Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
Änderung der Durchführungsverordnung zu Art. 33, Buchst. b) des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, für den Teil, der die Entschädigungen für Feuerwehrleute betrifft, die im Dienst oder aus dienstrechtlichen Gründen einen Unfall erlitten haben oder sich im Dienst eine Krankheit zugezogen haben
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