In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

f) Vertrag vom 14. Juli 2015 1)
Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 31. Juli 2015, Nr. 30.

Art. 1  (Grundsätze)

(1) Der gegenständliche Landesvertrag regelt jene Inhalte, die ihm vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vom 29. Juli 2009 und 8. Juli 2010 (in der Folge GSKV) übertragen wurden und passt letztgenannte mit Zusätzen und Änderungen an die lokalen Besonderheiten an.

(2) Der gegenständliche Vertrag kann mit nachfolgenden Abkommen die vom GSKV vorgegebenen rechtlichen Institute und all jene Aspekte, die dieser an etwaige zusätzliche Regelungen auf lokaler Ebene überträgt, ergänzt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen GSKV vereinbaren die Parteien die Wiedereröffnung der Verhandlungen für die notwendigen Abänderungen und/oder Ergänzungen.

Art. 2  (Fälligkeit und Verweis)

(1) Der gegenständliche Vertrag ist ab dem Tag der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Region des Beschlusses der Landesregierung, welcher diesen Vertrag genehmigt, anzuwenden. Davon ausgenommen sind spezifische Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Abschnitte angeführt sind.

(2) Für alles, das nicht vom gegenständlichen Vertrag geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.

Art. 3  (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Landesbeirat mit paritätischer Zusammensetzung für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, wie vom Art. 24 des GSKV vorgesehen, eingerichtet. Dieser besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Gesundheitsressort und Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, in Folge Sanitätsbetrieb) und der Gewerkschaftsorganisationen (in der Folge GO), die gemäß Art. 22 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.

(2) Die Vertreter der Ärzte werden von den GO namhaft gemacht, die die meisten Eingeschriebenen auf Landesebene haben. Man vereinbart, dass der genannte Beirat aus 5 Vertretern der Öffentlichen Delegation und aus 5 Vertretern der berechtigten GO besteht.

(3) Der Landesrat für Gesundheit oder ein von ihm Ermächtigter haben den Vorsitz des Landesbeirates. Für jedes effektive Mitglied der Öffentlichen Delegation und der GO wird ein Ersatzmitglied vorgesehen.

(4) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der GO mitteilt.

(5) Die GO können, wenn spezifische Argumente, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Landesbeirats einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen. Dieser Experte/Berater, der nicht Mitglied des Landesbeirats ist und kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung hat, hat kein Stimmrecht.

(6) Zusätzlich zu den von Art. 24 des GSKV vorgesehenen Zuständigkeiten gibt der Beirat Gutachten in den von gegenständlichem Vertrag vorgesehenen Fällen ab.

(7) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten für die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags sowie für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in Bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet worden sind.

(8) Der Beirat

  1. greift etwaige sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebende Fragen zu seiner Auslegung und Durchführung auf und prüft dieselben;
  2. überwacht jährlich die Anwendung des gegenständlichen Vertrages;
  3. sorgt sich um den Erhalt der gesamtstaatlichen Daten, die von den Landesfachkommissionen und vom Sanitätsbetrieb angefordert werden;
  4. untersucht außerdem die Unklarheiten, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben, welche sich direkt auf die Regelung der mit diesem Vertrag geregelten Verhältnisse auswirken. Der Beirat empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern eine dementsprechende zweckmäßige formelle Abänderung am Vertrag vorzunehmen.
  5. übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben aus.

(9) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.

(10) Das Land stellt Personal, Räumlichkeiten und alles Notwendige zur Verfügung, damit der Landesbeirat die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

Art. 4  (Betriebsbeirat)

(1) Auf Betriebsebene bildet sich der Betriebsbeirat, der aus Vertretern des Sanitätsbetriebs und Vertretern jener GO, die die meisten Eingeschriebenen auf Betriebsebene haben, zusammengesetzt ist.

(2) Um die Ausgewogenheit zu gewährleisten, setzt sich der Betriebsbeirat aus 5 Vertretern der öffentlichen Seite und 5 Vertretern ausgewählt von den auf Betriebsebene die meisten Eingeschriebenen aufweisenden GO, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, zusammen.

(3) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der GO mitteilt.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats können die GO technische Berater hinzuziehen; diese haben kein Anrecht auf Entschädigung für die Anwesenheit und kein Stimmrecht.

(5) Die Zuständigkeiten und die Funktionsmodalitäten des Betriebsbeirats werden vom Landesbeirat festgelegt.

Art. 5  (Optimales Verhältnis)

(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 und des Artikels 8, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets (in Folge gv. D.) 30.12.1992 Nr. 502 innerhalb der objektiven Grenzen der Organisation des Gesundheitsdienstes.

(2) Für die Wirkungen des Absatzes 1 wird die Grundversorgung in Sprengel oder Einzugsgebiete eingeteilt.

(3) Der Sanitätsbetrieb führt die Verzeichnisse der vertragsgebundenen Ärzte für die Erbringung der Grundversorgung, welche nach Sprengel oder Einzugsgebiete gegliedert sind.

(4) Im Sinne des Artikels 33 Absatz 9 des GSKV und in Anbetracht der lokalen Besonderheiten des Territoriums ist das optimale Verhältnis ab Inkrafttreten dieses Vertrages von 1:1000 auf 1:1300 erhöht. Aus diesem Grund ist die minimale Bezugsfraktion, um ein unterversorgtes Einzugsgebiet auszumachen, auf 650 erhöht, wobei für die Berechnung die Anzahl der Bevölkerung zwischen 0 und 14 Jahren mit Stichtag 31. Dezember abgezogen wird.

(5) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.

(6) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, und vorbehaltlich der Beachtung der allgemeinen oder individuellen Höchstgrenzen und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.

Art. 6  (Höchstgrenze an Arztwahlen und ihre Einschränkungen)

(1) Für die Ärzte für Allgemeinmedizin beträgt die Höchstgrenze an Arztwahlen 1.500 Einheiten. Die von der Höchstgrenze abweichenden Arztwahlen, die dennoch erworben worden sind, dürfen das Höchstausmaß von 5% bezogen auf die individuelle Höchstgrenze des Arztes nicht überschreiten.

(2) Vor dem Hintergrund des Mangels an Ärzten für die Grundversorgung in der Autonomen Provinz Bozen, welche im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind und der Notwendigkeit der Gewährleistung der Betreuung der in den Landesgesundheitsdienst Eingeschriebenen (LGD), können jene Ärzte, welche ihre Betreuungstätigkeit in territorialen Bereichen ausüben, in denen vorhandene Stellen nicht auf der Grundlage des vorgesehenen optimalen Verhältnisses besetzt werden konnten und welche bei Inkrafttreten des gegenständlichen Landesvertrages eine individuelle Quote von mehr als 1.500 Patientenwahlen aufweisen, die Anzahl ihrer Patienten gemäß von Absatz 3 des Artikels 39 des geltenden GSKV und bis zur Besetzung der freien Stellen beibehalten.

(3) Betreffend den Verfall des Rechts auf Zuweisung der Pro-Kopf-Quote bleiben die Vorgaben des Artikels 40, Absätze 5, 6, 7, 8 und 12 des geltenden GSKV unbeschadet.

Für die Ärzte der Grundversorgung mit mehr als 1575 Patientenwahlen können als angemessene Stundenanzahl der Öffnung der Ärztepraxen gemäß Artikel 36, Absatz 5 des GSKV vorübergehend und bis zum Erreichen der im GSKV vorgesehenen Höchstgrenze nicht weniger als 17,5 Wochenstunden angesehen werden.

(4) Sobald die freien Stellen besetzt werden können, müssen die Ärzte schrittweise auf die vom vorherigen Absatz vorgesehene Höchstanzahl zurückfahren und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit des neuen vertragsgebundenen Arztes, indem keine neuen Patientenwahlen mehr zugewiesen werden. Für die nach sechs Monaten noch Eingeschriebenen, welche die Anzahl von 1.500 überschreiten, wird die Bezahlung der Pro-Kopf-Quote eingestellt. Ausnahmesituationen werden im Sinne von Artikel 39, Absatz 3 des geltenden GSKV gehandhabt.

(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze an Wahlen auf nicht weniger als 1000 Einheiten selbst beschränken.

(6) Die zeitlich begrenzten Wahlen können zusammen mit den von den Patienten getätigten Wahlen für den einzelnen Arzt eine Gesamtpatientenwahl von nicht mehr als 1800 Einheiten ergeben. In analoger Weise zum Arzt, der seine Wahlen selbst beschränkt hat, kann einem Arzt keine Gesamtpatientenwahl zugewiesen werden, die die individuelle Höchstgrenze um 10 % überschreitet.

(7) Gemäß Art. 17, Absatz 2, Buchstabe c) des GSKV sind folgende Tätigkeiten der Ärzte für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität mit jenen, die im Rahmen der Konvention erbracht werden, vereinbar:

  1. in Pflegeheimen und in Seniorenwohnheimen
  2. unentgeltliche Tätigkeiten zugunsten Körperschaften und Vereinigungen, die ausschließlich soziale Zwecke verfolgen und nicht gewinnorientiert arbeiten
  3. im Bereich von Weiterbildungsinitiativen für das Gesundheitspersonal
  4. als Sprengelhygieniker nach Bedingungen, die vom Betriebsbeirat zu definieren sind;
  5. bei Studien, Mitarbeit und Projektierungen betreffend die Sprengelbetreuung, die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb oder der Autonomen Provinz Bozen in Auftrag gegeben werden;
  6. gesundheitliche Betreuung von Touristen.

(8) Die mit der Ausbildung von Gesundheitspersonal und der Gesundheitsbetreuung von Touristen in Verbindung stehenden Tätigkeiten, sofern diese von einem Arzt der Grundversorgung ausgeübt werden, haben keine Reduzierung des Höchstausmaßes der Patientenwahlen gemäß Art. 39, Absatz 4 des GSKV zur Folge. Werden diese Tätigkeiten von einem Arzt der Betreuungskontinuität ausgeübt, tragen diese nicht zur Bestimmung des maximalen Stundenplanes gemäß Artikel 65, Absatz 9 des GSKV bei.

(9) Der freiberufliche Stundeneinsatz des Arztes der Grundversorgung darf keine Minderung des Höchstausmaßes an Patientenwahlen von weniger als 1300 bedingen.

Art. 7  (Landesrangordnung)

(1) In Abweichung zu den Vorgaben des Absatzes 1 des Artikels 15 des GSKV stellt das Gesundheitsressort, auf der Grundlage der eingegangenen Ansuchen und zum Zwecke der Zuweisung der Aufträge, einmal im Jahr eine Landesrangordnung auf, die in vier Bereiche unterteilt ist. Diese umfassen gemäß Artikel 13 des GSKV jeweils eine der folgenden Tätigkeiten:

  1. Medizinische Grundversorgung;
  2. Betreuungskontinuität;
  3. Medizinische Dienste auf dem Territorium;
  4. Gesundheitliche Notfallversorgung auf dem Territorium

(2) Mit Fälligkeit 1. August 2015 erfolgt die Erstellung der Rangordnung für die Ausübung der vertragsgebundenen Tätigkeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß der vom geltenden GSKV vorgesehen Art und Weise für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 des gv. D. Nr. 502/1992 in geltender Fassung und den Landesgesetzen vom 3. September 1979, Nr. 12 und vom 15. November 2002, Nr. 14.

(3) Da es für das Jahr 2015 keine gültige Landesrangordnung gibt und die Notwendigkeit besteht, die gesundheitliche Betreuung der Bevölkerung zu gewährleisten, wird die Zuweisung der Aufträge für die Abdeckung der unterversorgten territorialen Gebiete für die das Herbstsemester über zeitlich begrenzte Bezirksrangordnungen aufgrund der gestellten Ansuchen erfolgen. Diese Ranglisten sind nur für die ausgeschriebene Stelle gültig und setzen den Besitz der vom Absatz 2 vorgesehenen Titel voraus. Diese Bestimmung ist auch für provisorische Aufträge anwendbar, sofern eine Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.

(4) Betreffend die Rangliste für das Jahr 2016 ist das Datum des Ansuchens um Eintragung in die Rangordnung gemäß Artikel 15 des GSKV auf den 30. September 2015 verschoben.

(5) Für die Zuweisung der verfügbaren Aufträge für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität auf unbegrenzte Zeit, die aufgrund der vom GSKV vorgesehenen Verfahrensweise ermittelt worden sind, behält man vor:

  1. einen Anteil von 80 Prozent für jene Ärzte, die im Besitz des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 2, Absatz 2 des gv. D. Nr. 256/91 und der entsprechenden Bestimmungen gemäß gv. D. Nr. 368/99 und des gv. D. Nr. 277/2003 oder des Landesgesetzes Nr. 14 vom 15.11.2002 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sind;
  2. einen Anteil von 20 Prozent für Ärzte, die im Besitz eines gleichwertigen Titels sind.

(6) Unbeschadet der geltenden staatlichen Bestimmungen für die Vergabe der verfügbaren Aufträge für die Betreuungskontinuität, um die Gesundheitsbetreuung der Bevölkerung zu gewährleisten, kann der Sanitätsbetrieb zeitbegrenzte Aufträge für die Dauer eines Jahres vergeben. Diese können ein einziges Mal für zwölf Monate verlängert werden, sofern es nicht genug Ärzte im Besitz der notwendigen Titel gibt, um die freien Stellen, die sich durch das optimale Patientenverhältnis ergeben, zu besetzen. Um dieser Eventualität Rechnung zu tragen, erstellt der Sanitätsbetrieb eine getrennte jährliche Rangordnung aufgrund der eingegangenen Ansuchen, die für die Vergabe von Aufträgen für die Vertretung oder provisorischen Aufträgen für die Betreuungskontinuität verwendet wird, falls nicht genügend Ärzte zur Verfügung stehen.

(7) Die Rangordnung wird auf der Webseite des Sanitätsbetriebes www.sabes.it. veröffentlicht.

Art. 8  (Territoriale Gesundheitsbetreuung)

(1) Gemäß Art. 4/sexies des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001 „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“, wird die Gesundheitsbetreuung der vertragsgebundenen Ärzte auf dem Territorium, unbeschadet der Beziehung zwischen Patient und Hausarzt, gemäß der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Art und Weise erbracht, welche die Entwicklung des Landes durch einen höheren Schutz der Gesundheit fördern.

(2) In Folge der Vorgaben gemäß Absatz 1 und in Übereinstimmung mit dem geltenden GSKV wird die Gesundheitsbetreuung der Bürger auf dem Territorium in der Autonomen Provinz Bozen über neuartige Gemeinschaftsformen vernetzte Gruppenmedizin (AFT) gemäß Artikel 28/bis des GSKV und Gesundheitszentren (UCCP) gemäß Artikel 28/ter des GSKV) auf die in Folge aufgezeigte Art und Weise verwirklicht.

Art. 9  (Errichtung der vernetzten Gruppenmedizinen (AFT) und der Gesundheitszentren (UCCP))

(1) Mit der Unterzeichnung des gegenständlichen LKV in der Provinz Bozen werden die vom GSKV vorgesehenen neuen Organisationsformen (AFT- erweiterte vernetzte Gruppenmedizin- und UCCP – Gesundheitszentren) errichtet. Dabei kommen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 4sexies des Landesgesetzes vom März 2001, Nr. 7 in geltender Fassung und der Beschluss der Landesregierung vom 10.02.2015, Nr. 171 unter Einhaltung der folgenden allgemeinen Bedingungen zur Anwendung:

  1. Errichtung der vernetzten Gruppenmedizinen (AFT) auf dem gesamten Landesgebiet;
  2. dort wo es möglich ist, Errichtung der Gesundheitszentren (UCCP) als wesentlicher Bestandteil des Sprengels;
  3. Aufrechterhaltung aller bestehenden Gemeinschaftsformen in jenen Gebieten, in denen es aus orographischen Gründen oder wegen Ärztemangels unmöglich ist;
  4. Verwirklichung der Schnittstelle zwischen den vernetzten Gruppenmedizinen und den Gesundheitszentren sowie zwischen beiden letzteren und dem Sanitätsbetrieb mittels geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssysteme, im Einvernehmen mit den den gegenständlichen Vertrag unterzeichnenden GO.

(2) Innerhalb von sechs Monaten werden die vom Absatz 1 genannten allgemeinen Kriterien definiert. Die Verhandlungen dafür beginnen umgehend nach der Unterzeichnung des gegenständlichen Vertrags.

(3) Die Ärzte arbeiten verpflichtend innerhalb der neuen Organisationsform der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) und treten verpflichtend dem elektronischen Datenverarbeitungssystem (Datennetz und Informationsflüsse) des Landes und/oder dem staatlichen Datenverarbeitungssystem bei, so wie von den Artikeln 59/bis und 59/ter des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages von 2010 als unabdingbare Voraussetzung für den Zugang und die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung vorgesehen ist.

Art. 10  (Betreuungskontinuität)

(1) Die Betreuungskontinuität (BA) in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol wird im Sinne und mittels der Kriterien des Abschnitts III des geltenden GSKV garantiert.

(2) Der Sanitätsbetrieb bevollmächtigt den gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirk den Dienst der Betreuungskontinuität zu organisieren. Aufgrund der orogeographischen Beschaffenheit, der Ausdehnung und der Anzahl der in den jeweiligen Zonen zu Betreuenden setzt der Gesundheitsbezirk nach Anhörung des Betriebsbeirats die geeigneten Organisationsformen für die Betreuungskontinuität fest, indem er aus den in Folge angeführten auswählt.

(3) Der Dienst für die Betreuungskontinuität wird

  1. von Samstag, 8.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr,
  2. werktags immer von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr (des Folgetags) und
  3. von 10.00 Uhr des Vorfeiertags unter der Woche bis um 8.00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages gewährt.

Die Pflicht für die Ärzte der Grundversorgung, die am Freitag angeforderten Visiten durchzuführen, bleibt aufrecht.

(4) Die Erbringung der Leistungen seitens der Ärzte für die Betreuungskontinuität ist für die in den Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Bürger kostenlos. Für Leistungen zu Gunsten nicht Eingeschriebener in den Landesgesundheitsdienst kommen die Tarife für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 15, Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags zur Anwendung.

(5) Die Ärzte für die Betreuungskontinuität garantieren an den Samstagen und den Feiertagen die Erbringung der Leistungen der integrierten Hausbetreuung, sollten diese vom zuständigen Hausarzt angefordert werden gegen die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Vergütungen. Dies hat in untergeordneter Hinsicht zu ihrer institutionellen Tätigkeit zu geschehen.

 

A. von den vertragsgebundenen Ärzten geleistete Betreuungskontinuität (GSKV, Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a))

 

Unbeschadet der Bestimmungen aus dem Abschnitt III des geltenden GSKV wird Folgendes vereinbart:

  1. Optimales Verhältnis - Um eine gut funktionierende und wirtschaftliche Planung des Dienstes der Betreuungskontinuität zu ermöglichen, wird auf der Grundlage der orogeographischen Begebenheiten, der Besiedelung der Zone und den organisatorischen Besonderheiten der Bedarf aufgrund des optimalen Verhältnisses Ärzte pro Einwohner festgesetzt. Dieses Verhältnis entspricht in der Provinz Bozen in der Regel dem Bezugsverhältnis 1 Arzt je 5.000 Einwohner.
  2. Den vertragsgebundenen Ärzten für die Betreuungskontinuität wird ein Betrag von € 22,72 je effektiv geleistete und belegte Dienststunde ausbezahlt.
  3. Die Ärzte für die Betreuungskontinuität sind verpflichtet, die elektronischen Datenverarbeitungsprogramme für die Verwaltung des Dienstes, die der Sanitätsbetrieb für die von Artikel 67 des geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrags vorgesehenen Obliegenheiten zur Verfügung stellt, zu verwenden. Die nicht-Verwendung des elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes für die Verwaltung des Dienstes ist einer der Gründe für eine Überweisung an das Schiedsgericht. Benutzen die Ärzte für die Betreuungskontinuität das elektronische Datenverarbeitungsprogramm, so wird ihnen ein Zusatzbeitrag von € 4,00 pro geleistete Dienststunde zuerkannt.
  4. Den Ärzten für die Betreuungskontinuität wird ein Zusatzbeitrag zur Entschädigung in der Höhe von € 2,48 zuerkannt, wenn sie die vollständige Abdeckung aller Turnusse selbst verwalten.
  5. Die Organisation der Turnusse erfolgt seitens eines vertragsgebundenen Arztes im jeweiligen Bezugsgebiet. Er wird von den Ärzten für die Betreuungskontinuität unter all jenen, die diese Tätigkeit ausüben, ausgewählt.
  6. Der Turnuskalender wird dem Dienst für Basismedizin des zuständigen Gesundheitsbezirkes innerhalb des fünften Tages des Monats vor dem Bezugsmonat übermittelt. Etwaige spätere Änderungen müssen dem Dienst für Basismedizin ohne zeitliche Verzögerung mitgeteilt werden.
  7. Die Übermittlung des Turnuskalenders an den Dienst für Basismedizin gilt als Bestätigung für die Sicherung der Abdeckung des Dienstes der Betreuungskontinuität in aktiver Form und gleichzeitig als Einsichtnahme in und als Annahme des selben seitens der Turnusärzte im Bezugsmonat.
  8. Den Ärzten, die in Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals gehobene Laufbahn gemäß D.P.R. 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung sind, steht zudem als Zweisprachigkeitszulage ein Betrag von € 2,21 pro Stunde zu. Der Gesamtbetrag in einem Monat kann auf keinen Fall die monatliche Zweisprachigkeitszulage laut Gesetz 454/1980, in geltender Fassung, überschreiten.
  9. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 65 des geltenden GSKV, wenn auch nach Durchführung aller vom GSKV vorgesehenen Vorgehensweisen weiterhin die Unmöglichkeit besteht, für die Abdeckung der Stunden für die Betreuungskontinuität Ärzte im Besitz der vorgesehenen Titel zu finden, die dauerhaft die Deckung des Personalbestandes in den Dienstsitzen übernehmen und dementsprechend die von den Bürgern geforderte Betreuungstätigkeit zu sichern, wird die Höchstanzahl der Arztwahlen, die für die Erteilung des Auftrags an den Arzt für Betreuungskontinuität von 24 Wochenstunden an einen Arzt für die Grundversorgung zugelassen sind, von 650 auf 1200 Arztwahlen erhöht; für einen Kinderarzt freier Wahl wird sie von 350 auf 600 erhöht. Die Beendigung des Auftrags wegen Erreichen der obgenannten Höchstanzahl von 1200 oder 600 Arztwahlen erfolgt ab dem sechsten, auf den das Erreichen der Höchstanzahl folgenden Monat, oder, wenn ein neuer geeigneter Kandidat gefunden wird, der die nach obgenanntem Verfahren vergebenen Auftragsstunden abdecken kann, und der scheidende Arzt zustimmt, auch vor dem Ablauf der vorgesehenen 6 Monate.

10.   Der Arzt für die Betreuungskontinuität kann im Zuge der Ausübung des Dienstes für die Betreuungskontinuität auch die Zusatzleistungen, aus dem gegenständlichen Vertrag unter Anhang A angefügten Landestarifverzeichnis erbringen, sofern sie dazu dienen, eine unmittelbare Angemessenheit der Betreuung zu sichern und die Zugänge zu den Fach- und/oder Krankenhausärzten zu entlasten.

Die Zusatzleistungen, sofern sie korrekt belegt sind, werden den Ärzten für die Betreuungskontinuität im Ausmaß der im Landestarifverzeichnis gemäß Anhang A zum gegenständlichen Vertrag festgesetzten Beträge vergütet.

11.  Der Sanitätsbetrieb organisiert die Turnusse der Rufbereitschaft in folgenden Zeiträumen:

  1. von 19,00 Uhr bis 20,30 Uhr an allen Werk- und Feiertagen;
  2. von 9,00 Uhr bis 10,30 Uhr nur an den Vorfeiertagen;
  3. von 7,00 Uhr bis 8,30 Uhr nur an den Feiertagen.

Der im Sinne der Artikel 63 und 70 des GSKV für die Betreuungskontinuität beauftragte Arzt muss die Bereitschaftsturnusse machen. Für diese Rufbereitschaft wird der Turnusarzt mit 22,72 € pro Stunde entschädigt.

12.  Für die Tages- (8,00 Uhr bis 20,00 Uhr) und Nachtturnusse (20,00 Uhr bis 8,00 Uhr des Folgetages) an besonderen Feiertagen wird ein Pauschal- Zusatzbetrag pro Turnusarzt im Ausmaß von € 50,00 festgesetzt.

Die Tagesturnusse sind folgende:

  1. Neujahr (1. Januar);
  2. Ostersonntag;
  3. Ostermontag;
  4. Pfingstmontag;
  5. Maria Himmelfahrt (15. August);
  6. Weihnachten (25. Dezember);
  7. Stephanstag (26. Dezember).

Die Nachtturnusse sind folgende:

  1. von 20,00 Uhr des 24. Dezember bis um 8,00 Uhr des 25. Dezember;
  2. von 20.00 Uhr des 31. Dezember bis um 8,00 Uhr des 1. Januar.

13.  Im Sinne des Artikels 68, Absatz 3 des geltenden GSKV legt der zuständige Gesundheitsbezirk bei Bedarf die Dienstsitze sowie eine Verstärkung der Turnusse fest.

 

B. Betreuungskontinuität, die von den Ärzten gemäß Buchstabe a) des Artikels 62 des geltenden GSKV geleistet wird und die in Gemeinschaftsformen mit Ärzten der Grundversorgung für die Betreuten, die sie in den festgelegten Einzugsgebieten gewählt haben (GSKV, Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe b)

 

1. Dort wo kein von den vertragsgebundenen Ärzten im Sinne der Regelung gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) Abschnitt III des geltenden GSKV geleisteter Dienst für die Betreuungskontinuität angeboten wird, wird der Dienst zur Sicherung der Erbringung der unaufschiebbaren Betreuungsleistungen auf dem Territorium in den Zeiträumen

  1. von 8,00 Uhr des Samstags bis 8,00 des Montags,
  2. werktags von 20,00 Uhr bis 8,00 Uhr des Folgetags und
  3. von 10,00 Uhr des Vorfeiertags unter der Woche bis 08,00 des auf den Feiertag folgenden Tages von der vernetzten Gruppenmedizin gesichert. Davon unbeschadet bleibt die Verpflichtung der Ärzte der Grundversorgung die an den Freitagen angeforderten und noch nicht erledigten Visiten durchzuführen.

2. Die Tätigkeit der Betreuungskontinuität, die für die in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger kostenlos ist, wird von der vernetzten Gruppenmedizin ausgeübt.

3. Die etwaigen Zusatzleistungen gemäß Landestarifverzeichnis laut Anhang A zum gegenständlichen Vertrag werden vom Arzt an den zuständigen Gesundheitsbezirk verrechnet.

4. Für die Abdeckung des Dienstes für die Betreuungskontinuität in Form von Rufbereitschaft wird dem Arzt der Betrag von € 22,72 je geleistete Dienststunde anerkannt.

5. Die Einteilung des Dreimonatszeitraums des Dienstes für Betreuungskontinuität in Turnusse wird, gemäß den Vorgaben des Gesundheitsbezirkes, von den Ärzten der vernetzten Gruppenmedizin geplant und von diesen innerhalb des fünften Tages des Monats vor jenem des Beginns dieses Turnusses dem zuständigen Gesundheitsbezirk mitgeteilt, der dafür sorgt, dass die Presse informiert wird.

 

C. Betreuungskontinuität für die Bürger, die nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind

 

  1. Nachdem die Gesundheitsbezirke das Gutachten des Betriebsbeirates angehört haben, können sie jene Ortschaften mit einem starken touristischen Aufkommen festlegen, in denen der Dienst für die Betreuungskontinuität zu Gunsten von nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angeboten wird. Die Leistungen im Sinne des gegenständlichen Artikels werden vom nicht in Südtirol wohnhaften Bürger aufgrund der Bestimmungen gemäß Artikel 15, Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags vergütet und direkt von den Ärzten für die Betreuungskontinuität einkassiert.
  2. In den Gebieten, in denen der Dienst gemäß vorhergehenden Absatzes nicht angeboten wird, werden die Leistungen an Bürger, die nicht in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind, von den Ärzten für die Grundversorgung erbracht. Diese Leistungen werden direkt vom Betreuten gemäß den Tarifen laut Artikel 15, Absatz 1 des gegenständlichen Vertrags an den erbringenden Arzt bezahlt.
  3. Dem Arzt für die Betreuungskontinuität und jenem für die Grundversorgung, der ambulante Visiten und Hausvisiten zu Gunsten ausländischer Bürger, welche sich zeitweilig in Italien aufhalten und das für das Recht auf Gesundheitsbetreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienst vorgesehene Dokument vorweisen, erbringt, werden die Vergütungen gemäß Artikel 15, Absatz 1 des gegenständlichen Vertrages zuerkannt. In diesem Fall verrechnet der Arzt die genannten Leistungen mit dem Sanitätsbetrieb gemäß der vom Sanitätsbetrieb erteilten Richtlinien. Das unterlassene, mit Fehlern behaftete oder unvollständige Erstellen der Verrechnungsnote an den Betrieb bewirkt den Zahlungsausfall der erbrachten Leistungen.
  4. Die etwaigen Zusatzleistungen aus dem Landestarifverzeichnis gemäß Anlage A des gegenständlichen Vertrags werden vom Arzt mittels Honorarnote an den zuständigen Gesundheitsbezirk verrechnet.
  5. Leistungen zu Gunsten von Nicht-EU-Bürgern werden im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt.

Art. 11  (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Aufgrund des geltenden GSKV ist die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte, die für die Grundversorgung zuständig sind, gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d) des gv. D. Nr. 502/1992, folgendermaßen zusammengesetzt:

  1. gewichtete Pro-Kopf-Quote, die gemäß Artikel 8 des geltenden GSKV auf gesamtstaatlicher Ebene verhandelt wurde;
  2. variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, welche von der regionalen und/oder betrieblichen Planung vorgesehen sind, einschließlich der Betreuung in Form von Arztgemeinschaften, der Zulage für die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung, der Zulage als Mitarbeiter in einer Arztpraxis und der Zulage für Krankenpflegepersonal;
  3. Quote für Leistungen, die auf regionaler und/oder betrieblicher Ebene vereinbart wurden, je nach Leistungstyp und Leistungsvolumen berechnet. Dazu gehören auch die zusätzlichen Leistungen der programmierten Betreuung, der programmierten Hausbetreuung, der integrierten Hausbetreuung, der programmierten Betreuung in den geschützten Wohnstätten und Gemeinschaften, zusätzliche Leistungen im Falle der geschützten Entlassung, Leistungen und Tätigkeiten in von Gemeinschaften geführten Krankenhäusern oder in zum Krankenhausaufenthalt alternativen Einrichtungen, Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung, ausgenommen jene gemäß Artikel 59/bis und 59/ter des GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten strukturellen und instrumentellen Standards, weitere Tätigkeiten oder Leistungen, die vom Sanitätsbetrieb gefordert werden;
  4. Fördermittel, die mit der Bereitstellung von Ressourcen zusammenhängen, um ein Gleichgewicht hinsichtlich der Leistungen und zwischen Krankenhaus und Territorium, das aufgrund von innovativen Tätigkeiten und Verfahren in der Grundversorgung erforderlich ist, zu erreichen;
  5. weitere Fördermittel aus europäischen Fonds.

 

A – Ausgewogene Pro-Kopf-Quote

 

(1) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die seit Inkrafttreten des GSKV mit der Grundversorgung beauftragt worden sind, wird für jeden Betreuten ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 40,05 € sowie ein individueller, fest zustehender Betrag, der dem Arzt aufgrund des Dienstalters und der Anzahl der Betreuten, die gemäß Artikel 59, Buchstabe a), Absatz 2 des geltenden GSKV zum 1. Jänner 2005 eingeschrieben sind, gewährt.

(2) Jeder Arzt für die Grundversorgung, der nach dem 1. Jänner 2005 eine Vertragsbindung auf unbefristete Zeit aufnimmt, erhält bei Neueintritt und als Unterstützung der Tätigkeit bis er die ersten 500 Arztwahlen erreicht hat, eine jährliche zusätzliche Einstiegs-pro-Kopf-Quote in Höhe von 13,46 €. Für jene Anzahl der Patientenwahlen, die über dieses Limit hinausgeht, erhält der Arzt keinen zusätzlichen Betrag.

(3) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird ein zweckgebundener Fond für den Ausgleich der pro-Kopf-Quoten errichtet, der sich auf jährlich 3,08 € für jeden Betreuten beläuft. Hinzu kommen noch die individuellen Zulagen, die aufgrund der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses einzelner Ärzte verfügbar geworden sind, mit Bezug auf den 1. Jänner eines jeden Jahres.

(4) Dieser Betrag, der für das Jahr 2015 mit jährlich 4,36 € pro Patient beziffert wird, wird den Ärzten für die Grundversorgung bei Erfüllung der folgenden Verpflichtungen in monatlichen Raten anerkannt:

  1. telefonischer Bereitschaftsdienst für die Betreuung der eigenen Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten über den Anrufbeantworter von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an den Werktagen und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Festtagen. Während der Praxisöffnungszeiten muss der Betreute in der Praxis des Arztes anrufen. Diese Möglichkeiten müssen den Patienten mittels Dienstcharta, die in den Praxen aufliegt, mitgeteilt werden. Im Einklang mit seiner Tätigkeit erkundigt sich der Arzt binnen kürzester Zeit nach dem Gesundheitszustand des eigenen Betreuten. Auf jeden Fall muss der Arzt für die Grundversorgung den Betreuten innerhalb 19.30 Uhr kontaktieren;
  2. Recherche im Portal der elektronischen Gesundheitskarte und Eintragung der etwaigen Ticketbefreiung des Patienten aus Einkommensgründen für die Verschreibung von Medikamenten und fachärztlichen Leistungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 762 vom 21. Mai 2012;
  3. Teilnahme an den für eine Verkürzung der Wartezeiten für Untersuchungen und fachärztlichen Leistungen errichteten „Homogene Gruppierungen von Wartezeiten“ (HGW), die aufgrund eines Abkommens zwischen den verschreibenden Ärzten und Fachärzten, welche die Leistungen durchführen, gemäß den im Rahmen der Landespläne definierten und vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren errichtet worden sind;
  4. Teilnahme, für die jeweiligen individuellen Fachbereiche, an der Durchführung des Landesplanes zur Bewältigung einer Grippe-Pandemie und anderen Landesplänen für die Prävention;
  5. im Falle der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses des Arztes oder im Falle von Widerruf oder Ablehnung der Arztwahl, Aushändigung an den Betreuten, der darum ersucht hat, eines kurzen, klinischen Berichts auf der Grundlage der Daten, die in der persönlichen Gesundheitskartei enthalten sind;
  6. zusätzlich zu den Bescheinigungen, die in Artikel 45 des GSKV angeführt sind, die unentgeltliche Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung für die Befreiung vom Schulsport, in Folge einer Anfrage seitens der zuständige Schulbehörde.

(5) Für jeden Betreuten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, wird eine jährliche, zusätzliche Vergütung in Höhe von 31,09 €, die in Monatsraten ausbezahlt wird, zuerkannt.

(6) Für Jugendliche unter 14 Jahren, die vom Arzt für Allgemeinmedizin betreut werden, wird eine jährliche, zusätzliche Vergütung von 18,95 € pro Patient gewährt, die in Monatsraten ausbezahlt wird.

 

B – Variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, die von der Landes- und/oder der betrieblichen Planung vorgesehen sind

 

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags, stellen die Quoten, die den Ärzten der Grundversorgung bis dahin für den Anreiz von

  1. Tätigkeit in Gemeinschaftsform,
  2. Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,
  3. Mitarbeitern in der Arztpraxis,
  4. Krankenpflegerpersonal,

bestimmt waren, gemäß Artikel 46 des GSKV den Fond für die Zuteilung dar, der aufgeteilt werden soll und mit 4,99 € pro Betreuten/pro Jahr beziffert wird.

(2) Nachdem in der Provinz Bozen die Ausgaben höher sind als von Artikel 59, Buchstabe B), Absätze 8 und 9 des geltenden GSKV vorgesehen, werden die insgesamt zweckgebundenen Ressourcen und die diesbezüglichen Vergütungen für die vernetzte Medizin, die Gruppenmedizin und die Vergütungen für das Personal in der Praxis weiterhin monatlich und nach der Art und Weise sowie den zur Zeit angewandten Prozentsätzen gewährt, und zwar:

  1. Gruppenmedizin: 7,26 €/Patient/Jahr;
  2. vernetzte Medizin: 4,87 €/Patient/Jahr;
  3. Entschädigung für das Personal der Praxis (mindestens 10 Stunden/Woche/Arzt): 2,60 €/Patient/Jahr.

(3) Gemäß Artikel 59, Buchstabe B), Absatz 10 des geltenden GSKV wird die Zulage für Berufskrankenpfleger oder für ein gleichgesetztes Berufsbild zeitweilig nicht vorgesehen, ebenso sind zeitweilig auch die neuen Tätigkeiten in Gemeinschaftsform und als Mitarbeiter einer Praxis nicht vorgesehen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 59, Buchstabe B), Absatz 11 und des Artikels 26/ter des GSKV vom Jahr 2005 und Artikel 3 des GSKV vom Jahr 2010, wird den Ärzten für die Grundversorgung mit den Ressourcen aus dem Fond gemäß Artikel 46 des GSKV, eine monatliche Zulage in Höhe von 113,07 € gewährt, wenn diese am EGF (elektronischen Gesundheitsfaszikel), IGS (informatisches Gesundheitssystem) und an der e-Verschreibung (elektronische Verschreibung) teilnehmen. Der Anspruch auf diese Zulage ist an die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung betreffend die Teilnahme seitens des Arztes für die Grundversorgung gebunden.

(5) Um die Grundversorgung aufzuwerten, wird ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags ein Fond im Ausmaß von jährlich 3,08 € pro Betreuten für die klinische Governance (Artikel 59, Buchstabe B, Absatz 15 GSKV) eingerichtet. Von diesem Fond sind 50% für Projekte auf Landesebene bestimmt, die in Absprache mit den GO der Ärzte für Allgemeinmedizin, die die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen zum Zwecke der Aufwertung der gesundheitlichen Grundversorgung. Davon sollen 20 Prozent für Zielvereinbarungen zur Förderung des Beginns der Tätigkeiten neu vertragsgebundener Ärzte verwendet werden.

(6) Die restlichen 50% sind für Ziel-Projekte des Sanitätsbetriebes und der vernetzten Medizin (AFT) bestimmt, die in Absprache mit den GO der Allgemeinmediziner, die die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen und zum Ziel haben, neue Formen der Betreuung auf dem Territorium zu entwickeln.

(7) Die im Jahr 2015 laufenden Ziel-Projekte werden bestätigt. Die Geldmittel für die Ziel-Projekte des Jahres 2016 werden mit aus dem Vorjahr überschüssigen Ressourcen ergänzt.

 

C  - Variable Quote für Leistungen, die je nach Leistungstyp und Leistungsvolumen berechnet werden

 

(1) Die vorgesehenen und zur Zeit ausbezahlten Beträge für die Zusatzleistungen, die programmierte Hausbetreuung und die integrierte Hausbetreuung gemäß Anlage A des gegenständlichen Vertrags werden beibehalten.

(2) Die Vergütungen des Arztes für die Leistungen der programmierten Betreuung gemäß dem dem GSKV beiliegendem Protokoll G) dürfen keinesfalls 20% seiner monatlichen Vergütungen übersteigen.

 

D – Anwendung des Artikels 59 GSKV – Buchstabe D – Absätze 2 und 3

 

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59 – Buchstabe D, geändert mit Artikel 8, Absatz 1, Tabelle B des GSKV vom Jahr 2010, bis zu einer Anzahl von 1575 Patienten ein Betrag von 0,81 €/Patient/Jahr anerkannt. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2015 mit 288.411,00 € beziffert.

(2) Für die Abwicklung der Tätigkeit in jenen Gebieten, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet wurden, wird dem Arzt für Allgemeinmedizin, der bis zu 500 Eingeschriebene hat, die in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren eine monatliche Entschädigung in Höhe von 611,86 € zuerkannt. Ab dem 500. Patienten, der in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig ist, wird ihm diese Vergütung gemäß Absatz 1, Buchstabe a) des gegenständlichen Artikels als fester Bestandteil des Honorars im Ausmaß von 40% desselben gewährt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Vergütung sind angemessene Praxisöffnungszeiten in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde, d.h. mindestens 1 Stunde pro 100 Betreute, mit mindestens zwei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden bis zu 500 Betreuten und mindestens drei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden mit mehr als 500 Ansässige.

(3) Der Gesamtbetrag der Zusatzvergütung, die den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59, Buchstabe D), Absatz 2 des gegenständlichen GSKV für die Ausübung der Tätigkeit in Gebieten zusteht, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet worden sind, ist für das Jahr 2015 mit 57.013,60 € beziffert.

(4) Gemäß Artikel 59, Buchstabe D, Absatz 3 des GSKV, wird den Ärzten für die Grundversorgung für die Erreichbarkeit auf dem Mobiltelefon während der Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Praxistätigkeit eine Vergütung von 50,00 € pro Monat zuerkannt. Diese Vergütung wird nach Eigenerklärung seitens des Arztes und Mitteilung der Mobilfunknummer an den zuständigen Gesundheitsbezirk, der sie den Eingeschriebenen zur Verfügung stellt, gewährt.

(5) Die zusätzlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 3 und 4 können auf keinen Fall den Betrag gemäß Absatz 1 überschreiten.

(6) Vorausgeschickt, dass für das von Artikel 26/bis, Absatz 6 und von Artikel 26/ter des geltenden GSKV, in Durchführung des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 1 und des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, Artikel 8, Absatz 4sexies sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 171 vom 10.02.2015, und unter Einhaltung von Artikel 597bis, Absatz 4 (Informationsfluss) und Artikel 59/ter (Gesundheitsausweis und elektronische Verschreibung) des geltenden SGKV, bestimmte qualitative Voraussetzungen notwendig sind, und insbesondere unter Berücksichtigung des gv. D. 196/2003 die Anwendung einer eigenen Software und die Vernetzung der Ärztepraxen der AFT untereinander und der Ärztepraxen mit dem zuständigen Sprengelsitz der AFT und der UCCP und mit dem Landesdienst für Datensammlung (SAP) , wird den Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß Artikel 59, Buchstabe D, Absatz 3, eine monatliche Vergütung in Höhe von 150,00 € („elektronische Ausstattung“) zuerkannt.

(7) Der Genuss dieser Vergütung läuft ab dem Folgemonat der Mitteilung an den zuständigen Gesundheitsbezirk durch den Referenten der vernetzten Gruppenmedizin (AFT), der effektiven Anwendung der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) seitens aller Ärzte, die der vernetzten Gruppenmedizin angehören, der nachträglichen Überprüfung seitens des Dienstes für Basismedizin und der ersten elektronischen Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 59/bis sowie unter genauer Einhaltung der Verpflichtungen gemäß D.P.MR vom 26. März 2008, wie vom Artikel 13/bis, Absatz 5 festgelegt und vom Artikel 59 del geltenden GSKV vorgesehen.

Art. 12  (Finanzierung der zur Allgemeinmedizin zugehörigen Aktivitäten auf dem Territorium)
(GSKV Artikel 25 , Absatz 3, Buchstabe d)

(1) Der Fond gemäß Artikel 25, Absatz 3, Buchstabe d) des GSKV von 2010 wird für 2015 mit 457.691,00 / Jahr beziffert.

(2) Dieser mit dem Gesamtbetrag von 407.691,00/Jahr bezifferte Fond ist für die Implementierung der Vernetzten Gruppenmedizin unter Einhaltung der Modalitäten, die im Betriebsbeirat festgesetzt werden, mit Ablauf ab Inkrafttreten dieses Vertrages bestimmt.

(3) Der Restbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00/Jahr für folgende Tätigkeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin bestimmt:

  1. Teilnahme an Kommissionen und Beiräten, die vom Land oder vom Sanitätsbetrieb ernannt werden;
  2. Teilnahme an den Sitzungen der Kommission für Rechtsmedizin gemäß Artikel 19, Absatz 1, Buchstabe f) des GSKV.
  3. Teilnahme an Arbeits- oder Fachgruppen, die vom Landesbeirat einberufen werden.

Für die Teilnahme an den obgenannten Sitzungen wird eine allumfassende Vergütung von 130,00 Euro pro Sitzung anerkannt. Für die Rückvergütung der Ausgaben für den wegen der Teilnahme der Gewerkschaftsvertreter an Sitzungen, die gemäß Absatz 5 des Artikels 21 ernannt werden, nötigen Ersatz und für die Art und Weise der Organisation wird der Absatz 5 des Artikel 21 des GSKV angewandt.

Art. 13  (Betreuung von chronisch Kranken)
(Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 8, Absätze 7 und 9 des GSKV 2010)

(1) Für jeden Betreuten, der in der Liste der Eingeschriebenen des Arztes für die Grundversorgung aufscheint und der an einer oder mehreren chronischen Krankheiten laut Ministerialdekret vom 28 Mai 1999, Nr. 329 leidet, wird zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote eine jährliche Zusatzquote von 0,20 Euro (null/20) eingeführt.

(2) Die Erfassung der chronisch Kranken, für welche eine Ergänzung der Pro-Kopf-Quote vorgesehen ist, erfolgt durch den Landesbeirat, der außerdem anhand auf Landesebene festgesetzter und vereinbarter Kriterien festlegt, welche epidemiologischen Daten als Teil der elektronischen Übersicht an den Sanitätsbetrieb übermittelt werden müssen sowie die Häufigkeit ihrer Übermittlung.

(3) Die fehlende Mitarbeit des Arztes für die Grundversorgung der Leistung gemäß Artikel 3, Absatz 2 des GSKV 2010, bedingt die Einstellung der Zuweisung der Quote laut Absatz 1.

Art. 14  (Einschränkung betreffend den Artikel 8, Absatz 13 GSKV 2010)

(1) Alle Erhöhungen gemäß Artikel 8 des GSKV vom 8. Juli 2010 werden im Rahmen der Höchstgrenze an Arztwahlen des Arztes für die Grundversorgung und der Arztwahl in Abweichung gemäß Artikel 40 des GSKV vom 23. März 2005 ausbezahlt.

Art. 15  (Behandlung von Touristen und gelegentliche Visiten)

(1) Für die Behandlung von nicht in der Provinz Bozen ansässigen Bürgern und für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 57 des GSKV fallen die folgenden allumfassenden Tarife an:

  1. Visiten in der Praxis 40,00 Euro
  2. Hausvisiten 60,00 Euro

Art. 16  (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Jenen Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals gehobene Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung oder eines gleichwertigen Titels sind oder ab dem Datum der Ablegung der Zweisprachigkeitsprüfung wird eine Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 in geltender Fassung im Ausmaß von monatlich 206,29 € zuerkannt.

Art. 17 (Didaktische Tätigkeit und Tätigkeit als Tutor)

Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin wird vom Landesgesetz Nr. 14 vom 15. November 2002 und von seiner mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 46 vom 20. Oktober 2003 genehmigten Durchführungsverordnung geregelt. Die wirtschaftliche Behandlung wird mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt. Bis zu seiner Genehmigung findet der Betrag von 116,44 €+ IVA für jede Woche Anwendung.

Art. 18  (Programmierte Hausbetreuung)

Gemäß Artikel 14, Absatz 2 des geltenden GSKV wird die Vergütung für jeden Zugang im Rahmen der programmierten Hausbetreuung (Anhang G und F) wie folgt festgesetzt:

Programmierte Hausbetreuung: € 30,59

Integrierte Hausbetreuung 1. Stufe: € 42,82

Integrierte Hausbetreuung 2. Stufe: € 55,00:

Art. 19  (Nichtanwendung des alten Vertrages)

Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages wird der Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, unterschrieben am 11. Dezember 2007, auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4149 vom 3. Dezember 2007 nicht mehr angewandt.

Abschließende Übergangsregelung

In der Autonomen Provinz Bozen wird die Betreuungskontinuität (BK) gemäß GSKV und mit den Kriterien laut Absatz III desselben garantiert. In Anbetracht der objektiven Schwierigkeiten, die Vorgaben laut Absatz III des GSKV aufgrund des Mangels an Ärzten im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen, einzuhalten, angesichts des Fehlens der definitiven als auch einer temporären Rangordnung für die Übertragung der Konventionen der BK sowie der temporären Vertretungen, angesichts der Notwendigkeit, der im LGD eingeschriebenen Bevölkerung dennoch eine 24 Stunden Betreuung zu garantieren, wird die Betreuungskontinuität in der Provinz Bozen vorübergehend und bis zur vollständigen Aktivierung dessen, was von den Buchstaben A und B des Art.10 des gegenständlichen Landeszusatzvertrag vorgesehen ist, auf folgende Weise abgewickelt:

 

a) Betreuungskontinuität in Bozen und in den angrenzenden Gemeinden

 

  1. In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, in der Fraktion Kardaun (Gemeinde Karneid) Leifers, Mölten, Nals, Pfatten und Terlan gewährleistet der Gesundheitsbezirk den Dienst für die Betreuungskontinuität mit Einrichtung eines „aktiven“ ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wobei ein allumfassendes Grundentgelt von Euro 22,35 für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen ist.
  2. Der Dienst für Betreuungskontinuität in Form eines „aktiven“ Bereitschaftsdienstes wird gemäß Artikel 2222 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt.
  3. Der Gesundheitsbezirk vergibt an die Ärzte, die im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen sind freiberufliche Beauftragungen, ohne eine Abhängigkeitsbindung einzugehen. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegenständlichen Vertrags bestehenden Aufträge mit ihrer dazugehörigen Regelung werden bis zu ihrer Fälligkeit aufrecht erhalten.

 

b) Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten

 

In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität auf freiwilliger Basis von Ärzten für Allgemeinmedizin des jeweiligen Einzugsgebietes und eventuell von anderen Ärzten unter Absicherung der Abdeckung des Dienstes in der Form der Rufbereitschaft wie folgt abgewickelt:

  1. Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen;
  2. Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen

1) Die Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen wird folgenderweise abgewickelt:

  1. vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für Allgemeinmedizin für die eigenen Betreuten;
  2. turnusweise von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten

Das zustehende Entgelt beträgt:

  1. Euro 76,21 pro Nacht, falls der Arzt aus eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt;
  2. falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:
  3. Euro 139,73 (2 Ärzte);
  4. Euro 165,14 (3 Ärzte)
  5. Euro 190,54 (4 Ärzte)
  6. Euro 215,92 (5 Ärzte)

2) Die Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen wird folgenderweise abgewickelt:

  1. in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen, die für die in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger kostenlos ist, turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder, falls es aus objektiven Gründen schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren, von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt. Die Bezahlung der Visiten, die von nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angefordert werden, erfolgt gemäß der Regelung der „gelegentlichen Visiten“.
  2. das dem Arzt zustehende Stundenentgelt beträgt 17,33 Euro.

Anhang A

  1. Um die Betreuungsprozesse auf dem Territorium zu implementieren und die Zugänge zu den Krankenhäusern einzuschränken, unbeschadet der Zusatzleistungen gemäß Anhang D des geltenden GSKV, so wie von Buchst. c), Absatz 1 des genannten Anhangs D vorgesehen, wird das diesbezügliche Tarifverzeichnis vom gegenständlichen Anhang A ersetzt.
  2. Das Verzeichnis und die Prozent-Obergrenze der Zusatzleistungen gemäß Anhang A zu diesem Vertrag werden einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen und können, im Verhältnis zur Gesamtentwicklung der Erbringung der selben Leistungen seitens der Notaufnahmen des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit nachfolgendem Landeszusatzvertrag geändert werden.

 

TARIFFARIO-TARIFVERZEICHNIS

 

 

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