Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.
(1) Das Unfallregister laut Artikel 403 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955, Nr. 547 ist nicht vidimierungspflichtig.
(2) Im Sinne einer ordnungsgemäßen Führung des Unfallregisters und der Unfallstatistiken laut Artikel 403 und 404 des D.P.R. vom 27. April 1955, Nr. 547, dürfen die Betriebe das Unfallregister durch laufende Speicherung der entsprechenden Daten ersetzen. Diese soll vorzugsweise auf elektronischen Datenträgern erfolgen und alle Angaben des Unfallregisters und der Unfallmeldungen an das gesamtstaatliche Unfallversicherungsinstitut (INAIL) beinhalten.
(3) Die Angaben laut Absatz 2 müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden unmittelbar auf Drucker abrufbar sein.
(4) Die Datenträger müssen die Möglichkeit bieten, mindestens einmal jährlich statistisches Material über die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten zu liefern.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.