ergebnisse sich hauptsächlich in Südtirol entfalten, an die Europäische Kommission bzw. eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle führen.

2. Eine Förderung wird ausschließlich für Projektvorschläge mit einem für den eigenen Teil geschätzten Gesamtbudget von über 10.000,00 EUR gewährt.

Artikel 6
Förderungsart

1. Die Förderungen im Sinne von Artikel 8 werden auf der Grundlage des Artikels 18 (KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt.

Artikel 7
Förderfähige Ausgaben

1. Gefördert werden nur Ausgaben, die sich auf Leistungen beziehen, die nach dem Datum der Einreichung des Föderantrags an die Landesabteilung Europa erbracht wurden.

2. Förderfähig sind Spesen für externe Beratungen und Dienstleistungen, die von spezialisierten Subjekten erbracht werden, welche in dem von der Landesabteilung Europa gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1754 vom 21.11.2011 geführten Verzeichnis des Landes für Experten in EU-Förderungen eingetragen sind. Genannte Beratungen und Dienstleistungen führen zur Ausarbeitung und Einreichung eines Projektantrags an die Europäische Kommission gemäß Artikel 2.

Artikel 8
Höhe der Förderung

1. Für die Ausarbeitung von EU-Projekten, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle zur Finanzierung zugelassen werden, wird eine Förderung von max. 5.000,00 EUR gewährt.

2. Für die Ausarbeitung von EU-Projekten, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle nicht zur Finanzierung zugelassen werden, jedoch nach Überprüfung auf die formellen Anforderungen und Übereinstimmung mit den Bewertungskriterien positiv eingestuft wurden, wird eine Förderung von max. 3.000,00 EUR gewährt.

3. In jedem Fall darf die Beihilfeintensität 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

4. EU-Projekte, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle abgelehnt werden bzw. die Vorprüfung zur formellen Zulassung des Antrags auf Finanzierung nicht bestehen, erhalten keine Finanzierung.

5. Für jedes EU-Projekt kann eine einzige Förderung, auch bei Beteiligung von mehreren Projektpartnern, gewährt werden.

Artikel 9
Förderanträge

1. Die Förderanträge können jederzeit unter Verwendung des eigenen Vordrucks (abrufbar auf den Internetseiten der Landesabteilung Europa) an das Landesamt für europäische Integration, Gerbergasse 69, 39100 Bozen, oder mit digitaler Unterschrift an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse europa@pec.prov.bz.it gestellt werden.

2. Die Anträge müssen vor der Einreichung des Projektvorschlags an die Europäische Kommission bzw. an eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle gestellt werden.

3. Die Anträge werden vom Landesamt für europäische Integration in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

4. Die formelle Gewährung oder Ablehnung der Förderung erfolgt mit Maßnahme des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Europa unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, nach Vorprüfung durch das Landesamt für europäische Integration, bei welcher offensichtlich nicht finanzierbare Projekte ausgeschlossen werden.

Artikel 10
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage nachstehender Unterlagen beim Landesamt für europäische Integration:

a) bezahlte Rechnungen bzw. Honorarnoten im Original, die dem EU-Projekt eindeutig zugeordnet werden können und deren Zahlungsdatum nach jenem der Einreichung des Förderantrags beim Landesamt für europäische Integration der Landesabteilung Europa liegt,

b) Mitteilung der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle über die formelle Annahme des Projekts,

c) Mitteilung der Europäischen Kommission über die Genehmigung des Projekts bzw. über die Ablehnung, mit entsprechender Begründung,

d) ausgefülltes Monitoring-Datenblatt zum Projekt (der entsprechende Vordruck ist auf den Internetseiten der Landesabteilung Europa abrufbar).

2. Nach nachgewiesener formeller Projektannahme durch die Europäische Kommission bzw. eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle wird die Förderung von max. 3.000,00 EUR ausbezahlt. Der Restbetrag (max. 2.000,00 EUR) wird nach nachgewiesener Projektgenehmigung durch die Europäische Kommission bzw. eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle ausbezahlt.

3. Die Förderung wird direkt dem Begünstigten ausgezahlt.

 

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