In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 121)
Durchführungsverordnung für die Gewerbegebiete

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Mai 2015, Nr. 19.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung bestimmt in Durchführung von Artikel 44 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt:

  1. die Tätigkeiten, die nur in eigens ausgewiesenen Gewerbegebieten zulässig sind, weil sie, einzeln oder in konzentrierter Form, direkt oder wegen des Verkehrsaufkommens, das auf sie zurückzuführen ist, starke, auch geruchsbelästigende Emissionen verursachen,
  2. nicht unter Buchstabe a) fallende Einzelhandelstätigkeiten, die für die Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde relevant sind,
  3. die Kriterien für die Festlegung eigener Zonen in den Bauleitplänen der Gemeinden, die sich zur Ansiedlung der Tätigkeiten laut Buchstaben a) und b) eignen,
  4. die Regelung der Durchführungspläne für die neuen Gewerbegebiete sowie der Pläne für die Gewerbegebiete, in denen Einzelhandelstätigkeiten und Dienstleistungstätigkeiten vorgesehen sind.

Art. 2 (Emissionsstarke Tätigkeiten)

(1) Folgende Tätigkeiten sind emissionsstark:

  1. IPPC-Anlagen gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung,
  2. Anlagen für die Asphaltproduktion, Anlagen für die Wiederverwertung von Abfällen aus dem Bausektor, Anlagen für die Verarbeitung von Schotter, Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung > 1 MW, Anlagen für die Produktion von Biogas mit einer elektrischen Nennleistung > 0,3 MW, Kompostanlagen, Kläranlagen,
  3. Betriebe, die ihre Tätigkeit nur in Zonen mit akustischer Klassifizierung 5 oder 6 gemäß Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, ausüben dürfen,
  4. Betriebe, die der Regelung gemäß Artikel 22/ter des Gesetzes unterliegen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels erzeugen folgende Tätigkeiten infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens direkt oder indirekt starke Emissionen, da ihr Einzugsgebiet über die Gemeindegrenzen hinausgeht, so dass sie stark besucht sind und einen erheblichen Warenverkehr bedingen, mit den entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Verkehrssystem:

  1. Verwaltungsviertel, Messegelände, Ausstellungszentren und Kongresszentren,
  2. Einzelhandelsbetriebe in Form von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung, sowie zusammengelegte Handelsbetriebe auch von kleinerem Ausmaß, wenn die Gesamtverkaufsfläche jener eines mittleren Handelsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung, entspricht,
  3. Flächen für die Produktions- und Handelslogistik, intermodale Zentren und Flächen für den Lastwagentransport.

Art. 3 (Zur Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde weiterer relevanter Handelstätigkeiten)

(1) Zur Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde werden folgende Einzelhandelstätigkeiten unterschieden:

  1. Detailhandel in Form der Nahversorgung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung,
  2. Detailhandel in Form eines mittleren Handelsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung.

Art. 4 (Kriterien für die Festlegung eigener Gewerbegebiete)

(1) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:

  1. angemessener Abstand von:
    1. Wohnbausiedlungen,
    2. sensiblen Strukturen und den dazugehörigen Flächen, wie sanitäre Einrichtungen, Fürsorgeeinrichtungen und schulische Einrichtungen,
    3. Flächen, die dem Umwelt- oder Landschaftsschutz unterliegen,
  2. Fehlen von Hauptwinden,
  3. Nähe zu wichtigen Verkehrsadern.

(2) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:

  1. angemessener Abstand zu den Betrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1,
  2. Vermeidung der Ansiedlung in Gebieten, in denen die Grenzen, wie vom Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. August 2010, Nr. 155, festgelegt, überschritten werden,
  3. Vermeidung von Zonen, die von dicht besiedelten Gebieten aus nicht leicht erreichbar sind, oder weder leicht erreichbar noch an das öffentliche Verkehrssystem angebunden oder an Geh- oder Fahrradwege.

(3) Um eine stabile Bevölkerung zum Schutz des sozialen Zusammenhalts und im Sinne einer geordneten Raumplanung zu gewährleisten, entgegen einer Isolierung und Marginalisierung, muss bei der Ansiedlung des Einzelhandels im Gewerbegebiet in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Nahversorgung in Wohngebieten, welche im allgemeinen Interesse liegt, aufrecht erhalten wird, insbesondere unter Berücksichtigung der territorialen Gegebenheiten und der Zugänglichkeit der Gemeinden.

Art. 5  (Änderung der Bauleitpläne der Gemeinden auf Initiative der Interessenten)

(1)Die Änderung der Bauleitpläne übernimmt in den von Artikel 4 vorgesehenen Fällen die für das Gewerbegebiet - in der Folge Zone genannt - zuständige Körperschaft auf Eigeninitiative, wenn diese der Meinung ist, dass ein öffentliches Interesse vorliegt.

(2)  Die Änderung kann zudem von einzelnen oder von zusammengeschlossenen Eigentümerinnen und Eigentümern von Immobilien in der betreffenden Zone beantragt werden. Auch in diesem Fall prüft die zuständige Körperschaft die Übereinstimmung der Zone oder eines Teils derselben mit den Kriterien laut Artikel 4 und leitet bei positivem Ergebnis das Verfahren zur Änderung des Bauleitplans gemäß Artikel 19 des Gesetzes ein. 2)

2)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2016, Nr. 6.

Art. 6  (Regelung des Durchführungsplans)

(1)Für Zonen, innerhalb welcher infolge der Änderung des Bauleitplans gemäß Artikel 5 Einzelhandelstätigkeiten vorgesehen sind, die nicht den von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) geregelten Fällen entsprechen, wird von der Änderung des genehmigten Durchführungsplanes abgesehen, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Flächen beabsichtigen, nur die laut Absatz 4 verfügbare Quote, die sich auf das eigene Baulos bezieht, zu nutzen.

(2) Die Kriterien für die Erstellung eines neuen Durchführungsplanes sowie für die Änderung desselben sind jene, die die Landesregierung in Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt hat. Der Durchführungsplan enthält die Vorgaben des Artikels 38 des Gesetzes und die eventuellen Vorschriften gemäß Artikel 44/quater des Gesetzes. Der Durchführungsplan regelt die Verteilung oder die Konzentration der Quoten für die Dienstleistungstätigkeiten sowie für die Einzelhandelstätigkeiten innerhalb der Zone. Im Falle eines neuen Durchführungsplanes müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze im von Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß, vorgesehen werden.

(3) Die Erstellung des Durchführungsplanes obliegt der Gemeinde und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Es liegt im Ermessen der Gemeinde oder, für Gewerbegebiete von Landesinteresse, des Landes, die Erstellung des Durchführungsplanes an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer zu übertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von zwei Dritteln der Fläche der gemäß Artikel 5 geänderten Zone beteiligen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht für eine gemeinsame Vertretung im Verfahren beilegen. Der genehmigte Durchführungsplan wird der/dem Bevollmächtigten der Eigentümerinnen und Eigentümer zugestellt, die/der hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungen binnen 30 Tagen einen abgeänderten und von den Eigentümerinnen und Eigentümern genehmigten Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke unterbreiten kann. Im Falle eines geänderten Durchführungsplanes müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer keinen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke beilegen und die private Initiative ist auch unter Beteiligung von nur einer Eigentümerin/einem Eigentümer zulässig, sofern der Durchführungsplan keine Änderungen der Regelung der Flächen, die anderen Eigentümerinnen/Eigentümern gehören, mit sich bringt oder aber Änderungen derselben Regelung mit sich bringt, zu denen die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer ihr Einverständnis bekundet haben.

(4) Für das Verfahren zur Genehmigung des Durchführungsplanes werden die Artikel von 32 bis 34/bis des Gesetzes angewandt. Vor Abfassung des Entwurfes des Durchführungsplanes gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer der in der Zone bestehenden Immobilen mit den Modalitäten und im Rahmen des Artikels 19 Absatz 3 des Gesetzes informiert werden. Die Betroffenen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich bestätigen, ob sie bereit sind, den gesamten oder einen Teil der verfügbaren Quote abzutreten, die sich auf das eigene Baulos bezieht und die im Entwurf für die Nutzung für Dienstleistungen oder für den Handel bestimmt ist. Die Abtretung der Quote ist jedenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, sofern dies innerhalb der von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzten Genehmigungsfrist erfolgt. Falls die Betroffenen dies nicht innerhalb der besagten Frist mitteilen, gilt die Abtretung der verfügbaren Quote für Dienstleistungen oder für den Handel als abgelehnt.

(5) Für die Abfassung des Entwurfes des Durchführungsplanes ist bei der Festlegung der verfügbaren Quote die genehmigte Kubatur mit Bestimmung „Detailhandel“ sowie jene Kubatur abzuziehen, die sich ausschließlich auf die Verkaufsräume bezieht, sofern die genehmigte Kubatur eine andere Bestimmung als den „Detailhandel“ aufweist. 3)

3)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2016, Nr. 6.

Art. 7  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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