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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 7. Juli 2015, Nr. 816
Genehmigung des Statutes der "Agentur für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung" (A.S.W.E.) - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1163 vom 12.07.2010

Anlage

Agentur für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen - Statut

TEIL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Bezeichnung und Sitz

1. Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen, A.S.W.E. genannt, errichtet mit Landesgesetz vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

2. Die Agentur unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung und hat ihren Sitz in Bozen.

Artikel 2
Aufgaben und Zielsetzungen

1. Die Agentur hat folgende Aufgaben:

a) Verwaltung der Fonds für Fürsorgemaßnahmen und Ergänzungsvorsorge. Außerdem pflegt sie die Ermittlungsphase und verfügt die direkte Auszahlung aller Fürsorgeleistungen an die Berechtigten, die von Landesgesetzen vorgesehen sind, sowie der Leistungen der Ergänzungsvorsorge, deren Verwaltung durch Staats- und Regionalgesetzen an das Land übertragen wurde;

b) Aufnahme, Verwaltung und Gewährung von Finanzierungen zur Verwirklichung von öffentlichen Bauten oder für Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung; Verwaltung von öffentlichen Geldmitteln im Auftrag des Landes, sowie Anweisungen und direkte Auszahlung von Finanzierungen und/oder Beiträgen jeglicher Art an die Berechtigten.

TEIL II
Organe

Artikel 3
Organe

1. Die Organe der Agentur sind:

a) der Direktor/die Direktorin;

b) Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat;

c) das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Artikel 4
Der Direktor / die Direktorin

1. Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Die Aufgaben und die juridische Position entsprechen jenen einer Führungskraft gemäß Abschnitt I des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Der Direktor / die Direktorin hat folgende Befugnisse:

a) die gesetzliche Vertretung der Agentur;

b) Einberufung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats, Übernahme des Vorsitzes und Festlegung der Tagesordnung;

c) Organisation der Verwaltung, der Buchhaltung und des Steuerwesens der Agentur;

d) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsplanes, des Haushaltsvoranschlages, der Maßnahmen zur Haushaltabänderung und der Abschlussrechnung;

e) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen im Namen der Agentur;

f) Unterzeichnung der Zahlungsmandate und der Einhebungsanweisungen;

g) Erfüllung sämtlicher weiterer Aufgaben, die für die ordnungsgemäße Führung der Agentur notwendig sind und nicht anderen Organen vorbehalten sind.

3. Bei Abwesenheit des Direktors/der Direktorin werden die Funktionen vom Stellvertreter ausgeübt, im Sinne des Art. 19 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

Artikel 5
Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat

1. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Direktor/ der Direktorin der Agentur sowie aus:

a) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Soziales,

b) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Familie,

c) einer Person in Vertretung des Landesressorts für Finanzen.

Die ernannten Mitglieder bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung, bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Ernennung im Amt.

2. Der Beirat dient als Bindeglied zwischen Agentur und Landesregierung und befasst sich mit den strategischen Entwicklungen und Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur, sowie jeder Angelegenheit, die der Direktor/die Direktorin auf die Tagesordnung setzt oder auf Antrag der Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Beirat übt keine Verwaltungsbefugnisse aus.

3. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat versammelt sich auf Einberufung des Direktors/der Direktorin der Agentur immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet oder dies von den Mitgliedern beantragt wird, in jedem Fall mindestens vier Mal im Jahr.

4. Auf Initiative des Direktors/der Direktorin oder der anderen Mitglieder des Beirates können jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats eingeladen werden.

5. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege, in der Regel sieben Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn.

6. Der Beirat gilt als beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Einberufung, ist der Beirat beschlussfähig, wenn bei der Sitzung alle Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall kann sich jedoch jedes Mitglied der Behandlung von Tagesordnungspunkten widersetzen, über welche es sich als nicht ausreichend informiert erachtet.

7. Bei den Sitzungen des Beirats führt der Direktor/die Direktorin oder, falls abwesend, sein/seine Stellvertreter/in oder das älteste Mitglied den Vorsitz.

8. Die Stellungnahmen des Beirats werden aufgrund der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz hat.

9. Von jeder Sitzung des Beirats wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.

10. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Verwaltungen.

Artikel 6
Das Kollegium der Rechnungsprüfer

1. Die Finanzgebarung der Agentur unterliegt der Überprüfung durch das Kollegium der Rechnungsprüfer, das folgende Aufgaben hat:

a) Aufsicht über die Finanzgebarung und das Vermögen der Agentur;

b) Feststellung der Richtigkeit der buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen;

c) Durchführung von Kassenkontrollen;

d) Abfassung eines Berichtes zum Haushaltsvoranschlag, der dessen Richtigkeit bestätigt;

e) Vorlage an den Verwaltungsrat am Jahresende eines Berichtes zur Abschlussrechnung mit eigenen Anmerkungen zur erfolgten Gebarung.

2. Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern.

3. In seiner ersten Sitzung wählt das Kollegium der Rechnungsprüfer unter sich den Präsidenten.

4. Die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung, bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt; in keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.

Artikel 7
Auflösung der Organe

1. Die Landesregierung kann den Lenkungs- und Koordinierungsbeirat und/oder das Kollegium der Rechnungsprüfer in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholter Nichterfüllung der vom Gesetz und von der Satzung festgelegten Pflichten bzw. sofern die Organe aus irgendeinem Grund nicht funktionsfähig sind, auflösen bzw. abberufen. Für den Direktor/die Direktorin finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, Anwendung.

Teil III
Gliederung und Tätigkeit der Agentur

Artikel 8
Gliederung der Agentur und Personal

1. Der Agentur obliegen folgende Dienste:

a) Fürsorge und Ergänzungsvorsorge;

b) Verwaltung der Geldmittel zur Förderung und Verwirklichung von öffentlichen Bauten und von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung.

2. Für die Durchführung des Dienstes laut vorhergehendem Buchstaben b) handelt die Agentur im Einklang mit den Strukturen der Landesabteilung Finanzen, indem sie sich des jeweiligen Personals bedient.

3. Hinsichtlich der Personalführung gelten die Bestimmungen laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Die Personalverwaltung und Aufnahme obliegt der hierfür zuständigen Landesabteilung.

Artikel 9
Tätigkeit der Agentur

1. Die Agentur orientiert ihre Tätigkeit an Kriterien der guten Führung, der Transparenz, der Wahrung der Konkurrenz, der Wirksamkeit und der Effizienz.

2. Die Agentur zahlt alle Fürsorge- und Vorsorgeleistungen laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) des vorliegenden Statutes an die Berechtigten aus.

3. Die Agentur sorgt, im Auftrag des Landes, für die Auszahlung von Beiträgen und Finanzierungen an die Berechtigten laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b) des vorliegenden Statutes, die von Mal zu Mal vom Land mit Beschluss der Landesregierung an sie übertragen werden; letztere weist die notwendigen Finanzmittel zu, oder ermächtigt zur Inanspruchnahme des geeignetsten Finanzinstrumentes. Die Agentur kann, in besonderer Weise für die Verwirklichung von Bauvorhaben und Projekten von öffentlichem Interesse, vom Land zur Aufnahme von Darlehen oder zur Findung von geeigneten Finanzierungsformen ermächtigt werden. In den Beziehungen mit Dritten verwaltet die Agentur im eigenen oder im Namen des Landes die erwirtschafteten Geldmittel. Abgesehen davon, kann das Land eine eigene Garantie erlassen und muss für die notwendigen Finanzierungen sorgen die für die Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen notwendig sind.

4. Der Beschluss legt im ersten Satz von Absatz 3, fest:

a) die Kriterien und die Fristen, an denen sich die Agentur bei der Durchführung der Aufnahme- und Auszahlungsmodalitäten halten muss;

b) die Modalitäten und die Auszahlungsfristen der Zuweisungen zu Lasten des Landes;

c) sollte eine Aktualisierung der Beiträge oder eine vorgezogene Auszahlung von Zuweisungen zu Lasten des Landes notwendig sein, werden die Modalitäten festgelegt, mittels denen die Agentur diese Aktualisierung oder Vorauszahlung vornimmt;

d) die Modalitäten zur Überwachung und zur Wiedererlangung gegenüber dem letzten Begünstigten des Beitrages;

e) er genehmigt den Vereinbarungsentwurf laut Absatz 8 des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

5. In jedem Fall kann das Land, innerhalb der vom Errichtungsgesetz der Agentur und des vorliegenden Statutes vorgesehenen Grenzen, Garantien erlassen, Zahlungsvollmachten oder Kreditabtretungen annehmen oder auch andere zusätzliche Kreditformen erlassen sowie die Unwiderruflichkeit der Beitragsgewährung zugunsten des Vermittlers festlegen; aufrecht bleibt dabei im Falle des Widerrufs oder der Reduzierung des entsprechenden Betrages, die Rückforderung der eventuell unrechtmäßigen Auszahlung.

6. Bei Bedarf bedient sich die Agentur der Anwaltschaft des Landes zwecks Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren und in Mediationsverfahren. Die Agentur verwendet EDV-Technologien, standardisiert und beschleunigt die Verfahren. Die Abteilung Informationstechnik schafft die technischen Rahmenbedingungen und stellt die erforderliche Software und Hardware zur Verfügung und gewährleistet die notwendige technische Assistenz.

7. In Absprache mit den Bezugsressorts kann die Agentur Analysen und Studien, auch mit Unterstützung von externen Experten, durchführen.

Teil V
Verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung

Artikel 10
Finanzjahr, Haushalt und Abschlussrechnung

1. Das Finanzjahr stimmt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Der Haushaltsvoranschlag und das Tätigkeitsprogramm für jedes Finanzjahr müssen innerhalb 30. November des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden. Innerhalb 31. März des darauf folgenden Finanzjahres müssen die Abschlussrechnung und der Abschlussbericht des Vorjahres genehmigt und der Landesregierung übermittelt werden.

3. Hinsichtlich des Haushaltes, der Finanzrechnung und der Abschlussrechnung der Agentur finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 in geltender Fassung Anwendung. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleiches entsprechen.

4. Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung in Bezug auf die Haushaltsführung und die Vermögensrechnung.

5. Der Verwaltungsüberschuss oder -fehlbetrag aus der Rechnungslegung eines jeden Finanzjahres muss termingerecht in den Haushaltsvoranschlag des nachfolgenden Finanzjahres eingeschrieben werden.

Artikel 11
Einnahmen der Agentur

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus:

a) den Einnahmen für Fürsorge- und Vorsorgeleistungen aus dem Haushalt des Landes, der Autonomen Region Trentino-Südtirol oder des Staates zur Deckung des Bedarfs für die Auszahlung von entsprechenden Leistungen an die Berechtigten;

b) den Einnahmen aus Beiträgen, Finanzierungen und Zuweisungen die vom Land zur Förderung und Verwirklichung von öffentlichen Bauten und Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung verfügt werden;

c) den Einnahmen aus aufgenommenen Finanzierungen;

d) die Aktivzinsen und andere Einkünfte aus der Vermögensverwaltung der Fonds;

e) den Beiträgen, die die in den verschiedenen Formen der Ergänzungsvorsorge eingeschriebenen Personen eingezahlt haben;

f) allfälligen Einnahmen die die Führung und die Zielsetzungen der Agentur betreffen.

Artikel 12
Schatzamt

1. Die Agentur hat einen eigenen Kassendienst, der dem Schatzamtsdienst des Landes gegenüber autonom ist.

2. Unter Berücksichtigung des Absatzes 1, kann der Kassendienst dem selben Kreditinstitut anvertraut werden, der den Schatzamtsdienst für das Land ausübt.

Artikel 13
Vermögen

1. Die Agentur nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter für die Ausübung der eigenen Tätigkeit.

2. Zum Vermögen der Agentur zählen:

a) die Güter und die technischen Geräte in Zusammenhang mit dem Betrieb der Agentur;

b) alle übrigen finanziellen und vermögensrechtlichen Posten der Aktiva und Passiva der Agentur.

3. Die beweglichen und unbeweglichen Güter sind laut Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 in geltender Fassung unter der Verantwortung des Direktors im Inventarregister eingeschrieben.

4. Das Inventar ist in ein Inventar für die beweglichen Güter und in eines für die unbeweglichen Güter unterteilt. Die Inventare sind regelmäßig hinsichtlich der Zunahmen, der Verminderungen oder Umwandlungen sei es in Bezug auf die Beschaffenheit als auch auf den Wert der Güter zu ajournieren. Die Register müssen gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 in geltender Fassung, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allgemeinen Landesbestimmungen geführt werden.

 

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