In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130
Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes

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1. Die geltende detaillierte Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehr- und Erziehungspersonals an den Berufsschulen, Fachschulen und Musikschulen des Landes, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 701 vom 9. März 2009 genehmigt worden ist, wird durch die neue Regelung gemäß anliegendem Entwurf ersetzt – ausgenommen die mit Beschluss Nr. 286 vom 11. März 2014 getrennt genehmigten Bestimmungen für die Musiklehrerinnen und Musiklehrer des Landes.

2. Die anliegende Regelung ist integrierender Bestandteil des Beschlusses.

3. Die nachstehenden Paragrafen der neuen Regelung finden ab dem Schuljahr 2015-16 auch für das Lehrpersonal der Musikschulen Anwendung:

  1. Paragraf 5.1 A1 (Die Bestimmungen über den Zweisprachigkeitsnachweis sind für sämtliche Rangordnungen des Lehrpersonals des Landes erst ab dem Schuljahr 2015-16 wirksam.)
  2. Paragraf 5.1 A2 I. Absatz 6 (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)
  3. Paragraf 5.1 A2 II. Absatz 1 (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)
  4. Paragraf 7.4 b) c) d) (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)

4. Die mit erwähntem Beschluss Nr. 286 vom 11. März 2014 verabschiedete „Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes“ ist entsprechend abgeändert.

5. In der Regelung zur befristeten Aufnahme des Personals gemäß Beschlüssen 4567/2002, 1166/2013 und 196/2014 sind die “triftigen Gründe” für die Nicht-Teilnahme an Prüfungen von Wettbewerbsverfahren wie folgt definiert: „Besonders schwerwiegende Fälle, die gegenüber der Verwaltung zu belegen sind“.

6. Durch die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses entstehen der Verwaltung keine zusätzlichen Ausgaben.

7. Die neue Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

Anlage

Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes

- Paragraf 1 -
Gegenstand

Gegenstand dieser Regelung ist der gesamte Bereich der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen – einschließlich der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und der Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer an den Sprachenzentren des Landes –, von der Errichtung der Rangordnungen beim zuständigen Landesamt der Abteilung Personal bis hin zu den verpflichtenden Bewertungsverfahren, deren Bestehen Grundvoraussetzung für eine mögliche unbefristete Aufnahme ist.

Unter den Begriff „befristete Aufnahme“ fallen die Aufnahmen auf freier Stelle, die Aufnahmen als Ersatz für abwesende Bedienstete und die Direkt-Berufungen.

Geringe Abweichungen der Regelung betreffen die Praxislehrerinnen und Praxislehrer, die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer an den Sprachenzentren des Landes und die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen – siehe Paragrafen 8 bis 10.

Die Regelung ist in folgende Abschnitte unterteilt:

  1. Voraussetzungen für die befristete Aufnahme

(§) Paragraf 2

  1. Rangordnungen als Grundlage der befristeten Aufnahme

(§) Paragraf 3

  1. Antrag auf Eintragung in die Rangordnung

(§) Paragraf 4

  1. Kriterien zur Bildung und Verwaltung der Rangordnungen

(§) Paragraf 5

  1. Verzeichnis der verfügbaren Stellen, Stellenwahl und Vergabe von Unterrichtsaufträgen

(§) Paragraf 6

  1. Bewertungsverfahren

(§) Paragraf 7

  1. Abweichende Bestimmungen für die Praxislehrerinnen und Praxislehrer

(§) Paragraf 8

  1. Abweichende Bestimmungen für die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer an den Sprachenzentren des Landes

(§) Paragraf 9

  1. Abweichende Bestimmungen für die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

(§) Paragraf 10

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(§) Paragraf 11

- Paragraf 2 -
Voraussetzungen für die befristete Aufnahme

2.1 Für den Zugang zum Unterricht an den berufsbildenden Schulen des Landes gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst gemäß Art. 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22 – im folgenden Text als Verordnung bezeichnet. Dazu gehören unter anderem:

A. die Vollendung des 18. Lebensjahres

B. die körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben
C. 1) die italienische Staatsbürgerschaft oder

2) die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates oder

3) die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen.

Für letzteren Fall sehen die Bestimmungen vor, dass Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger in eine Rangordnung aufgenommen werden können, die

  1. Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sind und das Aufenthaltsrecht oder das Daueraufenthaltsrecht erworben haben oder
  2. Inhaber einer langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung („permesso di soggiorno CE per soggiornanti di lungo periodo”) sind oder
  3. einen Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutzstatus besitzen.

2.2 Neben den allgemeinen Voraussetzungen bedarf es der ausbildungs- und berufsbezogenen Voraussetzungen, die im Bereichsabkommen für das Lehrpersonal des Landes vom 27. Juni 2013 (im folgenden Text als Bereichsabkommen bezeichnet) grundsätzlich definiert sind. Sie werden dort in vier Qualifikationsniveaus unterteilt und entsprechen jeweils einer Gruppe von Lehrpersonen:

I. Das Lehrpersonal, das über den Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung verfügt.

II. Das Lehrpersonal, das über den Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums verfügt oder den für bestimmte Fächer vorgeschriebenen Berufsbefähigungsnachweis besitzt.

III. Das Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, das über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung und wahlweise über folgende Ausbildung oder folgenden Ausbildungsnachweis verfügt:

  1. die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und, falls vorgesehen, das Lehrabschlusszeugnis
  2. eine berufsspezifische Grundausbildung
  3. eine höhere Berufsausbildung
  4. den Abschluss einer mindestens zweijährigen akademischen oder gleichgestellten Ausbildung, die dem Unterrichtsfach entspricht.

IV. Die Praxislehrer und Praxislehrerinnen verfügen neben dem Abschlusszeugnis der Mittelschule wahlweise über:

  1. das Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Berufsfachschule und einjährige einschlägige Berufserfahrung
  2. das Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Oberschule staatlicher Art und zweijährige einschlägige Berufserfahrung
  3. das Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung
  4. das Lehrabschlusszeugnis und dreijährige einschlägige Berufserfahrung.

2.3 Welche spezifischen Ausbildungen und Berufsqualifikationen für den Zugang zu den einzelnen Unterrichtsfächern erforderlich sind, wird in der Regel mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und auf der Webseite der Personalabteilung veröffentlicht. Derzeit gelten die nachstehenden Rechtsquellen:

 

  1. die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 815 vom 10. Mai 2010 und Nr. 229 vom 13. Februar 2012 (für das im Paragrafen 2.2 unter den Punkten I. bis III. angeführte Lehrpersonal)
  2. das Bereichsabkommen, Anlage 1 B) 3, für die Praxislehrerinnen und Praxislehrer (siehe § 2.2 - Punkt IV.)
  3. der Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 8. März 2006 für das Berufsbild der Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
  4. der Paragraf 9 dieser Regelung für die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer an den Sprachenzentren des Landes und für die dazugehörigen, neu zu schaffenden Unterrichtsfächer „Sprachförderung Deutsch“ und „Sprachförderung Italienisch“.

2.4 Das Lehrpersonal für den Zweitsprachenunterricht muss im Sinne des Bereichsabkommens, Artikel 32, auch den Nachweis „A“ über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache besitzen.

2.5 Gemäß Bereichsabkommen, Anlage 1 Buchstabe B, verfügen Lehrpersonen ladinischer Muttersprache für die Zulassung zum Unterricht über den Dreisprachigkeitsnachweis.

2.6 Die außerhalb Italiens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise und Lehrbefähigungen müssen aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften den italienischen Nachweisen gleichgestellt sein. Bewerberinnen und Bewerber, die anerkennungspflichtige, aber noch nicht anerkannte ausländische Nachweise besitzen, werden mit Vorbehalt in die Rangordnung eingetragen, vorausgesetzt, die Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsnachweises ist vor Ablauf der Frist für die Gesuchstellung (31. März) beantragt worden. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder –auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der besagten Frist bestanden bzw. erfüllt sein.

Wer das Dokument über die Anerkennung oder Gleichstellung des ausländischen Ausbildungsnachweises nicht innerhalb eines Jahres, das heißt, nicht bis zum nächsten Fälligkeitstermin 31. März vorlegt und damit den Vorbehalt auflöst, wird von der Rangordnung ausgeschlossen.

Die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren setzt auf jeden Fall voraus, dass der durch die fehlende Anerkennung bedingte Vorbehalt aufgehoben wurde – vgl. Paragraf 7.4.

2.7 Alle vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen sowohl zum Fälligkeitstermin für das Einreichen der Anträge (31. März) als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein.

- Paragraf 3 -
Rangordnungen als Grundlage der befristeten Aufnahme

3.1 Die befristete Aufnahme des Lehr- und gleichgestellten Personals erfolgt auf der Grundlage von Rangordnungen, die sich jeweils auf ein Unterrichtsfach oder Fächerbündel beziehen. Sie werden einmal im Jahr erstellt und sind daraufhin für die Dauer des folgenden Schuljahres gültig.

3.2 Ausschließlich nach Erschöpfung der Rangordnung darf eine Schulleitung für noch zu vergebende Unterrichtsaufträge geeignete Personen direkt berufen – vgl. § 6.9.

3.3 Muttersprache: Neben der Trennung nach Unterrichtsfächern oder Fächerbündeln werden die Rangordnungen in deutsche, italienische und ladinische Rangordnungen unterteilt, mit Bezug auf die Unterrichtssprache der berufsbildenden Schulen beziehungsweise auf die ladinischen Ortschaften, in denen der Unterricht erteilt wird. In der Regel entsprechen die deutschen, italienischen und ladinischen Rangordnungen auch der Muttersprache der eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. § 4.12).

3.4 Der Unterricht in „Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde“ an den berufsbildenden Schulen mit deutscher Unterrichtssprache wird ausschließlich von muttersprachlich deutschen Lehrkräften erteilt, der Unterricht in „Italiano, storia ed educazione sociale“ an den Berufsschulen mit italienischer Unterrichtssprache ausschließlich von muttersprachlich italienischen Lehrkräften.

Der Unterricht der Zweitsprache an den genannten Schulen wird jeweils von muttersprachlich deutschen oder italienischen Lehrkräften erteilt, die den Zweisprachigkeitsnachweis A besitzen.

3.5 Interessierte ladinischer Muttersprache können sich neben der ladinischen auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eintragen, je nachdem, ob sie die höhere Sekundarschule (Oberschule) in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache absolviert haben. Nach Abschluss einer Oberschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in alle drei Ranglisten möglich (Durchführungsbestimmung D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung). Anhaltspunkt ist in allen Fällen die bestandene staatliche Abschlussprüfung. Bewerberinnen und Bewerber ladinischer Muttersprache müssen auf jeden Fall den Dreisprachigkeitsnachweis A, B oder C besitzen, übereinstimmend mit dem angestrebten Unterrichtsfach und der dafür erforderlichen Ausbildung – siehe Bereichsabkommen, Anlage 1 Buchstabe B).

3.6 Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache keiner der drei Landessprachen entspricht (beispielsweise eine muttersprachliche Lehrkraft für Englisch), die zudem den Oberschulabschluss in einer Sprache erworben haben, die nicht mit der Unterrichtssprache der angestrebten Schulen übereinstimmt, sind unter folgender Voraussetzung zum Unterricht an den berufsbildenden Schulen zugelassen: Entsprechend ihrer Eintragung in der deutschen und italienischen Rangordnung müssen sie in einer Sprachprüfung beweisen, die deutsche beziehungsweise italienische Sprache zu beherrschen (vgl. § 4.12). Der Zweisprachigkeitsnachweis ersetzt diese Sprachprüfung nicht.

3.7 Die vorläufigen Rangordnungen werden in der Regel von Mitte bis Ende Juni jeden Jahres im Internet veröffentlicht und am Sitz der Personalabteilung zur Einsicht aufgelegt. In diesem Zeitabschnitt sind die Bewerberinnen und Bewerber aufgerufen, die eigene Position in der vorläufigen Rangordnung zu prüfen und gegebenenfalls auf vermeintliche Fehler bei der Erstellung der Rangordnung hinzuweisen. Zudem können in diesem Zeitraum auch persönliche, zusammen mit dem Antrag abgegebene Erklärungen oder Unterlagen richtig gestellt werden. Es ist nicht zulässig, neue Erklärungen abzugeben oder neue Unterlagen einzureichen.

3.8 Im Anschluss werden die endgültigen Rangordnungen vom Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal genehmigt und spätestens am 5. Juli im Internet sowie an den Sitzen der Personalabteilung und der Bereiche veröffentlicht.

Anlässlich der Veröffentlichung werden auch die voraussichtlichen Termine der Stellenwahl bekannt gegeben.

Gegen das Dekret „Genehmigung der endgültigen Rangordnungen“ kann innerhalb von 30 Tagen ab dessen Veröffentlichung eine Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden ( Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17).

- Paragraf 4 -
Antrag auf Eintragung in die Rangordnung

4.1 Auf der Webseite und an der Anschlagtafel der Personalabteilung sind die Unterrichtsfächer der berufsbildenden Schulen veröffentlicht, für die man sich durch Eintragung in die entsprechende Rangordnung bewerben kann, mit Angabe der jeweiligen ausbildungs- und berufsbezogenen Zugangsvoraussetzungen.

4.2 Für den Antrag auf Eintragung in die Rangordnungen dient das von der Landesverwaltung bereitgestellte Formblatt. Alle Abschnitte des Formblattes sind sorgfältig auszufüllen. Der Antrag ist ungültig, wenn er nicht unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung des Antrags gilt auch für den beigefügten Lebenslauf (nicht umgekehrt!).

4.3 Die Nachweise über Ausbildung und Berufserfahrung in Form von Eigenbescheinigungen, von Erklärungen zum Ersatz beeideter Bezeugungsurkunden oder anderer geeigneter Unterlagen müssen klar und eindeutig sein, andernfalls werden sie von der Bewertung ausgeschlossen.

4.4 Wenn dem Antrag zusätzlich einfache Kopien der Studiendiplome und Zeugnisse beigefügt werden, erleichtert es dem zuständigen Landesamt die Identifikation und Zuordnung der Ausbildungsnachweise und deren korrekte Bewertung.

4.5 Die Anträge auf Eintragung in die Rangordnung müssen bis spätestens 31. März jeden Jahres, 12:00 Uhr, bei der Landesabteilung Personal eingehen.

  1. Neben der persönlichen Abgabe beim Info-Point der Personalabteilung ist die Übermittlung des Antrags auch per Post (Einschreiben mit Rückschein), per Fax oder via E-Mail (als Pdf-Datei) zulässig.
  2. In den drei letztgenannten Fällen muss zusammen mit dem Antrag die lesbare Kopie eines gültigen Erkennungsausweises übermittelt werden.
  3. Die Kopie des Ausweises ist dann nicht erforderlich, wenn der Antrag über das so genannte zertifizierte elektronische Postfach (PEC) an die im Formblatt angeführte Adresse geschickt wird. Achtung: Das zertifizierte elektronische Postfach ist nur gültig, wenn es auf den eigenen Namen ausgestellt ist, mit erteilten Zugangsdaten gemäß Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82.
  4. Termingerecht eingereicht sind auch solche Anträge, die spätestens um 12.00 Uhr des 31. März per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt worden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall der Stempel des Annahmepostamtes, der Datum und Uhrzeit enthalten muss.
  5. Fällt der 31. März auf einen Feiertag oder jedenfalls auf einen Tag, an dem die Landesämter geschlossen sind, ist der Fälligkeitstermin von Rechts wegen auf den ersten darauf folgenden Tag verschoben, an dem die Ämter wieder geöffnet sind.

4.6 Sobald die rechtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind, können Anträge und Erklärungen auf der Internetseite der Verwaltung ausgefüllt und über diese übermittelt werden. Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften können künftig auch weitere Möglichkeiten für die Übermittlung von Anträgen oder den Informationsaustausch zugelassen werden.

4.7 Bestätigung des Antrags: Der Antrag ist ab Inkrafttreten der endgültigen Rangordnung – in der Regel ab dem 5. Juli – zwei Jahre lang gültig. Anschließend verfällt der Antrag und damit auch die Eintragung in der Rangordnung. Wer weiterhin in der Rangordnung eingetragen bleiben möchte, muss seinen Antrag vor Ablauf der zwei Jahre bestätigen. Achtung: Die Bestätigung des Antrags muss bis zum vorausgehenden 31. März erfolgen! Das im Paragraf 4.2 genannte Formblatt ist auch für die Bestätigung zu verwenden.

4.8 Wer aufgrund seiner Eintragung in der Rangordnung einen befristeten Auftrag an den berufsbildenden Schulen des Landes erhalten hat, muss den Antrag für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht bestätigen. Nach dem letzten Arbeitstag bleibt der Antrag noch für weitere zwei Jahre gültig, wobei auch hier der jährliche Fälligkeitstermin 31. März zu beachten ist.

4.9 Aktualisierung von Angaben: Angaben über veränderbare Situationen wie zum Beispiel über die Berufserfahrung oder zusätzliche Ausbildungen können jährlich aktualisiert werden.

4.10 Nach der Streichung aus der Rangordnung aus einem beliebigen Grund werden den Bewerberinnen und Bewerbern die eingereichten Unterlagen nicht zurückerstattet. Sie werden zwei Jahre lang aufbewahrt und dann vernichtet, weshalb es sich empfiehlt, dem Amt keine Originale vorzulegen.

4.11 Bewerberinnen und Bewerber, denen aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in der Rangordnung zugewiesen oder gar Unterrichtsaufträge erteilt worden sind, müssen mit der Annullierung der Aufträge, mit dem unwiderruflichen Ausschluss aus der Rangordnung und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

4.12 Sprachprüfung: Wer die höhere Sekundarschule oder Oberschule nicht in jener Sprache absolviert hat, die mit der Unterrichtssprache der angestrebten Schulen übereinstimmt, wird mit Vorbehalt in die Rangordnung eingetragen. Den Ausschlag gibt dabei die dazugehörige staatliche Abschlussprüfung (Matura). Der Vorbehalt entfällt, sobald er/sie die vor der Stellenwahl anberaumte Sprachprüfung bestanden hat. Wer sie nicht besteht, wird aus der Rangordnung gestrichen. Die mit der Durchführung der Sprachprüfung beauftragte Kommission wird nach den Bestimmungen ernannt, die laut Verordnung für die Prüfungskommissionen der Bewertungsverfahren für Lehrpersonen gelten. Die Personalabteilung bestimmt die Kriterien für die Durchführung der Sprachprüfung, unter anderem die Schwierigkeitsstufen für unterschiedliche Zielgruppen.

- Paragraf 5 -
Kriterien zur Bildung und Verwaltung der Rangordnungen

5.1 Die zwei Eckpfeiler für die Bildung der Rangordnungen sind

A der vorgeschriebene Aufbau der Rangordnung, der grundlegend in Verordnung und Bereichsabkommen reglementiert ist. Detailregelungen dazu sind im folgenden Abschnitt A enthalten.

B die Bewertung von Ausbildung und Berufserfahrung der Bewerberinnen und Bewerber durch Zuweisung von Punkten.

A – Aufbau der Rangordnung

A1 Gemäß Artikel 32 des Bereichsabkommens gilt der Zweisprachigkeitsnachweis oder ein gleichwertiger Nachweis bei der Bildung der Rangordnung als absoluter Vorzugstitel, insbesondere:

a) für die Fächer, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen, vierjährigen oder dreijährigen Hochschulstudiums oder diesen gleichgestellten Hochschulstudiums vorausgesetzt ist, Zweisprachigkeitsnachweis A oder B;

b) für den Unterricht in Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, Zweisprachigkeitsnachweis B oder C;

c) für das Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin Zweisprachigkeitsnachweis C oder D.

Diese Bestimmung wird zum ersten Mal für die Rangordnung des Schuljahres 2015-16 angewandt, die im Juli 2015 in Kraft tritt. Von der Bestimmung nicht betroffen sind alle Lehrpersonen, die in der besagten Rangordnung vom Juli 2015 „mit Landesdienst im Fach“ (= mit Vorrang) eingetragen sind.

Grundsätzlich nicht angewandt wird die Bestimmung in den ladinischen Rangordnungen und in den Rangordnungen für den Zweitsprachenunterricht, wo im Sinne des Bereichsabkommens, Anlage 1 Buchstabe B), der Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis eine Zugangsvoraussetzung bildet.

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Bereichsabkommens sind in der Rangordnung vom Juli 2019 und allen nachfolgenden Rangordnungen die Lehrpersonen ohne Zweisprachigkeitsnachweis, die zum Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche (31. März) im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens drei Jahren angereift haben, den Lehrpersonen mit Zweisprachigkeitsnachweis gleichgestellt. Es zählt das Dienstalter, das in der Rangordnung verzeichnet ist – siehe § 5.1 A2 II.

Die Gleichstellung bedeutet, dass die Lehrpersonen ohne Zweisprachigkeitsnachweis, aber mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren im Fach, in der Rangordnung von der 3. in die 1. Ebene aufsteigen (siehe folgenden Absatz A3). Hier wird das für den Vorrang maßgebliche Dienstalter auf Null gestellt; die Berechnung der Unterrichtszeiten im Fach beginnt von neuem.

A2 Nach Berücksichtigung der Zweisprachigkeit als absolutem Vorzugstitel ist die Rangordnung wie folgt gegliedert:

I. Die erste Gruppe an der Spitze der Rangordnung bilden die Geeigneten und Grundsätzlich Geeigneten, das heißt jene Lehrpersonen, die das jeweilige Bewertungsverfahren für den Unterricht an den berufsbildenden Schulen erfolgreich absolviert haben – siehe § 7.

In der Gruppe der Geeigneten und Grundsätzlich Geeigneten befinden sich auch solche Lehrpersonen, denen die Möglichkeit des Aufschubs zuerkannt wurde (vgl. § 7.7)

Sobald eine Lehrperson von Amts wegen zum Bewertungsverfahren zugelassen ist, festigt sie ihre Position in der Rangordnung. Sie kann fortan für die befristete Aufnahme von nachgereihten Personen nicht mehr überholt werden, auch wenn diese im Laufe der Zeit mehr Landesdienst angereift oder mehr Punkte angesammelt haben.

Wer wegen fehlender Voraussetzungen zum Wettbewerb nicht zugelassen ist – beispielsweise wegen einer zu kurzen Beauftragung –, wird in der Rangordnung von den zugelassenen Lehrpersonen überholt.

Wenn eine Lehrperson aus Gründen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, das Bewertungsverfahren nicht absolvieren kann, darf ihr bezüglich Reihung in der Rangordnung kein Nachteil entstehen. Ihre Position wird, wenn nötig, mit dem Vermerk „Aufschub Verwaltung“ stabilisiert.

Sobald die Voraussetzungen gegeben sind, eine oder mehrere freie Stellen über unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, werden sie den Geeigneten in der Reihenfolge der Rangordnung angeboten, wobei Personen „mit gewährtem Aufschub“ ausschließlich zum Zweck der unbefristeten Aufnahme überholt werden können.

II. Der zweiten Gruppe gehören die Lehrpersonen an, die das betreffende Fach an einer berufsbildenden Schule des Landes bereits unterrichtet haben und in der Rangordnung deshalb einen Vorrang genießen. Sie sind in der Rangordnung absteigend nach Dauer des geleisteten Unterrichts gereiht. Für die Berechnung der Unterrichtsdauer werden ausschließlich die Beauftragungen berücksichtigt, die der Lehrperson aufgrund ihrer Eintragung in der Rangordnung erteilt worden sind. Zeiträume von Direktberufungen werden nicht dazugezählt.

Bei Teilzeitarbeit von mindestens 30% der Vollzeit wird der gesamte Zeitraum des Unterrichtsdienstes gezählt; Teilzeitaufträge unter 30% werden im Verhältnis bewertet.

Verlust des Vorrangs: Wer, wie oben beschrieben, aufgrund des geleisteten Unterrichts in der Rangordnung mit Vorrang gereiht ist, dann aus einem beliebigen Grund daraus gestrichen wird und die Wieder-Eintragung beantragt, hat das Recht auf die Vorrang-Stellung verloren: Anlässlich der Wieder-Eintragung wird der Landesdienst im Fach nämlich auf „Null gestellt“. Für die punktemäßige Bewertung der Berufserfahrung geht der Unterrichtsdienst indes nicht verloren.

III. Als dritte Gruppe folgen die Ehemals Geeigneten und – nachgereiht – die Ehemals Grundsätzlich Geeigneten.

Lehrpersonen, die mit Eignung oder Grundsätzlicher Eignung an der Spitze der Rangordnung standen, aus beliebigen Gründen daraus gestrichen wurden und sich erneut um die Eintragung bewerben, haben den Vorteil, als Erste in der Kategorie der Personen ohne Landesdienst im Fach gereiht zu werden.

Bei mehreren Ehemals Geeigneten oder Grundsätzlich Geeigneten ist die Reihung durch die gemäß Paragraf 5.1 B erzielte Gesamtpunktezahl bestimmt.

Sollte eine Lehrperson nach erworbener Grundsätzlicher Eignung das Folge-Verfahren zur Feststellung der Eignung nicht bestehen und später die Wieder-Eintragung beantragen, wird sie als Ehemals grundsätzlich Geeignete in die Rangordnung aufgenommen.

Wie die Ehemals Geeigneten werden auch jene Lehrpersonen gereiht, die nach Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen, und zwar für den Unterricht ihres ehemaligen Fachs, wofür sie die Eignung erworben hatten.

Für die Aufnahme in die Rangordnung ist in beiden Fällen der Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erforderlich. Darüber hinaus bedarf es des positiven Urteils des für die Einstellung zuständigen Landesamtes.

IV. Zur vierten Gruppe gehören die Lehrpersonen, die bereits über die Lehrbefähigung** verfügen, aber auch die Lehrpersonen mit Eignung in anderem Fach. Die Reihung innerhalb der Gruppe wird durch die Gesamtpunktezahl bestimmt.

** In der Rangordnung „Individuelle Lernbegleitung“ werden Lehrpersonen mit einschlägiger Spezialisierung für Integration vor jenen gereiht, welche die Lehrbefähigung für ein anderes Fach erworben haben.

V. Als fünfte Gruppe schließen sich alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber an, die sich nach abfallender Gesamtpunktezahl reihen. Bei Punktegleichheit gelten die Vorzugskriterien nach Artikel 23 der Verordnung.

A3 Zur Veranschaulichung der Rangordnungsstruktur, wie sie unter A1/A2 beschrieben ist, dient die Tabelle der Anlage 1 zu dieser Regelung.

A4 Auf der Grundlage von Artikel 47 der Verordnung sind die so genannten Altsupplenten in die jeweils angestrebten Fachrangordnungen des Schuljahres 2014-15 aufgenommen und nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung gereiht worden.

B - Bewertung von Ausbildung und Berufserfahrung

Für das Schuljahr 2015-16 werden die Punkte übergangsweise nach folgender Regelung vergeben, die mit der bisherigen Regelung vergleichbar ist:

Für die Note des Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, der zur Eintragung in die Rangordnung berechtigt, werden maximal 9 Punkte vergeben, und zwar 0,225 Punkte für jeden Zehntel-Bruchteil über der Mindestnote 6/10. Ist die Benotung nicht in Zehnteln ausgedrückt, so werden entsprechende Umrechnungstabellen verwendet.

bis zu

9 Punkten

Für einschlägige Berufserfahrung und für Unterrichtsdienst im Fach oder Fächerbündel wird ein Punkt je Viermonatszeitraum zuerkannt.

bis zu

10 Punkten

Teilzeitaufträge werden im Verhältnis bewertet, und zwar bezogen auf den Vollzeitauftrag im jeweiligen Berufsbild oder Fach/Fächerbündel.

 

Die nachstehenden Kriterien finden ab dem Schuljahr 2016-17 Anwendung (Fälligkeit 31. März 2016).

B1 Ausbildungsnachweise

Für die Note des Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises, der zur Eintragung in die Rangordnung berechtigt, werden maximal 20 Punkte vergeben, und zwar 0,50 Punkte für jeden Zehntel-Bruchteil über der Mindestnote 6/10. Ist die Benotung nicht in Zehnteln ausgedrückt, so werden entsprechende Umrechnungstabellen verwendet.

bis zu

20 Punkten

Wenn die ausbildungsbezogene Voraussetzung für die Eintragung in die Rangordnung aus mehr als einem Nachweis besteht, wird zum Vorteil des Bewerbers/der Bewerberin die höhere Benotung herangezogen.

 

Beim Lehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen wird der Besitz des Meisterbriefs oder einer mindestens zweijährigen, in Bezug auf das Unterrichtsfach einschlägigen postsekundären Ausbildung in jedem Fall mit 10 Punkten honoriert.

10 Punkte

 

Für die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule (Matura) werden einmalig drei Punkte zugewiesen.

3 Punkte

B2 Nachweise über Berufserfahrung

Die Berufserfahrung wird nur dann bewertet, wenn das Anfangs- und Enddatum des betreffenden Zeitraumes und alle übrigen erforderlichen Angaben klar und eindeutig in den dafür bestimmten Abschnitt eingetragen wurden.

Pädagogisch-didaktische Berufserfahrung bzw. Unterricht an einer öffentlichen oder privaten schulischen Einrichtung – unabhängig davon, ob vor oder nach dem Erwerb des vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises, und unabhängig vom Fach und Schultyp – wird mit einem Punkt je Halbjahr bewertet (2 Punkte pro Jahr).

Für Berufserfahrung, die nach Abschluss der berufsfachlichen Grundausbildung erworben wurde und in Bezug auf die jeweilige Rangordnung beziehungsweise die angestrebte Tätigkeit einschlägig oder ähnlich ist, wird ebenfalls ein Punkt je Halbjahr zugewiesen.

 

 

insgesamt

bis zu maximal

15 Punkten

B3 Bei Punktegleichheit gelten gemäß Artikel 23 der Verordnung der Reihe nach folgende Vorzugskriterien:

a. Die Vertretung der Geschlechter im entsprechenden Berufsbild: das unterrepräsentierte Geschlecht hat Vorrang; die genannte Vertretung wird jeweils zum 31. Dezember berechnet.

b. Der bei einer öffentlichen Verwaltung geleistete Dienst, sofern im Bewertungszeitraum keine Beanstandung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist.

c. Das Alter: jüngere Bewerber oder Bewerberinnen haben Vorrang.

Bei weiterer Punktegleichheit gelten die in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Vorzugskriterien.

5.2 Streichung aus der Rangordnung. Unbeschadet weiterer, vom Gesetz vorgesehener Fälle von Streichung, gelten die nachstehenden Bestimmungen.

5.2.1 Aus der Rangordnung gestrichen wird:

a) wer nicht mehr alle Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllt, einschließlich der körperlichen oder geistigen Eignung

b) wer es versäumt, seinen Antrag vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeit zu bestätigen (vgl. § 4.7 – Streichung aus allen Rangordnungen der berufsbildenden Schulen)

c) wer sich der Sprachprüfung nicht stellt oder sie nicht besteht (vgl. § 4.12)

d) wer zur Stellenwahl nicht erscheint (vgl. § 6.5)

e) wer ein Stellenangebot ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund ablehnt (§ 6.5)

f) wer nach der Stellenannahme von einem Vollzeit- oder Teilzeitauftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt (vgl. § 6.5)

g) wer von der Verwaltung eingeforderte Unterlagen ohne triftigen Grund nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht

h) wer den Dienst ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Termin antritt

i) wer unwahre Erklärungen abgibt oder gefälschte Unterlagen einreicht, gemäß Artikel 14 der Verordnung (Streichung aus allen Rangordnungen)

j) wer aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält

k) wer die Probezeit nicht besteht (vgl. § 5.2.2)

l) wessen Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (vgl. § 5.2.2)

m) wer im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Bewertungsverfahren die Teilnahme verweigert oder abbricht (vgl. § 7 - Streichung aus den Rangordnungen der berufsbildenden Schulen, ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrerinnen/Praxislehrer und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen)

n) wer im Bewertungsverfahren eine negative Gesamtbewertung erhalten hat

5.2.2 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung aufgelöst, so ist die Eintragung in die Rangordnungen der berufsbildenden Schulen nicht mehr zulässig.

Dasselbe gilt nach Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Nicht-Bestehen der Probezeit. Hier kann aber die Personalabteilung aus triftigen Gründen und nach Anhören des zuständigen Bereiches verfügen, dass der oder die betroffene Bedienstete wieder in die Rangordnungen aufgenommen wird.

Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der in den vorausgehenden Absätzen 1 und 2 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus disziplinären Gründen, so wird die Lehrperson für immer aus sämtlichen Rangordnungen der Landesverwaltung ausgeschlossen.

5.2.3 Die Streichung aus der Rangordnung bedeutet:

1. immer den Verlust des Vorrangs laut Paragraf 5.1 A2 II.

2. dass um die Eintragung neu angesucht werden muss, sofern es im konkreten Fall erlaubt ist.

5.2.4 Ausschlüsse aus der Rangordnung und Rangverschiebungen werden mit eigener Maßnahme verfügt, wenn sie nicht bereits durch eine Rechtsvorschrift begründet sind. Der Ausschluss und die Rangverschiebung einzelner Bewerber/Bewerberinnen können auch für andere Personen derselben Rangordnung Auswirkungen haben. Diese Auswirkungen werden nicht persönlich mitgeteilt; die Verwaltung informiert jedoch darüber in angemessener Form.

- Paragraf 6 -
Stellenverzeichnis, Stellenwahl und Vergabe von Unterrichtsaufträgen

6.1 Stellenverzeichnis: Unter Beachtung des von der Landesregierung bestimmten Höchstkontingents werden zum 30. Juni jeden Jahres von den Bereichen der Berufsbildung jene Stellen festgelegt und nach Fächern oder Fächerbündeln in einem Verzeichnis erfasst, die im darauf folgenden Schuljahr für Jahresbeauftragungen und Ersatzbeauftragungen verfügbar sind.

Das Verzeichnis wird im Internet und an den Anschlagtafeln der Personalabteilung und des jeweiligen Bereiches veröffentlicht.

Bis kurz vor der Stellenwahl melden die Bereiche mögliche Veränderungen des Verzeichnisses, unter anderem auch bekannt gewordene Ersatzstellen, die für weniger als ein Schuljahr verfügbar sind. Die anfallenden Änderungen werden im Verzeichnis nachgetragen. Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30 % eines Vollzeitauftrags müssen im erwähnten Verzeichnis nicht aufscheinen.

6.2 Für die Stellenwahl nicht verfügbar sind solche Stellen, die befristet eingestellten Lehrpersonen durch Auftragsverlängerung erneut zugewiesen werden. Um die Auftragsverlängerung beantragen zu können, muss eine Lehrperson die Eignung für das betreffende Fach besitzen und mindestens drei Jahre Landesdienst im Fach an derselben Direktion angereift haben. Diese Voraussetzungen müssen bei Einreichen des Antrags erfüllt sein. Letzter Termin für die Abgabe der Anträge auf Auftragsverlängerung ist der 31. März.

6.3 Stellenwahl: Die für Jahresbeauftragungen und Ersatzbeauftragungen verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnung durch Stellenwahl vergeben. Die Stellenwahl findet in der Regel im August jeden Jahres statt. Die genauen Termine für die einzelnen Fächer werden spätestens am 20. Juli im Internet und durch Aushang an den Anschlagtafeln der betroffenen Bereiche veröffentlicht.

Die Bewerberinnen und Bewerber können sich anlässlich der Stellenwahl durch eine ausdrücklich dazu bevollmächtigte Vertrauensperson vertreten lassen. Bedienstete der Personalabteilung sind nicht berechtigt, eine solche Vertretung zu übernehmen.

Die Annahme der Stelle erfolgt durch Unterzeichnung einer Annahmeerklärung oder des befristeten Arbeitsvertrags. Es ist nicht zulässig, die Stellenannahme an Bedingungen zu knüpfen oder eine Stelle mit Vorbehalt anzunehmen. Neben der uneingeschränkten Stellenannahme gibt es ausschließlich die Ablehnung der Stelle. Wer zur Stellenwahl verspätet eintrifft, wählt nach seinem Eintreffen.

6.4 Vorrang anlässlich der Stellenwahl: Die Bewerberinnen und Bewerber mit berechtigtem Anspruch auf Anwendung von Artikel 21 oder Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, können den entsprechenden Antrag samt Unterlagen bis spätestens 20. Juli jeden Jahres beim Amt für Schulpersonal einreichen (Personalabteilung der Landesverwaltung in 39100 Bozen, Rittner Straße 13). Der Antrag gilt ausschließlich für das unmittelbar darauf folgende Schuljahr.

Die im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 anspruchberechtigte Person wählt die Stelle als Erste ihrer Kategorie**, vorausgesetzt:

a. dass sie in der Rangordnung in Bezug auf die Anzahl der zu vergebenden Stellen eine günstige Position einnimmt (z. B. bis zu Position 5 gegenüber 5 zu vergebenden Stellen),

b. dass der berechtigte Anspruch zum Zeitpunkt der Stellenwahl noch besteht.

** Laut beigefügtem Rangordnungsmodell der Anlage 1 werden folgende Kategorien unterschieden: Kategorie 1 → die Geeigneten und Grundsätzlich Geeigneten (1. Ebene Abschnitt 1); Kategorie 2 → das mit Vorrang gereihte Personal einschließlich „Aufsteiger“ (1. Ebene Abschnitt 2); Kategorie 3 → die Bewerberinnen/Bewerber mit Zweisprachigkeit, ohne Vorrang (2. Ebene); Kategorie 4 → die Bewerberinnen/Bewerber ohne Zweisprachigkeit, mit Vorrang (3. Ebene Abschnitt 7); Kategorie 5 → die Bewerberinnen/Bewerber ohne Zweisprachigkeit, ohne Vorrang (3. Ebene Abschnitte 8-11)

Sollte in ein und derselben Kategorie mehr als einer Person der Vorrang zustehen, so wählen die Betroffenen nacheinander, entsprechend ihrer Reihung in der Rangordnung. Die Begünstigung im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 stellt lediglich einen Vorrang bei der Stellenwahl, jedoch keinen Stellenvorbehalt dar.

6.5 Streichung im Zusammenhang mit der Stellenwahl: Aus nachstehenden Gründen werden Bewerberinnen und Bewerber aus der Rangordnung gestrichen, können sich jedoch zur nächsten Fälligkeit erneut eintragen:

  1. wenn sie zur Stellenwahl nicht erscheinen und sich auch nicht durch eine bevollmächtigte Vertrauensperson vertreten lassen – unabhängig vom Grund,
  2. wenn sie anlässlich der Stellenwahl ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund keine Stelle annehmen.

6.5.1 Wer einen Unterrichtsauftrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 30% eines Vollzeitauftrags ablehnt, wird nicht gestrichen.

6.5.2 Wer von einem angenommenen Auftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt, wird aus der Rangordnung des betreffenden Fachs gestrichen und auch für das darauf folgende Schuljahr davon ausgeschlossen.

Die betroffene Lehrperson kann unter Berufung auf nachweislich schwerwiegende Gründe den Antrag stellen, dass von der Streichung abgesehen werde. Die Verwaltung entscheidet in diesem Fall aufgrund der dienstlichen Interessen und Erfordernisse.

6.6 Mit Vorbehalt eingetragen: Wenn der gemäß Paragraf 2.6 anerkennungspflichtige ausländische Ausbildungsnachweis zum Zeitpunkt der Stellenwahl noch nicht anerkannt ist und auch keine Entsprechungsbescheinigung vorliegt, wählt die betroffene Person unabhängig von ihrer Rangordnungsposition n a c h allen Bewerberinnen und Bewerbern, die ohne Vorbehalt eingetragen sind.

6.7 Eingeschränkte Zugangsvoraussetzungen: Falls es zur Besetzung einer Stelle laut Anmerkung im Stellenverzeichnis einer Spezialisierung, eines bestimmten Studienschwerpunkts oder einer besonderen beruflichen Qualifikation bedarf, wird die Stelle in der Reihenfolge der Rangordnung ausschließlich den Personen angeboten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Es ist nicht zulässig, für die Besetzung einer bestimmten Stelle mehr Berufserfahrung zu fordern, als für den Zugang zur Rangordnung vorgeschrieben ist.

6.8 Im Anschluss an die Stellenwahl vereinbart die Lehrperson ein Vorstellungsgespräch mit der zuständigen Schulleitung.

6.9 Stellenbesetzung nach Abschluss der Stellenwahl: Die nach Abschluss der Stellenwahl noch nicht vergebenen Stellen und solche, die aus verschiedenen Gründen im Laufe des Schuljahres verfügbar werden, sind nach folgenden Prioritäten und Kriterien zu vergeben:

I. Die Schulleitung vergibt sie vorrangig an unbefristet oder befristet beschäftigte Lehrkräfte der Schule, die bereit sind, ihren Auftrag bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung aufzustocken – unter Umständen auch nach Teilung der Stelle –, vorausgesetzt, dass die Stundenpläne vereinbar sind.

II. Wenn die Stellenvergabe an der eigenen Schule nicht möglich ist, versucht die Schulleitung, die Stelle oder Bruchteile davon im Rahmen der Rangordnung zu vergeben (ausgenommen sind Personen, die gemäß Paragraf 6.5 gestrichen worden sind). Um folgende Grundregeln einzuhalten, kann gegebenenfalls von der Reihenfolge der Rangordnung abgesehen werden:

a. Der bestehende Unterrichtsauftrag muss hinsichtlich des Stundenumfangs ergänzbar sein (insgesamt nicht mehr als ein voller Auftrag).

b. Der Stundenplan des bereits bestehenden Auftrags muss mit jenem der zu vergebenden Stelle vereinbar sein.

c. Die Entstehung von unverhältnismäßigen Fahrtkosten ist zu vermeiden.

III. Direktberufung: Wenn die Stelle auf der Grundlage der Rangordnung nicht besetzt werden kann, wird mittels Direktberufung eine geeignete Person mit dem Unterricht beauftragt. Vorrang haben in jedem Fall Bewerberinnen und Bewerber, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllen.

6.10 Streichung und Direktberufung: Wer von der Rangordnung eines Fachs ausgeschlossen wird – für eine bestimmte Zeit oder unbegrenzt – darf während dieser Zeit für dasselbe Fach nur im Ausnahmefall, nach hinreichender Begründung vonseiten der Schulleitung und anschließender Genehmigung durch die Bereichsleitung, direkt berufen werden.

6.11 Wenn im Sinne des Paragrafen 6.9 ein Unterrichtsauftrag zu vergeben ist, kann dieser auch via E-Mail, über eine SMS-Nachricht oder telefonisch angeboten werden. Erfolgt die Antwort auf das Angebot nicht innerhalb von 24 Stunden, wird die nächste Person kontaktiert. Als Beleg für das erfolgte Angebot genügt das Telefonprotokoll oder der Nachweis der E-Mail- oder SMS-Sendung.

6.12 Die Tatsache, dass die Lehrperson ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, schließt jedenfalls das Einverständnis mit ein, dass sich die Verwaltung für jede Art von Mitteilungen dieser Anschrift bedienen kann.

6.13 Sollte eine Stelle nach ihrer Zuweisung abgeschafft werden, wird dem oder der betroffenen Bediensteten unter Einhaltung der 30-tägigen Frist gekündigt. Während dieser Zeit steht das Personal der Schuldirektion zur Verfügung und kann auch für Aufgaben anderer Berufsbilder herangezogen werden.

6.14 Die nach befristeter Einstellung vorgesehene Probezeit ist vom Artikel 13 des Bereichsabkommens geregelt.

- Paragraf 7 -
Bewertungsverfahren

7.1 Voraussetzung für die unbefristete Aufnahme in die Landesverwaltung ist für das Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen des Landes – wie für alle öffentlich Bediensteten – das Bestehen eines Wettbewerbsverfahrens.

Im Bereichsabkommen ist zudem festgelegt, dass der endgültige Zugang zum Unterricht die pädagogisch-didaktische Spezialisierung voraussetzt und dass diese auch nach der befristeten Einstellung erworben werden kann.

Schließlich wurden in der Anlage 1 zum Bereichsabkommen, abgeleitet von den vielfältigen Aufgaben des Lehrpersonals, folgende, für die Ausübung des Lehrberufs erforderlichen Kompetenzen bestimmt:

  1. Fachkompetenz,
  2. didaktisch-methodische Kompetenz,
  3. erzieherische Kompetenz,
  4. kommunikative und kooperative Kompetenz.

Vor diesem Hintergrund ist ein Wettbewerbsverfahren entwickelt worden, das den Prüfungskommissionen Gelegenheit gibt, am Arbeitsplatz des Lehrpersonals die Ausprägung der genannten Kompetenzen festzustellen, und den Lehrpersonen selbst die Möglichkeit bietet, die pädagogisch-didaktische Spezialisierung berufsbegleitend zu erwerben und auf dem Weg dorthin von erfahrenen Fachkräften begleitet zu werden.

7.2 Die Wettbewerbsverfahren für das Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen sind nach ihrer Beschaffenheit Bewertungsverfahren genannt und werden folgendermaßen unterteilt:

I. Im Laufe eines Schuljahres wird zunächst die Grundsätzliche Eignung der neu eingestellten Lehrpersonen für die Ausübung des Lehrberufs festgestellt.

II. Die Grundsätzlich Geeigneten nehmen in der Folge an einem zweiten Bewertungsverfahren teil, in dessen Rahmen die vorgeschriebene pädagogisch-didaktische Spezialisierung stattfindet und die Eignung für die Ausübung des Lehrberufs festgestellt wird. Diese zweite Phase dauert je nach Ausschreibung ein bis zwei Schuljahre.

Die erworbene Eignung ist erste Voraussetzung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der selbstverständlich auch eine freie und verfügbare Stelle voraussetzt.

III. Wer die pädagogisch-didaktische Spezialisierung, auch Lehrbefähigung genannt, bereits vor der befristeten Einstellung an einer universitären Einrichtung erworben hat, ist zu einem verkürzten Bewertungsverfahren zugelassen, das mit dem Erwerb der „Eignung für die Ausübung des Lehrberufs“ abschließt.

7.3 Grundsätzlich ist es Ziel der Verwaltung, alle Arten der Bewertungsverfahren regelmäßig für sämtliche Unterrichtsfächer durchzuführen. Wenn jedoch besonders hohe Teilnehmerzahlen zu erwarten sind, kann die Verwaltung wegen der damit verbundenen personellen Belastung der einzelnen Schulen entscheiden, die Verfahren auf bestimmte Unterrichtsfächer zu beschränken.

7.4 Die Ausschreibung der einzelnen Bewertungsverfahren wird vom Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal mit Dekret genehmigt. Sie enthält jeweils die spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren. In der Regel ist es erforderlich, dass

a) die Lehrperson die Unterrichtsbeauftragung für das betroffene Schuljahr aufgrund ihrer Position in der Rangordnung erhalten hat und

b) den Zweisprachigkeitsnachweis besitzt beziehungsweise laut geltender Bestimmung den Lehrpersonen mit Zweisprachigkeit gleichgestellt ist,

c) ein möglicher Vorbehalt wegen fehlender Anerkennung des ausländischen Ausbildungsnachweises aufgehoben wurde,

d) der Unterrichtsauftrag mindestens den Zeitraum der Unterweisungstätigkeit umfasst und

e) das Ausmaß der Wochenstunden nicht unter 50% (Grundsätzliche Eignung und verkürztes Verfahren) beziehungsweise 30% (Eignung) eines Vollzeitauftrags liegt.

7.5 Wer die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird von Amts wegen zur Teilnahme am Bewertungsverfahren zugelassen. Es muss dafür kein Antrag gestellt werden.

7.6 Die Teilnahme am Bewertungsverfahren ist für die zugelassenen Lehrpersonen verpflichtend. Sie setzt allerdings voraus, dass die Lehrpersonen tatsächlich an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz Dienst leisten. Die Anwesenheit im Dienst muss in der Regel mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate betragen, um den vorschriftsmäßigen Ablauf des Verfahrens und die Teilnahme an den dazugehörigen Seminaren zu gewährleisten. Über die Möglichkeit geringfügiger Abweichungen von der Regel aus triftigen Gründen entscheidet die zuständige Prüfungskommission.

7.7 Wenn nach Ansicht der Prüfungskommission die nötige Anwesenheitsdauer nicht gegeben ist, kann die Lehrperson den Aufschub der verpflichtenden Teilnahme beantragen. Er wird auf jeden Fall gewährt, wenn die Abwesenheit mit dem Schutz und der Unterstützung von Mutterschaft und Vaterschaft zusammenhängt.

Der Aufschub wird für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gewährt.

7.8 Im Sinne von Artikel 13 des Bereichsabkommens läuft gleichzeitig mit dem Bewertungsverfahren zum Erlangen der Eignung auch die definitive Probezeit an, weshalb jeweils ein amtlicher Beginn des Verfahrens festgelegt wird. Gleichwohl können einzelne Module des Ausbildungslehrgangs bei Bedarf schon vorher anberaumt werden.

7.9 Die von Amts wegen zu einem Bewertungsverfahren zugelassenen Lehrpersonen festigen ihre Position in der Rangordnung – vgl. § 5.1 A2 I.

7.10 Die Teilnahme am Bewertungsverfahren ist jeweils nur für ein Fach möglich. Wer gleichzeitig zwei Fächer unterrichtet und in beiden die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, muss sich hinsichtlich der Teilnahme am Verfahren für ein Fach entscheiden. Auswirkungen:

  1. Die im Fach A erworbene Grundsätzliche Eignung hat inhaltlich für alle Fächer Gültigkeit; die Position in der Rangordnung beeinflusst sie nur im Fach A.
  2. Nach Erlangen der Eignung im Fach A wird in der Rangordnung des Fachs B der Vermerk Eignung in anderem Fach eingetragen. Die „Eignung in anderem Fach“ ist inhaltlich dem Besitz der Lehrbefähigung gleichzusetzen.
  3. Der Vermerk „Eignung in anderem Fach“ hat keine Auswirkung auf die Position in der Rangordnung, wenn die Lehrperson das Fach B bereits unterrichtet hat und deshalb mit Vorrang gereiht ist.
  4. Die „Eignung in anderem Fach“ kann sich auf die Position im Fach B auswirken, wenn die Lehrperson dort nach Punkten gereiht ist – vgl. § 5.1 A2 IV und V.
  5. Wer in der Rangordnung mit dem Vermerk „Eignung in anderem Fach“ aufscheint, wird für das entsprechende Fach zum verkürzten Verfahren zugelassen – selbstverständlich unter den in der Ausschreibung enthaltenen Voraussetzungen.
  1. Wer im verkürzten Verfahren für „nicht geeignet“ befunden wird, verliert die im Fach A erworbene Eignung nicht und bleibt in der dazugehörigen Rangordnung eingetragen.

7.11 Die mit dem Vermerk Ehemals grundsätzlich geeignet eingetragenen Lehrpersonen werden zum Bewertungsverfahren zur Feststellung der Eignung zugelassen, sobald die Voraussetzungen in Bezug auf ihren Unterrichtauftrag erfüllt sind.

7.12 Wenn eine Lehrperson mit dem Vermerk Ehemals geeignet einen Unterrichtsauftrag erhält, „lebt ihre Eignung wieder auf“, ohne dass sie am Verfahren effektiv teilnimmt. Es festigt sich gleichzeitig ihre Position in der Rangordnung, wie im Paragrafen 5.1 A2 I. beschrieben.

7.13 Wer die Eignung an einer berufsbildenden Schule mit deutscher Unterrichtssprache erworben hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt an den Schulen mit italienischer Unterrichtssprache bewirbt oder umgekehrt, wird anlässlich der Eintragung in die Rangordnung, dem Fach entsprechend, wie eine Lehrperson mit ehemaliger Eignung oder mit Eignung in anderem Fach gereiht, muss aber in jedem Fall an einem verkürzten Bewertungsverfahren teilnehmen.

7.14 Wer am Ende eines Bewertungsverfahrens das negative Gesamturteil „Für die Ausübung des Lehrberufs nicht geeignet“ oder „- grundsätzlich nicht geeignet“ erhält, muss mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Hinzu kommt der Ausschluss aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrer/Praxislehrerinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen) für die Dauer der drei folgenden Schuljahre oder für immer. Die Entscheidung über die Dauer des Ausschlusses trifft die Prüfungskommission.

Dieselben Konsequenzen ergeben sich, wenn die Prüfungskommission im Einzelfall das Bewertungsverfahren vorzeitig beendet und im Zusammenhang damit das negative Gesamturteil ausspricht.

7.15 Ausschluss: Wer ohne triftigen** Grund am Bewertungsverfahren nicht teilnimmt, wer die Teilnahme abbricht oder aus einem anderen, in der Ausschreibung angeführten Grund vom Verfahren ausgeschlossen wird, ist für die darauf folgenden fünf Schuljahre aus den Rangordnungen des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen ausgeschlossen (ausgenommen die Rangordnungen der Praxislehrer/Praxislehrerinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen).

** Ob die von der Lehrperson vorgebrachten Gründe als triftig anerkannt werden oder nicht, entscheidet die Direktion der Personalabteilung nach Anhören der Schulleitung.

Wenn ein zweites Mal die Voraussetzungen für den fünfjährigen Ausschluss gegeben sind, wird die Lehrperson für immer aus den Rangordnungen der berufsbildenden Schulen ausgeschlossen.

- Paragraf 8 -
Abweichende Bestimmungen für die Praxislehrerinnen und Praxislehrer

8.1 Für die Praxislehrerinnen und Praxislehrer wird eine einzige Rangordnung gebildet, unabhängig vom Fachbereich, im dem sie die Ausbildung und Berufserfahrung absolviert haben.

8.2 Die pädagogisch-didaktische Spezialisierung laut Bereichsabkommen, Anlage 1B) 1.4, ist für das Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin nicht vorgeschrieben.

8.3 Das Wettbewerbsverfahren besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung und wird durch die jeweilige Ausschreibung geregelt.

- Paragraf 9 -
Abweichende Bestimmungen für die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer an den Sprachenzentren

9.1 Die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer begleiten Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund beim Erlernen der Unterrichtssprachen und unterstützen ihren Integrationsprozess. Sie haben ihren Dienstsitz an einem der in Südtirol errichteten Sprachenzentren. Der Sprachunterricht kann während oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden; er kann in der Klasse oder außerhalb der Klasse gehalten werden.

9.2 Die deutsche und italienische Rangordnung der Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer bezieht sich nicht wie die übrigen Rangordnungen des Lehrpersonals auf die Unterrichtssprache der Schulen, sondern auf die jeweilige Sprache, in der die Kinder und Jugendlichen gefördert werden. Die Bezeichnung der Rangordnungen lautet: „Sprachförderung Deutsch“ / „Sprachförderung Italienisch“.

9.3 Für den Zugang zur Rangordnung ist neben dem Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung die spezifische Ausbildung für den Unterricht von Deutsch oder Italienisch als Fremdsprache beziehungsweise Zweitsprache (DaF/DaZ) vorgeschrieben. In der Anlage 2 zur vorliegenden Regelung ist exemplarisch eine Reihe anerkannter Spezialisierungen aufgeführt.

Sollten dem zuständigen Landesamt zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in die Rangordnung andere, in der Auflistung nicht vorhandene Spezialisierungen vorgelegt werden, muss deren Gültigkeit für den Zugang zur Rangordnung mit Dekret des Schulamtsleiters festgestellt werden.

9.4 In den Rangordnungen „Sprachförderung Deutsch“ / „Sprachförderung Italienisch“ wird jenen Personen gemäß Paragraf 5.1 A2 II der Vorrang eingeräumt, die nach Eintragung in die Rangordnung an einem Sprachenzentrum Südtirols als Sprachenlehrer/Sprachenlehrerinnen Dienst geleistet haben.

9.5 Die im Zuge der Stellenwahl zu vergebenden Stellen für Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer werden vom Deutschen Schulamt – in Absprache mit dem Italienischen Schulamt – bis spätestens 30. Juni jeden Jahres festgelegt und in einem Verzeichnis erfasst.

9.6 Das Wettbewerbsverfahren für die Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer wird ihrem Aufgabenprofil angepasst und durch die jeweilige Ausschreibung geregelt.

- Paragraf 10 -
Abweichende Bestimmungen für die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

10.1 Das Berufsbild der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ist einschließlich der Zugangsvoraussetzungen im Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 8. März 2006 beschrieben.

10.2 Zum Berufsbild gehören eine deutsche, eine italienische und eine ladinische Rangordnung.

10.3 Für den Zugang zur Rangordnung ist laut Bereichsvertrag vom 8. März 2006 der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises A Voraussetzung.

10.4 Das Wettbewerbsverfahren besteht aus mindestens einer schriftlichen/praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung und wird durch die jeweilige Ausschreibung geregelt.

- Paragraf 11 -
Übergangs- und Schlussbestimmungen

11.1 Sollte ein für die Berufsbildung zuständiger Bereich mit entsprechender Begründung die Einführung eines neuen Unterrichtsfachs oder die Schließung einer Rangordnung beantragen, so trifft der Direktor/die Direktorin der Abteilung Personal die notwendige Maßnahme.

11.2 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet werden.

11.3 Die gesetzlichen Grundlagen der vorliegenden Regelung sind:

  1. Artikel 12 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, Reform der Personalordnung des Landes
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst
  3. Bereichsübergreifender Vertrag vom 12. Februar 2008
  4. Bereichsabkommen für das Lehrpersonal des Landes vom 27. Juni 2013

11.4 Die vorliegende Regelung tritt ab dem Schuljahr 2015-16 und mit der dazugehörigen Rangordnung vom Juli 2015 in Kraft.

Ausgenommen sind:

- die Bestimmungen zur „Bewertung von Ausbildung und Berufserfahrung“ des Paragrafen 5.1 B1 und B2, die erst ab dem Schuljahr 2016-17 umgesetzt werden und für jene Personen Anwendung finden, die in der Rangordnung vom Juli 2016 ohne Unterricht im Fach und folglich „ohne Vorrang“ eingetragen sind.

- die Bestimmungen zu den Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrern an den Sprachenzentren des Landes, deren Umsetzung von einem künftigen Beschluss der Landesregierung abhängt.

Wegen möglicher Verschiebungen in der Rangordnung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser Regelung entsteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung jedweder Art.

11.5 Liegen organisatorische Erfordernisse vor, so können die in dieser Regelung genannten Fälligkeiten vom Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Personal neu festgelegt werden.

11.6 Die vorliegende Regelung ersetzt die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 701 vom 9. März 2009, in geltender Fassung, erlassene Regelung der befristeten Aufnahme des Lehr- und Erziehungspersonals, mit Ausnahme der mit Beschluss Nr. 286 vom 11. März 2014 getrennt genehmigten Bestimmungen für die Musiklehrerinnen und Musiklehrer des Landes.

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